Flächennutzungsplan "Oberaudorf"; Abwägung und Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.03.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 19. Juni 2018 wurde dem Gemeinderat der mit dem Landratsamt eng abgestimmte Entwurf des Flächennutzungsplanes durch die beauftragte Architektin Frau Dipl.-Ing. B. Reiser präsentiert. Der Gemeinderat stimmte den vorgestellten Änderungen und Ergänzungen zu und beschloss, in der nächsten Gemeinderatssitzung den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zu fassen. In der Gemeinderatssitzung vom 24. Juli 2018 billigte der Gemeinderat den Planentwurf mit Begründung, Plandatum 24.07.2018 und beauftragte die Verwaltung, das Verfahren zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Zuvor wurde in der gleichen Sitzung der Feststellungbeschluss vom 25.02.2014 aufgehoben. Zur Erlangung der endgültigen Genehmigungsfähigkeit war dieser Beschluss erforderlich. Nach erfolgter Abstimmung mit dem Landratsamt Rosenheim war eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr notwendig. Mit dem Planentwurf, der Begründung und den Anhängen, Plandatum 24.07.2018 fand im Zeitraum vom 14. August 2018 bis 21. September 2018 die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Im Rahmen der Abwägung wurden seitens des Gemeinderats zwei wesentliche Änderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan vorgenommen. Diese erforderten eine nochmalige, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange. Wie in diesem Verfahrensschritt üblich, durften Stellungnahmen nur zu den geänderten Bereichen abgegeben werden (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem wieder 63 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange

Von 36 Stellen ging kein Rücklauf ein.

18 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.

Von 9 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Zuge dieser Beteiligung gingen 2 Stellungnahmen ein, die nachfolgend behandelt werden.

STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

In der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurde mitgeteilt, dass sich die Stellungnahmen ausschließlich auf die geänderten Bereiche beziehen können. Die geänderten Bereiche wurden dazu im Text und Plan rot markiert. Die Abwägung und Beschlussvorlagen beziehen sich daher nur auf Stellungnahmen zu diesen Änderungen. Redaktionelle Anmerkungen werden ebenfalls beachtet. Darüber hinausgehende Stellungnahmen werden nur nachrichtlich behandelt.

Diskussionsverlauf

Vor Behandlung der einzelnen Stellungnahmen begrüßt der zweite Bürgermeister Alois Holzmaier die Architektin Frau Dipl.Ing. Belinda Reiser, welche die Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen vorstellt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nur zu den geänderten Teilen, wie folgend dargestellt, Einwände/Stellungnahmen möglich waren und demzufolge abgewogen wurden und heute behandelt werden. Eingegangene Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit, welche sich nicht auf die angesprochenen Änderungen beziehen, werden zwar nachfolgend aufgeführt aber nicht in der Abwägung und somit Beschlussfassung berücksichtigt. Redaktionelle Anmerkungen werden jedoch berücksichtigt.
 
Planänderungen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden konnten

  • Darstellung der baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnenden Bebauung am Hubertusweg und Laurentiusstraße als Allgemeines Wohngebiet


  • Beibehalten der derzeit rechtsgültigen Darstellung am westlichen Ortsrand von Niederaudorf

Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 11.01.2019

  1. Rohstoffgeologie

Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplante Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger Ausgleichsflächen außerhalb des Gemeindegebiets ist die Rohstoffgeologie erneut zu beteiligen, um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

  1. Lawinenzentrale

Die bereits mit Schreiben 11-8681.1-77439/2018 vom 18.09.2018 bzgl. des Lawinenschutzes gemachten Anmerkungen behalten weiter Gültigkeit.

  1. Vorsorglicher Bodenschutz

Die Themenkarte „Geologie, Boden und Wasser" wurde um Bodeninformationen erweitert. Diese gibt nun Auskunft über die im Gemeindegebiet vorherrschenden Bodentypen sowie einen Überblick über die wesentlichen Bodenfunktionen. Diese Informationen dienen einer ersten groben Einschätzung und können für zukünftige Planungen genutzt werden. Die Nutzungsumwidmung von beispielsweiser landwirtschaftlicher Fläche in ein Gewerbegebiet sollte jedoch individuell betrachtet und auch bewertet werden, da es zu einer enormen Versiegelung des Bodens kommt, wodurch der Boden jegliche Bodenfunktionen vertiert. Da die Bodenfunktionsbewertung die Grundlage für die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung sowie die anschließende Abwägung bildet, muss diese im Umweltbericht (Kapitel 7.4.2. „Bestand: Schutzgut Boden") verbessert bzw. ergänzt werden. Die Bewertung der Bodenfunktionen wird in unserer vorhergehenden Stellungnahme 1 1-8681.177439/2018 vom 18.09.2018 erläutert. Zudem sollten die im Plangebiet vorherrschenden Bodentypen benannt werden (s. Themenkarte).
Die im Gewerbegebiet „Östliche Tiroler Straße" vorkommenden Böden zählen zu den grundwasserbeeinflussten Böden (hier fast ausschließlich Kalkpaternia und Gley-Kalkpaternia aus Carbonatsand- bis -schluffkies (Auensediment)), welche sich vor allem durch ein hohes Standortpotential für die natürliche Vegetation sowie ein hohes Retentionsvermögen bei Niederschlagsereignissen auszeichnen. Diese Böden erfüllen die o.g. Bodenfunktionen in besonderem Maße und sollten soweit wie möglich von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Ist ein Freihalten nicht möglich, ist die Flächeninanspruchnahme auf ein Minimum zu begrenzen und auf einen besonders schonenden Umgang mit dem Schutzgut Boden zu achten. Dies sollte bei der Formulierung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden.

Abwägung

  1. Rohstoffgeologie

Die Stellungnahme des LfU wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

  1. Lawinenzentrale

Die Stellungnahme des LfU wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 18.09.2018 wurde bereits im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung erörtert und abgewogen. Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich.

  1. Vorsorgender Bodenschutz

Im Umweltbericht wird im Rahmen der Beurteilung möglicher Auswirkungen durch die Planung bereits der zu erwartende hohe Versiegelungsgrad bei einer gewerblichen Nutzung genannt. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass insbesondere zu diesem Punkt Vermeidungsmaßnahmen auf der Ebene der Bebauungsplanung möglich sind. Der Flächennutzungsplan bietet dazu keine ausreichenden planerischen Instrumente, außer der bereits erfolgten Darstellung von Grünflächen in den Randbereichen. In den Beschreibungen der möglichen Auswirkungen durch die Planung können die Bodenarten sowie die Funktion nachrichtlich ergänzt werden.

Beschluss:

  1. Rohstoffgeologie

Die Stellungnahme des LfU wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

  1. Lawinenzentrale

Die Stellungnahme des LfU wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

  1. Vorsorglicher Bodenschutz

Die anstehenden Bodenarten sowie die Bodenfunktionen sind bei der Beurteilung der Auswirkungen der Planungen nachrichtlich zu ergänzen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
12
1

Eisenbahn-Bundesamt vom 21.01.2019

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz — BEVVG) berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5702 Rosenheim - Kiefersfelden berührt.
Auf die Stellungnahme vom 20.09.2018, Az. 65141-651pt/005-2018#568, zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß S 3 Abs. 2 BauGB, wird hingewiesen, die immer noch Gültigkeit hat.

Abwägung

Die Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 20.09.2018 wurde bereits im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung erörtert und abgewogen. Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 17.09.2018

Es wird auf die vorangegangene Stellungnahme vom 24.09.2018 verwiesen, die weiterhin aufrechterhalten wird. Die Abwägung der vorgebrachten Anmerkungen wird zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Einwände und Anmerkungen.

Abwägung

Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 24.09.2018 wurde bereits im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung erörtert und abgewogen. Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Landratsamt Rosenheim, Abt. Bauleitplanung vom 11.01.2019

Bauplanungsrechtliche und inhaltliche Anmerkungen zum geänderten Planentwurf werden nicht hervorgebracht.

Es werden folgende redaktionelle Hinweise gegeben bzw. Anregungen gemacht:

  • Im Bereich Niederaudorf ist das Planzeichen „MD“ nicht verwendet.
  • Auf S. 32 sollten noch die Daten der Einwohnerzahlen für 2017 und 2018 ergänzt werden.
  • Gibt es noch aktualisierte Zahlen zu den Almen S. 74 der Begründung (Anzahl aus dem Verzeichnis von 2003 wird angegeben) oder der Zahl aktiver landwirtschaftlicher Betriebe, die auf S. 75 der Begründung ergänzt werden könnten?

Abwägung

Es wird festgehalten, dass keine Hinweise zu den geänderten Aspekten eingegangen sind. Die angemerkten Aspekte, die ausschließlich redaktioneller Natur sind, können nachgetragen werden.

Beschluss:

Die seitens des LRA vorgeschlagenen nachrichtlichen Ergänzungen werden in Plan und Begründung nachgeführt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Landratsamt Rosenheim, Abt. Tiefbau vom 02.01.2019

Im Bereich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan und Umweltbericht der Gemeinde Oberaudorf, geänderter Entwurf vom 24.07.2018, liegt die Kreisstraße RO 52 mit Abschnitt 100 Station 0,000 bis 8,246.

Die Stationen 4,686 bis 5,041 (Wall) und 7,012 bis 7,314 (Agg) und 7,809 bis 8,246 (Auerbach) liegen innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen OD.E, die restlichen Bereiche befinden sich an der straßenrechtlich freien Strecke.
Mit dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und Umweltbericht, geänderter Entwurf vom 04.12.2018, erstellt von der Arbeitsgruppe für Landnutzungsplanung Prof. Dr. Ulrike Pröbstl, 82398 Etting-Polling, besteht von Seiten der Tiefbauabteilung grundsätzlich Einverständnis.

Weitere Auflagen und Hinweise behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.

Abwägung

Die Ortsdurchfahrtsgrenzen sind bereits in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.

Beschluss:

Die Stellungnahme des LRA, Abt. Tiefbau wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Regierung von Oberbayern vom 09.01.2019

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab bereits mit Schreiben vom 13.01.2009, 19.02.2009, 20.06.2013 sowie vom 15.11.2018 jeweils eine Stellungnahme zur geplanten Flächennutzungsplanneuaufstellung ab. Darin erhoben wir zuletzt keine Bedenken gegenüber der Planung.
Im Rahmen der vorliegenden erneuten Beteiligung haben sich nur noch geringfügige Änderungen ergeben (Darstellung einer Wohnbaufläche am Hubertusweg, Beibehalten der derzeit rechtsgültigen Darstellung eines Dorfgebiets am westlichen Ortsrand von Niederaudorf, diverse redaktionelle Änderungen), die keine geänderte landesplanerische Bewertung veranlassen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanneuaufstellung steht mit den o.g. Planungsänderungen und redaktionellen Ergänzungen mit Stand vom 04.12.2018 den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

Abwägung

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Regionaler Planungsverband Südostoberbayern vom 14.01.2019

Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur o.g. Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich.

Abwägung

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern verwiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.  

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Staatliches Bauamt Rosenheim, Abt. Hochbau vom 21.01.19

Seitens des Staatlichen Bauamts Rosenheim bestehen gegen die Änderungen keine Einwände. Es wird dem Abwägungsergebnis über die Einwände des Staatlichen Bauamts Rosenheim aus der Stellungnahme vom 21.09.2018 zugestimmt.
Die Hinweise aus der Stellungnahme vom 21.09.2019 gelten weiterhin.

Abwägung

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise waren ebenfalls Teil der Abwägung der genannten, vorangegangenen Stellungnahme. Eine erneute Behandlung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Vodafone vom 15.01.2019

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Weiterführende Dokumente:

Kabelschutzanweisung Vodafone
Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
Zeichenerklärung Vodafone
Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland

Abwägung

Die Stellungnahme von Vodafone wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme von Vodafone wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Deutsche Bahn AG vom 31.01.2019

Die Stellungnahme vom 27.09.2018 wird nochmals wiedergegeben. Neue Aspekte zu den geänderten Planbereichen werden nicht hervorgebracht.

Abwägung

Die Stellungnahme der DB AG wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 27.09.2018 wurde bereits im Rahmen der letzten Gemeinderatssitzung erörtert und abgewogen. Eine erneute Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme der DB AG wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

In der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurde mitgeteilt, dass Stellungnahmen ausschließlich zu den geänderten Bereichen abgegeben werden dürfen. Die geänderten Bereiche wurden dazu im Text und Plan rot markiert. Die Abwägung berücksichtigt deshalb ausschließlich Stellungnahmen zu diesen Änderungen. Darüber hinausgehende Stellungnahmen werden nachrichtlich dargelegt, aber nicht behandelt.

Hans Rechenauer vom 21.01.2019

Es gibt und gab keinen Bebauungsplan Nr. 39. Es war vorhanden eine Änderung zum Flächennutzungsplan Nr. 10 Sudelfeld-Waldkopf vom 30.05.2011. und ein flächenbezogener Bebauungsplan Sudelfeld-Waldkopf vom 14.03.12. Keine dieser beschlossenen und vollzogener Plan- und Genehmigungsunterlagen überschreitet den Auerbach nordwestlich, berührt die Fläche mit dem "Parkplatz". Der jetzt im Flächennutzungsplan textlich ohne räumliche Festlegung nachgetragene Parkplatz, war nie Bestandteil der oben genannten "Pläne". Die Genehmigung durch das LRA bezog sich auf die festgelegte Kartierung in den Plänen. Die in Ihrer Bekanntmachung vom 20.12.18 getroffene Aussage „Nachträgliche Berichtigung der Darstellung des Sondergebietes am Waldkopf entsprechend des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes“ wurde auf dem geänderten Flächennutzungsplan nicht vorgenommen. Diese Vorgehensweise würde i. m. A. eine Urkundenfälschung mit allen rechtlichen Folgen darstellen. Parkplätze, insbesondere von dieser Größe und im Naturschutzgebiet sind Bestandteile eines Bebauungsplanes siehe Baugesetzbuch §9 (1) Punkt 11. Eine "nur" Winterbenutzung tut nichts zur Sache, der Großparkplatz mit seinen Befestigungen ist nach der BayBO Art 1 in Verbindung Art 2 (1) Pkt. 5 genehmigungspflichtig.

Abwägung
Die nachträgliche Berichtigung bezog sich nicht auf den Winterparkplatz, sondern auf die Parkstreifen im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans (vgl. rote Umrandung in der Abbildung). Dieser Beschluss wurde in der Planzeichnung umgesetzt.

Der Winter-Parkplatz im Norden liegt nicht im NSG sondern im LSG. Der Parkplatz liegt im Außenbereich. Eine baurechtliche Sicherung über einen Bebauungsplan ist grundsätzlich hier nicht erforderlich, sondern bedarf lediglich einer Genehmigung durch das LRA Rosenheim. Der Parkplatz ist bereits in der Topographischen Karten (TK25) 1977 enthalten. Somit ist davon auszugehen, dass dieser bereits zu dieser Zeit genehmigt wurde. Hier erfolgt nur eine nachrichtliche Übernahme in den Flächennutzungsplan.

Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Hans Rechenauer vom 21.01.2019

  1. Nachrichtliche Darlegung der Wiederholungen aus der vorangegangenen Stellungnahme

Aktualisierungsbedarf: Der Flächennutzungsplan ist noch nicht genehmigt, Änderungen oder Richtigstellungen sind vorab einzuarbeiten.

Maßnahmenvorschläge Wasserwirtschaft Regauer Alm: Der Bereich der Regauer Almen wird vmtl. schon einige hundert Jahren gleich genutzt ohne dass hier an dem mäandernden Bach Schäden auftreten, eine Auszäunung wäre nur bei einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung sinnvoll.

Abwasserentsorgung: „nicht Aufgabe des FNPs“ - aber im beschreibenden Teil. Eine funktionierende Abwasserbeseitigung ist eine grundsätzliche Angelegenheit und ein wesentlicher Teil einer gemeindlichen Planung, sie wurde durch die Gemeinde unentschuldbar versäumt (unterlassen).

Lohbichlweg und Gefährdung durch Überschwemmungen: nach der textlichen Beschreibung und der Karte 01 ist Ihre Aussage falsch.

Verkehrslärm Tatzelwurmstraße: Ihre Aussage passt wieder nicht zur Beschreibung 02

Erweiterung Baugebiete im LSG Inntal: Bei etwas Willen kein Grund, wie konnte es ansonsten zur Bebauung Sonneckstr und NO Bereich Innsiedlung kommen.

  1. Stellungnahme zu geänderten Bereichen:

Fußweg zum Sudelfeld: Auf die geschilderte Problematik, Zugang von der Sudelfeld- (Mühlberg-) Straße wird nicht eingegangen. Der Fußweg "Böhmwiese“ ist falsch eingezeichnet, der Fußweg auf Oberaudorfer-Seite führt mitten durch das Feld. Der kurze Zugang zur Tatzelwurmstr (Brünnsteinstr.) über die Zufahrt Schied fehlt ebenfalls.

Grünfläche Auerbach: Ihre Aussage stimmt so nicht, lichte Waldfläche ist ca. 1ha die als Schafweide genutzt wird, ca. 2500 m² sind Gewerbefläche, die im FNP nicht gekennzeichnet wurden.

Aggerlbachl: 02 neu Seite 123 falsch: Die amtliche Bezeichnung ist Fischbach, umgangssprachlich Aggerbachl.

Lohbichlweg: Sie haben mich falsch verstanden, oder ich habe mich falsch ausgedrückt. Bei der Beschreibung S. 155 zum FNP lautet die Bezeichnung Lohbichlweg, Tatzelwurm-, Brünnsteinstr, in der Abbildung fehlt die Brünnsteinstr. Im Plan 01 ist der Bereich bis zum Fischbach eingezeichnet. Im LSG liegt der Bereich am Auerbach, nicht direkt an der Brünnsteinstraße. Darum wurde in der Änderung die Gebietsumrandung für die Brünnsteinstr. wieder herausgenommen. Das passt alles nicht zusammen. (Texte und unterschiedliche Darstellungen in den Kartenausschnitten).

Bezeichnung Bäche. Falsch, der Arzbach kommt aus dem Arzmoos und mündet ca. 1,2 km Ost-SO des Waldkopfgeländes in den Auerbach.

Ausführungen Wasserwirtschaft-Überschwemmungsgebiet: Die Ausführungen in Rot sind falsch, wegen der falschen Gefahrenkarte HQ 100, am 6.8.1985 wurden die Kellerbereiche Florianistr, Tennisland, Geigelsteinstr etc. geflutet. Östlich des Inndamms ist der Inn, bzw. Tirol!
Abwägung

  1. Wiederholungen aus der vorangegangenen Stellungnahme

Die Stellungnahmen wurden bereits im Rahmen der Abwägung am 12.12.2018 behandelt und abgewogen.
  1. Stellungnahme zu geänderten Bereichen:

Fußweg zum Sudelfeld: Der Fußweg "Böhmwiese“ welcher falsch eingezeichnet war, wird richtig dargestellt.(siehe berichtigte Darstellung in Begründung)

 Grünfläche Auerbach: Auch wenn eine Waldbeweidung stattfindet, handelt es sich bei der Fläche forstrechtlich voraussichtlich noch um Wald. Die Darstellung im FNP zeigt das kommunale Ziel, vorhandene Waldflächen am Ufer des Auerbachs zu erhalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Aggerlbachl: Die Beschreibung wird redaktionell geändert.

Lohbichlweg: Die Brünnsteinstraße ist irrtümlich mit im Namen aufgeführt und wird gestrichen. Der Bereich Brünnsteinstraße (zwischen Tatzelwurmstraße und Aggerlbach/Fischbach) ist gesondert in schwarz umrandet, da es sich ebenfalls um einen geänderten Bereich handelt. Dieser ist aber nicht im Umweltbericht erläutert, da es sich um keine bestehende Bebauung handelt und die Darstellung als WA keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter erwarten lässt. Die Darstellungsänderung wird im Kapitel Bevölkerungs-/Ortsentwicklung – Darstellungen und Maßnahmen beschrieben.

Bezeichnung Bäche. Bei den Namen handelt es sich um amtliche Bezeichnungen aus der Digitalen Flurkarte. Gemäß der TK 25 ist die Aussage von Hr. Rechenauer jedoch korrekt. Die Bezeichnung ist zu ändern.

Ausführungen Wasserwirtschaft-Überschwemmungsgebiet: In der Beschreibung werden die aktuellen Angaben des Wasserwirtschaftsamts beschrieben. Auf die Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten wird bereits hingewiesen. Auf S. 72 (Erläuterungen Begründung) ist die Gefährdung durch hoch anstehendes Grundwasser in dem im Regionalplan dargestellten Überschwemmungsgebiet noch zu ergänzen (im Umweltbericht bereits erfolgt).

Beschluss:

Grundsätzlich werden nur redaktionelle Änderungen durchgeführt. Diese betreffen folgende Aspekte

Der Fußweg ist redaktionell nachzutragen.

Aggerlbachl: Die Beschreibung wird redaktionell geändert.

Der Siedlungsstandort „Lohbichlweg“ wird nunmehr nur noch „Lohbichlweg“ genannt. Die Begründung mit Umweltbericht ist redaktionell zu überarbeiten.
Die Bezeichnung des Arzbachs ist redaktionell zu ändern.

Ausführungen Wasserwirtschaft-Überschwemmungsgebiet: Auf S. 72 (Erläuterungen Begründung) ist die Gefährdung durch hoch anstehendes Grundwasser in dem im Regionalplan dargestellten Überschwemmungsgebiet noch zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
13
13
0

Benno Fürbeck vom 16.01.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die erneute Auslegung der FNP-Änderung, die sich insbesondere mit der Alternativenprüfung des Grundstücks Flurstücknr. 364 als Alternative zum geplanten Gewerbegebiet an der Tiroler Straße befasst und diesbezüglich umfänglich ergänzt wurde (Seite 188 und 189 der Begründung) erheben wir folgende Einwendungen und sprechen uns darauf aufbauend gegen die Umwidmung des Mischgebiets in eine landwirtschaftliche Fläche aus:

  1. Städtebau

Bei dem Grundstück 364 handelt es sich um eine große Baulücke zwischen den im Norden befindlichen Sondernutzungen (Feuerwehr, Wertstoffhof), dem Gewerbegebiet im Osten, dem Mischgebiet im Süden sowie dem Mischgebiet im Westen. Eine 4-seitige Bebauung also.

Die bisherige Einstufung als Mischgebiet trägt der Abstufung einzelner Nutzungsarten Rechnung, GE im Osten über das Mischgebiet zu dem Wohngebiet im Westen.

Darüber hinaus sind im momentan gültigen Flächennutzungsplan die Wohngebäude östlich der Bahn durch einen ausreichenden Grünstreifen und Klimaschneise vom Mischgebiet auf Flurstück Nr. 364 getrennt (siehe Bild)

Abb.: auf der Seite 167 der Begründung ist ein Plan zu einem anderen Thema an der Florianistraße abgebildet- hier ist rechts noch das bestehende Mischgebiet zu erkennen (nicht der rot umrahmte Bereich)
Mischnutzungen und die damit festgesetzten Emissionskontingente sind im Gegensatz zu lärmintensiven Gewerbebetrieben auch für die westlich gelegenen Wohngebäude verträglich. Es wird eben durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich des Lärmschutzes das Trennungsgebot beachtet. Gerade das Mischgebiet zwischen Gewerbe und Wohnen ist genau das geeignete Mittel, diesen Konflikt zu bewältigen.

Sowohl das Bodendenkmal im Nordwesten des Grundstücks als auch der Artenschutz bestimmter Vögel, bedingt durch die Bäume an der Geigelsteinstraße, sind bereits in der Grünachse situiert und rechtfertigen in keinster Weise sowohl wegen der Größe als auch aufgrund der Situierung die Herausnahme des Mischgebiets.

Auch die Vorhaltung eines potentiellen Retentionsraums mit einem Mindestabstand von 10m zum Oberaudorfer Dorfbach, welcher an der östlichen Grenze des Mischgebiets läuft, entbehrt einer Herausnahme des gesamten Mischgebiets aus dem Flächennutzungsplan. Darüber hinaus war das Grundstück bei allen vergangen Hochwassern noch nie überschwemmt.
Die Begründung zur FNP-Änderung konstatiert auf Seite 189 letzter Absatz die Ausweisung von Mischbauflächen auf Flurstücknr. 364 und gerade nicht die Nutzung als Fläche.

  1. Bedarf an Mischgebietsflächen

Es besteht ein erheblicher Bedarf an Dienstleistungs- und nicht-störenden Einzelhandels- und Gewerbegebietsflächen in Oberaudorf.
Insbesondere im Einzelhandel hat eine Untersuchung der Cima nachgewiesen, dass große Angebotslücken im Lebensmittelbereich und vor allem Drogeriebereich zu erheblichen Kaufkraftabflüssen in die Nachbarorte führen.
Darüber hinaus gibt es aufgrund der zentralen Lage sowie der unmittelbaren Anbindung an den Kernort weitere geeignete, das Angebot im Ort ergänzende Interessenten.
Insoweit ist die Begründung auf Seite 189, dass für Mischbauflächen kein Bedarf besteht, völlig falsch und ohne gutachterlichen Nachweis geführt.
Durch die gewerbliche Entwicklung in der Umgebung wird erhöhter Bedarf an Wohnraum entstehen.
Gerade der Bedarf an Mischbauflächen rechtfertigt nicht die Herausnahme dieses Mischgebiet aus dem Flächennutzungsplan.

C. Verkehr

Das Grundstück kann von der Geigelsteinstraße gegenüber der Feuerwehr optimal erschlossen werden. Darüber hinaus könnte eine weitere Anbindung des zukünftigen Mischgebiets an die östlich gelegene Röthenbachstraße eine deutliche Entlastung der Tirolerstraße bringen.

Im Rahmen einer Bauleitplanung könnte die Straßenführung an der Geigelsteinstraße, die Ausfahrt von Feuerwehr und Bauhof gegenüber, optimiert und verbessert werden.

Die obigen Argumente rechtfertigen keine Umwidmung des Mischgebiets in eine landwirtschaftliche Fläche.

Ferner bitte ich um Zusendung des Schreibens der Gemeinde Oberaudorf vom 07.11.2018 an die Regierung von Oberbayern, indem die Gemeinde eine Bewertung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flurstücksnr. 364 der Gemarkung Oberaudorf vorgenommen hat.

Darüber hinaus möchte ich anmerken, dass in den zahlreichen Gesprächen mit dem Bürgermeister Hubert Wildgruber in den letzten Jahren unsere Familie im Glauben „belassen" wurde, dass es sich bei unserem Grundstück um eine landwirtschaftliche Fläche handelt. In mehreren Schreiben und Gesprächen in den vergangenen 3 Jahren habe ich ihm immer wieder mitgeteilt, dass ich das Grundstück zeitnah als Gewerbe- oder Mischgebiet entwickeln möchte — immer wu rde mir hier der Plan mit der landwirtschaftlichen Fläche gezeigt.

Durch die jetzt erneute Auslegung der FNP-Änderung und die Recherche meines Partners der Firma Küblböck Projektentwicklungs-GmbH haben wir jetzt durch Zufall und mit großem Erstaunen erfahren, dass es sich bereits um eine Mischgebietsfläche handelt. Diese Vermutung bestätigte der Bauamtsmitarbeiter Herr Ostermayer, der laut seinen Aussagen mündlich im Jahr 2008 den Auftrag vom Bürgermeister bekommen hat, die Fläche entgegen der bisherigen Ausweisung aus dem Jahr 1986 als Mischgebiet, als landwirtschaftliche Fläche darzustellen.
Ich weiß nicht, ob diese Änderung 2009 in der Begründung zum neuen FNP mit angeführt wurde, oder stillschweigend mit einfloss. Als die Erstauflage des neuen FNP dann ausgelegt wurde, bemerkten wir nur, dass die gesamte Fläche als Rückstaufläche eingezeichnet war und wir waren damals froh, dass es nach unserem Einspruch schließlich bei der landwirtschaftlichen Fläche blieb  da wir zu diesem Zeitpunkt noch im Glauben waren, auch irritiert durch diese Aktion, dass es sich schon immer um eine landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt hatte. Wir bekamen dann in den weiteren Auslegungen 2012, 2013, 2014, 2018 und in all den Gesprächen immer nur den aktualisierten Plan für diesen Bereich zu Gesicht und wussten somit auch bis jetzt auch nicht, dass es rechtlich gesehen eigentlich noch ein Mischgebiet ist.

Ich möchte nochmal ins Gedächtnis rufen, dass vor 20 Jahren bereits ein anderes Grundstück meines Vaters, auf Drängen der Gemeinde Oberaudorf hin zwangsversteigert wurde, obwohl er sich mit allen Mittel dagegen zu wehren versuchte. Auf dem Grundstück stehen nun das Feuerwehrhaus und der Wertstoffhof. Das war ein traumatisches Ereignis für die ganze Familie — besonders aber für meinen Vater.

Wir werden uns mit juristischem Beistand an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Rosenheim sowie der Regierung von Oberbayern Abteilung Landesplanung wenden, um uns auch hier fachliche Auskunft und Beratung erbeten.

Hinweis

Die Stellungnahme betrifft einen Bereich, der im Vergleich zum vorangegangenen Entwurf nicht geändert wurde. Eine Abwägung bzw. ein Beschluss ist bezugnehmend auf den angewandten § 4a Abs. 3 BauGB für diese Stellungnahme nicht erforderlich.

Die Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf Kommunikationsdefizite innerhalb der Gemeinde. Grundsätzlich sind Zielaussagen der Gemeinde unabhängig von den Wünschen der Grundeigentümer möglich, insbesondere wenn nachvollziehbare städtebauliche Zielsetzungen und fachliche Gründe hierfür bestehen.

Diskussionsverlauf

Vor endgültiger Beschlussfassung meldet sich Herr Benno Fürbeck unaufgefordert zu Wort und fragt, ob er vor der Beschlussfassung zu seinem Anliegen noch einige Worte an das Gremium richten darf. Dies wird vom Bürgermeister und vom Gremium verneint. Man räumt ihm jedoch ein Rederecht nach der Beschlussfassung ein, das er danach auch wahrnimmt. Er bittet das Gremium, sein Anliegen doch noch im Verfahren zu berücksichtigen. Bürgermeister Alois Holzmaier, die beisitzende Architektin sowie aus der Mitte des Gremiums wird Herrn Benno Fürbeck wiederholt erläutert, dass sein Anliegen zum jetzigen, abschließenden Stand des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte und kann. Die Gelegenheit zur Äußerung wurde von Herrn Fürbeck in der Vergangenheit im Zuge des Verfahrens nicht wahrgenommen. In der letzten Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum vom 14.08.2018 bis 21.09.2018 wurde keine Stellungnahme abgegeben. Sein Ansuchen wird, wie auch bereits in etlichen Vorgesprächen kommuniziert, auf Bebauungsplan-Ebene mit evtl. paralleler Flächennutzungsplanänderung behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt den Flächennutzungsplan für Oberaudorf  mit integriertem Landschaftsplan und Umweltbericht fest. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen zur Genehmigung dem Landratsamt Rosenheim vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.03.2019 12:25 Uhr