Gemeinderatsmitglied Benno Fürbeck ist bei diesem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt und nimmt nicht an den Beratungen und der Abstimmung teil (Art. 49 Abs. 1 GO).
In der Gemeinderatssitzung am 23.05.2023 hat der Gemeinderat das von der Bürgerinitiative „Für a lebendigs Audorf“ eingereichte Bürgerbegehren „Kein Super- und Drogeriemarkt auf das Gschwendtner-Feld“ zugelassen. Nachdem der Gemeinderat dem Ziel des Begehrens nicht unmittelbar gefolgt ist, muss ein Bürgerentscheid stattfinden. Gleichzeitig hat der Gemeinderat beschlossen, diesem Entscheid auch eine eigene Frage als sogenanntes Ratsbegehren gem. Art. 18 a Abs. 2 Gemeindeordnung gegenüberzustellen, in der die Sichtweise des Gemeinderats zu dieser Thematik abgebildet werden soll.
Dadurch sollen die Wählerinnen und Wähler die größtmögliche Mitbestimmungsmöglichkeit für die städtebauliche Entwicklung der betroffenen Flächen und der damit verbundenen Nahversorgungseinrichtungen im Bereich des Gschwendtnerfeldes erhalten.
Die Verwaltung will insbesondere die bisher getätigten Überlegungen und Arbeitsschritte des bereits seit fast drei Jahren laufenden Bauleitverfahrens transparent darstellen. Ziel des Gemeinderats ist es, die Nahversorgung von Oberaudorf entsprechend den heutigen Bedürfnissen in einer wachsenden Gemeinde nachhaltig zu sichern und mit kurzen Wegen anzubieten. Damit soll dem Kaufkraftabfluss in die weiter entfernten Nachbarorte, mit den damit verbunden ökologischen Nachteilen, vorgebeugt werden.
Vom Bürgermeister wird deshalb folgende Fragestellung für das Ratsbegehren vorgeschlagen:
Sind Sie dafür, dass der Gemeinderat die Planungen zur Errichtung eines Supermarktes für Lebensmittel und eines Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld fortführt, damit die Nahversorgung in Oberaudorf langfristig garantiert und gesichert wird?
Der Kurztitel lautet:
Fortführung der Planungen zur Errichtung eines Supermarktes und eines Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld
Diese Fragestellung wurde vorab dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ratsbegehren und dem Bürgerbegehren Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. Falls die Abstimmungen über beide Begehren an demselben Tag stattfinden sollten, muss der Gemeinderat gem. Art. 18a Abs. 12 S. 3 GO zusätzlich eine Stichfrage beschließen, damit auch im Falle widersprüchlich ausgehender Abstimmungen, die zu einer Patt-Situation führen würden, eine verbindliche Entscheidung herbeigeführt wird.
Diese Stichfrage wird ebenfalls auf dem Stimmzettle abgedruckt und wird mit folgenden Text belegt:
Stichfrage:
Werden beide Bürgerentscheide mehrheitlich jeweils mit Ja oder mehrheitlich jeweils mit Nein abgestimmt und lässt sich ihr Inhalt folglich nicht miteinander vereinbaren:
Welche Entscheidung soll dann gelten?
Sie haben eine Stimme:
Ich bin für die Errichtung eines Super- und eines Drogeriemarktes auf dem Gschwendtnerfeld (Ratsbegehren)
Ich bin gegen die Errichtung eines Super- und Drogeriemarktes auf dem
Gschwendtnerfeld (Bürgerbegehren).
Ein Musterstimmzettel wurde den Einladungsunterlagen beigefügt.