Der Gemeinderat von Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Grundstücke südlich der Tatzelwurmstraße, Flurnummern 999/19, 999/22 und 999/28, Gemarkung Niederaudorf gefasst. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die baurechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße" geschaffen, die zusammen im Parallelverfahren durchgeführt werden.
Grund der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "An der Tatzelwurmstraße" zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im vorgestellten Geltungsbereich. Mit der neuen Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (gem. § 4 BauNVO) muss die bisherige Nutzungsdarstellung im Flächennutzungsplan von Fläche für die Landwirtschaft in WA (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Hierzu ist eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Der Änderungsbereich umfasst die Flächen bzw. Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 999/19, 999/22 und 999/28 Gemarkung Niederaudorf.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 26 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 6 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
01 AELF vom 13.12.2022
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. Es werden folgende fachliche Informationen und Empfehlungen gegeben:
Von der Planung ist Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) nicht direkt, aber durch die Waldrandlage indirekt betroffen.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen wird das o.g. Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden Wald errichtet. Erfahrungsgemäß besteht in einem Abstand von 30 m die Gefahr von Baumwurf und Astbruch und damit ein allgemeines Risiko für Menschen, Gebäude und Sachwerte.
Im Süden des beplanten Gebietes, auf dem Flurstück 999/3, stockt ein Mischbestand aus Rotbuche und Esche mit einzelnen Stieleichen, Winterlinden, Kiefern und Linden. Viele Eschen sind bereits am sog. Eschentriebsterben erkrankt, sichtbar an den dürren Ästen. Das oben geschilderte Gefahrenpotential wird dadurch verschärft. Auch der bekannte „Erler Wind“ oder Föhnsturmereignisse tragen zur Erhöhung der Gefährdung bei.
Dem geschilderten Gefährdungspotential sollte bei der Konstruktion des Dachstuhls auf den Flurnummern 999/22 und 999/28 unbedingt Rechnung getragen werden, weil hier gemäß den Unterlagen für die vorgesehenen Wohngebäude der empfohlene Abstand zum Wald von 25 m nicht eingehalten werden kann.
Abwägung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung können zum Sachverhalt keine Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen werden. Diese sind im Rahmen der Bebauungsplanung zu prüfen (vgl. auch Abwägung im Rahmen des parallel geführten Verfahrens).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
04 Bayerischer Bauernverband vom 06.12.2022
Es werden folgende Einwände vorgebracht:
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Die Probleme mit fehlenden landwirtschaftlichen Flächen für einheimische Bauern spitzen sich mit jedem Flächenverbrauch zu.
Der dörfliche Charakter der Tatzelwurmstraße mit lockerer Bebauung und dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die neu entstehende Bebauung beeinträchtigt.
Abwägung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Heimfeld“ sowie der vorliegenden Planung „An der Tatzelwurmstraße“ wurde eine Wohnflächenbedarfsanalyse erstellt, die im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit auslag. Darin wird ausführlich beschrieben, dass die Gemeinde Oberaudorf (entgegen der Prognose des statistischen Landesamts!) nur ein sehr maßvolles Wachstum anstrebt. Die Bereitstellung von Wohnraum soll dabei neben der nun vergleichsweise umfangreicheren Ausweisung der Wohnbauflächen am Heimfeld ausschließlich durch kleinere Ortsabrundungen erfolgen. Die Gemeinde hat im Rahmen der genannten Bedarfsanalyse demnach bereits ausreichend über die verschiedenen Flächenansprüche der maßgeblichen Nutzungen (z.B. Siedlungsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Natur) abgewogen. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Planungsgebiet ist dabei bereits berücksichtigt und wird als verträglich eingestuft (vgl. dazu auch die zustimmende Stellungnahme der Regierung von Oberbayern).
Bezüglich der Veränderung des Erscheinungsbilds des Siedlungsteils werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird die geplante Ausgleichs-/ Grünfläche in den Planbereich aufgenommen. Weitere Maßnahmen zur Baudichte etc. sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht möglich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
26 Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 16.12.2022
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Bauplanungsrechtlich weiterhin unverständlich und rechtlich unbegründet ist die Beibehaltung des Flächennutzungszieles „Landwirtschaftsfläche“ für den östlich des Änderungsbereichs liegenden Bereich bereits bebauter Grundstücke im Bebauungszusammenhang. Diese werden nicht landwirtschaftlich genutzt und sind sogar auch mit dem Planzeichen Ortsrand abgegrenzt. Eine Außenbereichslage ist hier nicht mehr anzunehmen, so dass eine fehlende Bau- und Grünflächendarstellung im Flächennutzungsplan ggfs. den Erlass eines steuernden Bebauungsplanes erschweren würde.
Abwägung
Durch die nun vorliegende Planung entfällt die bisher trennende Grünfläche zwischen der „Bebauung im Außenbereich“ und dem im FNP dargestellten Ortsrand. Baurechtlich sind damit die Flächen östlich des Planungsgebiets Innenbereich und damit nach § 34 BauGB auch nachverdichtbar. Um bei Baugesuchen ggf. schnell reagieren zu können, wäre die Darstellung der östlich angrenzenden, bereits durch Wohnbebauung gekennzeichneten Gebiete als Allgemeine Wohngebiete zu empfehlen:
Beschluss:
Der Geltungsbereich für die 4. FNP Änderung wird nach Osten bis zur Rosenheimer Straße erweitert und die Grundstücke mit Wohnbebauung als Allgemeine Wohngebiete dargestellt. Die beiden nördlich der Tatzelwurmstraße liegenden Grundstücke Haus-Nr. 2 und 4 werden ebenfalls in die Planänderung mit aufgenommen. Die bereits im FNP dargestellten Obstwiesen bleiben in der Darstellung unverändert erhalten.
Abstimmungsergebnis:
Gemeinderatsmitglied Regine Götze bei Abstimmung nicht anwesend.
28 Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände.
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Hydranten für den Löschwasserbedarf. Hier steht ausreichend Löschwasser zur Verfügung.
Im Rahmen des Bebauungsplans ist sicherzustellen, dass alle geplanten Gebäude über ausreichende Zuwegungen für Rettungsfahrzeuge verfügen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Änderungen zu veranlassen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
30 Landratsamt Rosenheim, SG Kreistiefbauamt vom 15.12.2022
Das Kreistiefbauamt ist einverstanden, wenn die Empfehlungen auf Bebauungsplanebene berücksichtigt werden.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung zur Bebauungsplanung verwiesen. Eine Änderung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Gemeinderatsmitglied Stefan Bruhn ist bei der Abstimmung nicht anwesend.
36 Regierung von Oberbayern, vom 15.11.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Berührte Belange: Wasserwirtschaft
Der Änderungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Ergebnis
Die o.g. Flächennutzungsplanänderung steht bei Berücksichtigung der Belange des genannten Punkts den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, hat sich aber nicht geäußert. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: