Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des Bestandsgebäudes, Hoffeldring 6, Fl.Nr. 336/14, Gemarkung Oberaudorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 07.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das bestehende Bestandsgebäude Hoffeldring 6 soll westlich und östlich erweitert werden. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Hoffeld“. Da durch die geplante Erweiterung die Baugrenzen überschritten werden, ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig. Ein entsprechender Antrag liegt mit Begründung bei.
Die Genehmigungsbehörde teilt auf Nachfrage mit, dass, sofern eine Befreiung überhaupt in Betracht gezogen werden kann (die Grundzüge der Planung werden unbestreitbar berührt), dann nach § 31 Abs. 3 BauGB. Nachdem dies aber eine sehr gründliche Prüfung voraussetzt, wird empfohlen, das Vorhaben im Rahmen eines förmlichen Vorbescheidsverfahrens klären zu lassen.
Auszug § 31 Abs. 3 BauGB:
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden.
Die Gemeinde Oberaudorf liegt gemäß Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 07.09.2022 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201 a BauGB.
Die Verwaltung schlägt vor, evtl. Nachverdichtungen auf Basis einer Bauleitplanung umzusetzen und somit grundsätzlich die Entscheidung den Gemeinderat treffen zu lassen und nicht in Form von Befreiungen von Festsetzungen, welche u.a. auch im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegen.
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erläutert den Vorbescheid und die dafür erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Bürgermeister Matthias Bernhardt erklärt, dass bei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans das Landratsamt die Zustimmung erteilen muss. Er schlägt vor, dass Festlegungen in Bebauungsplänen bzw. beantragte Befreiungen/Abweichungen grundsätzlich in der Gemeinde, sprich vom Gemeinderat, entschieden werden und die Gemeinde damit auch die Planungshoheit behält bzw. Bebauungspläne auch neu gestalten kann.
Beschluss 1
1. Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Beschluss 2
2. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.03.2023 09:11 Uhr