Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses, Sonnenstraße 19a, Fl.Nr. 270/7, Gemarkung Oberaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 19.01.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Für das Grundstück Sonnenstr. 19 a liegt eine noch bis November 2021 gültige Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses vor. Eine Doppelgarage wurde vom Bauherrn (verfahrensfrei) bereits vorab errichtet. Der nun vorliegende Bauantrag sieht den Neubau eines dreigeschossigen (EG, OG und DG) Doppelhauses mit zwei nordseitig angeordneten Dachgauben und den Außenabmessungen 15,14 m x 9,99 m und einer seitlichen Wandhöhe von 6,75 m vor. Die erforderlichen vier Stellplätze laut Garagen- und Stellplatzsatzung können nachgewiesen werden.  
Das Baugebiet war ursprünglich ein Grundstück, das im Jahr 2013 in vier Parzellen geteilt wurde. Hierzu gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Anträge auf Vorbescheid bzw. Bauanträge. In diesen zurückliegenden Vorgängen wurde mehrfach betont, dass die Bebauung, hauptsächlich aufgrund der beengten Stellplatzsituation aufgrund der privaten Stichstraße, nur mit einem Einfamilienhaus pro Parzelle erfolgen darf. Dies wurde bei den einzelnen Vorbescheids- bzw. Baugenehmigungen vom Landratsamt Rosenheim auch so bestätigt und festgelegt. Auf drei der Parzellen wurden bereits Einfamilienhäuser errichtet. In der Bauausschuss-Sitzung vom 15.09.2016 wurde bereits der Antrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses eben aus genannten Gründen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Auf Bitte des Bauherrn wurde der Bauantrag auch nicht an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen (eine davon ergänzt durch Hinweise des Bauamtes) der angrenzenden Nachbarn vor, die den Sitzungsdokumenten beigefügt sind.  
Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB (Einfügung in die Umgebungsbebauung) zu beurteilen. Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das geplante Doppelhaus nicht in die durch hauptsächlich Einfamilienhäuser geprägte Umgebungsbebauung ein. Auch ist die Verwaltung der Ansicht, an der ursprünglichen Vorgabe festzuhalten, dass die letzte Parzelle auch nur mit einem Einfamilienhaus bebaut werden darf.

Diskussionsverlauf

Laut Aussage der Eigentümer der benachbarten Grundstücke mussten diese im entsprechenden Kaufvertrag eine Verpflichtung übernehmen, das Grundstück nur mit einem Einfamilienhaus zu bebauen. Bürgermeister Matthias Bernhardt weist darauf hin, dass die Kaufverträge zivilrechtliche Verträge sind, die zur baurechtlichen Beurteilung nicht relevant sind, außer, diese Beschränkungen wurden als Belastung in das Grundbuch eingetragen. Dies liegt jedoch nicht im Prüfumfang der Gemeinde. Bauausschuss-Mitglied Thomas Brandlhuber erkundigt sich, ob hier auch ein Einfamilienhaus in gleicher Größe wie das geplante Doppelhaus möglich wäre. Dies kann Bauamtsleiter Ostermayer seiner Ansicht nach bejahen, da die Einfügung des Gebäudes gemäß § 34 BauGB in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung gegeben wäre und da zwei notwendige Stellplätze wegfallen würde.  

Beschluss

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen aus oben genannten Gründen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.01.2021 14:36 Uhr