Am 15.03.2020 fanden auch in der Gemeinde Oberaudorf die Kommunalwahlen 2020, bzw. die Wahl des Gemeinderates Oberaudorf (2020-2026) statt. Hierbei waren, aufgrund der Änderungen der Einwohnerzahlen nunmehr 20 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Der bisherige Gemeinderat hatte 16 Mitglieder (+ 1 x 1. Bürgermeister) (Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung – GO).
Dem Gemeinderat Oberaudorf (2020-2026) gehören nunmehr 11 neue Gemeinderatsmitglieder an, die allesamt ordnungsgemäß ihre Wahl, bzw. ihr Mandat angenommen haben und nunmehr gem. Art. 31 Abs. 4 GO in der heutigen öffentlichen Gemeinderatssitzung durch den 1. Bürgermeister Herrn Prof. Dr. Bernhardt zu vereidigen sind. Unmittelbar wiedergewählte Gemeinderatsmitglieder sind nicht zu vereidigen (Art. 31 Abs. 4 Satz 6 GO).
Zu vereidigen sind folgende neue Gemeinderatsmitglieder:
Frau Nicole Herm, Frau Regina Götze, Herr Michael Mermigkas, Herr Herbert Trattner, Frau Susanne März, Herr Benno Fürbeck (Dipl.-Ing. FH), Herr Thomas Brandlhuber (Architekt), Frau Daniela Bernhardt, Herr Stefan Hirnböck (Dipl.-Ing. FH), Frau Ursula von Redwitz, Herr Franz Hefter.
Die Eidesformel lautet:
Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“ (Art. 31 Abs. 4 Satz 2 GO).
Alternativ kann der Eid auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden (Art. 31 Abs. 4 Satz 3 GO).
Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten (Art. 31 Abs. 4 Satz 4 GO).
Eine Verweigerung der vollständigen Eidesleistung führt zum Verlust des Amtes (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG). Über eine etwaige Listennachrückung hätte der Gemeinderat Oberaudorf zu entscheiden (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG).