Bauantrag zum Neubau eines Schleuderbetonmastes mit Stahlaufsatzmast, Kirnsteiner Au, Fl.Nr. 210, Gemarkung Niederaudorf;
hier: erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 18.02.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Straßenausschusses am 25.06.2020 (lfd. Nr. 786/2020) wurde dem Bauantrag zum Neubau eines Schleuderbetonmastes mit Stahlaufsatzmast in der Kirnsteiner Au auf Fl.Nr. 210, Gemarkung Niederaudorf das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Grund hierfür waren die nach Meinung des Gremiums nicht ausreichende technische Erschließung und die Lage des Baugebiets in einem sensiblen Auwald-Bereich sowie im Bereich des Landschaftschutzgebietes Inntal Süd. Mit Schreiben vom 25.01.2021 teilte das Landratsamt Rosenheim mit, dass das Bauvorhaben ihres Erachtens nach genehmigungsfähig ist und regt die nochmalige Behandlung des Vorhabens im zuständigen Gremium an, um erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Errichtung der beantragten Mobilfunkanlage im Außenbereich als Anlage, die der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient, privilegiert zulässig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, sofern die Erschließung gesichert ist. Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück wird bis zur südlichen Grundstücksgrenze durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg (Einfangstraße) erschlossen, die Zufahrt von der Staatsstraße müsste durch die Eisenbahnunterführung Einfangstraße erfolgen. Die weitere Zuwegung zur geplanten Baustelle im nördlichen Teil der Fl.Nr. 210 soll ebenfalls über einen vorhandenen Feldweg erfolgen, der nur teilweise ausgebaut, jedoch nicht im Eigentum der Gemeinde ist. An den Beurteilungskriterien hat sich nichts geändert. Das Landratsamtes Rosenheim sieht die Erschließung über den Feld- und Waldweg als gesichert, eine Erschließung mit leitungsgebundenen Einrichtungen ist nicht erforderlich. Art und Umfang der angesprochenen naturschutzrechtlichen Auflagen sind der Verwaltung nicht bekannt. Es stellt sich auch die Frage, wie ein 40 m hoher Funkmasten keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben kann bzw. durch welche Maßnahmen diese Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.
Diskussionsverlauf
Vor der Verlesung des Sachverhalts informiert Bürgermeister Matthias Bernhardt das Gremium darüber, dass das Landratsamt Rosenheim beabsichtigt, bei diesem Bauvorhaben im Außenbereich das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen und verweist im Gegensatz dazu auf etliche wesentlich kleinere Bauvorhaben im Außenbereich, die das Landratsamt als nicht genehmigungsfähig sieht. Er weist auf die seiner Ansicht nach nicht immer nachvollziehbare unterschiedliche Beurteilung der Genehmigungsbehörde im Bezug auf Bauvorhaben im Außenbereich hin. Die rechtliche Privilegierung ist bekannt, allerdings sei die technische Erschließung im Moment eben nicht gegeben. Ebenso bleibt die detaillierte naturschutzrechtliche Bewertung für die Gemeinde im Verborgenen. In der Summe liegt der Gemeinde nicht genügend Information vor, um von ihrem vorherigen Beschluss abzuweichen.
Danach präsentiert Bauamtsleiter Rainer Ostermayer parallel zur Verlesung des Sachverhalts den Standort und die Planung des Funkturms.
Es beginnt eine rege Diskussion über das Bauvorhaben. Zweiter Bürgermeister Alois Holzmaier sieht hier ein überregionales Interesse, das dem gemeindlichen Willen gegenübersteht und betont, dass unbedingt vor Beginn der Baumaßnahmen eine Beweissicherung der gemeindlichen Zufahrtsstraßen und –wege erfolgen soll. Weiterhin stimmt er dem ersten Bürgermeister zu, dass in der Sache ein ablehnender Beschluss zu formulieren sei. Es wird nach der Art der naturschutzrechtlichen Auflagen, z.B. Ausgleichsflächen etc. gefragt, die in dem Schreiben des Landratsamtes vom 25.01.2021 angesprochen werden. Diese sind der Verwaltung jedoch noch nicht bekannt und werden erst im Genehmigungsbescheid näher definiert. Grundsätzlich sieht man hier eine Diskrepanz zu den bereits oben erwähnten kleineren Bauvorhaben im Außenbereich, die auch aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht als genehmigungsfähig gesehen werden. Auf einen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Funkturm und dem geplanten Bau der Zulaufstrecke des Brennerbasistunnels wird ebenfalls hingewiesen. Die Verwaltung erklärt noch die formale Vorgehensweise beim Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens. Letztendlich ist sich das Gremium einig, dass auch bei erneuter Betrachtung des Bauvorhabens das gemeindliche Einvernehmen nicht hergestellt werden kann.
Beschluss
Dem Bauantrag wird auch nach erneuter Beratung das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2021 15:08 Uhr