1. Änderung des Flächennutzungsplans für das Baugebiet "Am Heimfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1-2023. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1-2023. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 27.10.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Heimfeld“ gefasst. Grund der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Neu-Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Am Heimfeld“ zur Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen. Mit der neuen Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (gem. § 4 BauNVO) muss die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Fläche für den Gemeinbedarf Soziale Zwecke in WA (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die baurechtlichen Voraussetzungen zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Am Heimfeld“ geschaffen, die zusammen im Parallelverfahren durchgeführt werden. Der Änderungsbereich umfasst die Fläche des Grundstückes mit der Flurnummer 300. 
Die Verwaltung wurde beauftragt, aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Am Heimfeld“ bekannt zu geben und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Landschaftsarchitektin Frau Dipl. Ing. Belinda Reiser wird in der heutigen Sitzung die Abwägungsvorschläge vorstellen und ggf. erläutern. Die Beschlussvorschläge werden verlesen und daraufhin wird zu den jeweils einzelnen Abwägungen abgestimmt. 
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt: 
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 24 Stellen ging kein Rücklauf ein.
15 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 3 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden. 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

28        Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände. 
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Sofern der 2. Rettungsweg in den Objekten über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss und die Oberkante der Brüstung von den zum Anleitern bestimmter Fenster oder anderen Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, wäre der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs notwendig, welches in der Gemeinde Oberaudorf nicht innerhalb der Hilfsfrist zur Verfügung steht. Der 2. Rettungsweg wäre somit baulich auszuführen.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Rahmen der Flächennutzungsplan können bauliche Vorgaben zum Brandschutz nicht getroffen werden. Dazu wird auf die Abwägung im Rahmen der Bebauungsplanung verwiesen. Ebenso sind im Rahmen des Bauantrags die erforderliche Einhaltung der Brandschutzvorschriften nachzuweisen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

36        Regierung von Oberbayern, vom 06.12.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 
Siedlungsstruktur 
Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.2 Z sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (LEP 3.1 G). Zudem ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung zu beachten (vgl. LEP 1.2.1 Z). 
Die Gemeinde hat in einer Bauflächenbedarfsanalyse in Anlehnung an die Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung in den Jahren 2015 bis 2019 ausführlich und nachvollziehbar mögliche Flächen im Gemeindegebiet zur Innenentwicklung dargestellt. Dabei wurde festgestellt, dass bei einer Aktivierungsrate von ca. 50 % (Erfahrungen der letzten Jahre) ein Nachverdichtungspotenzial im Umfang von ca. 3,3 ha im Gemeindegebiet besteht. Dieses setzt sich jedoch in erster Linie aus Baulücken und kleineren Wohnbauflächen zusammen, die im jeweiligen Umfang nicht für die Gesamtkonzeption der vorliegenden Planung ausreichen. Lediglich die verfahrensgegenständliche Fläche mit einer Größe von ca. 1,8 ha, die in der Bauflächenbedarfsanalyse nicht dem Nachverdichtungspotenzial zugerechnet wird und die bereits zur Hälfte im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, bietet in Verbindung mit der südlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche eine adäquate Größe für die geplante Anzahl an Wohngebäuden. Die Gemeinbedarfsflächen werden bereits als Park- und Lagerplatz genutzt. Für die vorliegende Planung können somit Flächenpotenziale in Anspruch genommen werden, die bereits ca. zur Hälfte versiegelt bzw. bereits in der erforderlichen Nutzungsart im Flächennutzungsplan dargestellt sind. 
Unabhängig von diesen verfügbaren Wohnbauflächen ist für eine weitere Siedlungsentwicklung der Bedarf für die geplanten rd. 60 Wohneinheiten sowie die zusätzlichen Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus nachvollziehbar darzulegen. Dieser Bedarf an neuen Siedlungsflächen ergibt sich ganz vorrangig aus Bevölkerungszuwächsen. 
Die Gemeinde stellt dabei in ihrer Bauflächenbedarfsanalyse die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde bis 2033 dar. Der angenommene Einwohnerzuwachs von 0,2% p.a. bis 2033 für die Gemeinde Oberaudorf scheint angesichts der tatsächlichen Bevölkerungszunahme der vergangenen zehn Jahre von jährlich ca. 1% und einer jährlichen Wachstumsrate von +0,3% für den Landkreis Rosenheim bis 2033 landesplanerisch plausibel. 
Für die vorliegende Bebauung wird eine Siedlungsdichte von 30 Wohneinheiten/ha angestrebt. Dies ist aus landesplanerischer Sicht zu begrüßen, da ein wirtschaftlich tragfähiges Herstellen und Betreiben neuer Siedlungsflächen i.d.R. erst ab einer Siedlungsdichte von rd. 20 Wohneinheiten/ha Bruttowohnbauland angenommen wird. Die Planung sieht zudem eine Bebauung mit Einzel-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern sowie Tiefgaragen vor. Auf Grund dieser gemischten Form der Bebauung kann mit vorliegender Planung die Flächenneuinanspruchnahme durch flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen reduziert werden. 
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorliegende Planung den Erfordernissen einer flächensparenden Siedlungsentwicklung entspricht. Die Siedlungstätigkeit der vergangenen Jahre in der Gemeinde, die primär auf eine Innenentwicklung ausgerichtet war, wird mit der vorliegenden Planung fortgesetzt und sollte auch zukünftig im Bereich der bestehenden Baulücken und Innenentwicklungspotenziale weiterverfolgt werden. 
Orts- und Landschaftsbild 
Gem. Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) soll das Landschaftsbild Bayerns in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Gem. Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z sind Vorhaben möglichst schonend in die Landschaft einzubinden. Auf Grund der Lage am Rande einer großen innerörtlichen Freifläche und einer eher kleinteiligeren Wohnbebauung auf den angrenzenden Flächen kommt der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Gebäude sind dabei landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung zu integrieren und sollten von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde abzustimmen. 
Wasserwirtschaft 
Der Planungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren im Norden in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und vollständig in einem wassersensiblen Bereich. Gem. LEP 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. 
Ergebnis 
Die o.g. Bauleitplanung kann bei Berücksichtigung der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Wasserwirtschaft mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. 
Abwägung
Die seitens der Regierung von Oberbayern genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Das Wasserwirtschaftsamt hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme der Naturschutzbehörde sowie des SG Planungsrecht zur Ortsgestaltung wurden abgewogen (vgl. dort). Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

39        Telekom vom 05.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Bad-Trißl-Straße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen: 
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, 
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt. 
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt. 
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. 
Abwägung
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf des Bebauungsplans verwiesen, wo bereits Hinweise zu den vorhandenen Leitungen und Sparten enthalten sind. Auf der Ebene des FNPs wird keine Planänderung erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

Anmerkung AGL:
Ortsrandeingrünung
Aufgrund der Anpassung der Breite der Ortsrandeingrünung im Bebauungsplan ist die Darstellung im Flächennutzungsplan dahingehend nachzuführen.
Beschluss:
Die Darstellung der Ortsrandeingrünung wird entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 43 „Am Heimfeld“ angepasst.
Abstimmungsergebnis: 
Anwesend
Ja
Nein
18
18
0

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2023 09:58 Uhr