Neuerlass der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.02.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Nach der überörtlichen Prüfung der Jahre 2014 bis 2017 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) sollte die Gemeinde Oberaudorf aufgrund des jährlichen Zuschussbedarfs den Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssatz anpassen. 
Der Kurbeitrag pro Aufenthaltstag pro Person für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nach § 4 Abs. 2 der Kurbeitragssatzung (KB-Satzung) beträgt seit 01.12.2016 unverändert 1,50 €. Der jährliche pauschale Kurbeitrag für Zweitwohnungsbesitzer beträgt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 45,00 € 
(§ 7 Abs. 2 der KB-Satzung). Ab diesem Zeitpunkt (01.12.2016) wurde auch das Kurgebiet nicht mehr, wie bisher, in zwei Kurbezirke aufgeteilt, sondern das Kurgebiet wurde in das gesamte Gemeindegebiet geändert (§ 2 KB-Satzung).
Eine Erhöhung bzw. Anpassung der Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssätze erfolgte bisher nicht. Bei der überörtlichen Prüfung 2023 für die Jahre 2018 bis 2022 durch den BKPV wurde nochmals die o.g. Feststellung als nicht erledigt vermerkt und dringend darauf hingewiesen, den Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssatz anzupassen.

Übersicht über die Höhe des Kurbeitrages in der Gemeinde Oberaudorf


Zeitraum
Kurbeitrag
§ 4 Abs. 2 
der Satzung
Jahrespauschalbeitrag für
Zweitwohnungsbesitzer 
nach § 7 Abs. 2 der Satzung
01.01.2012 – 30.11.2016
1,00 € *
30,00 € *
01.12.2016 bis heute
1,50 €
45,00 €
01.01.2025 (Vorschlag)
2,00 €
60,00 €

* = Kurbezirk I (bis 30.11.2016 Einteilung des Kurgebietes in Kurbezirk I u. II).
Ab 01.12.2016 ist das Kurgebiet das gesamte Gemeindegebiet von Oberaudorf.

Außerdem wird vorgeschlagen, den Kurbeitrag bereits für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (bisher: 18. Lebensjahr) zu veranlagen. Kinder und Jugendliche sind demnach nur noch bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (bisher: 18. Lebensjahr) vom Kurbeitrag befreit.
Erfolgt eine Änderung des Kurbeitrages nach § 4 Abs. 2 der KB-Satzung ist analog eine Änderung des jährlichen pauschalen Kurbeitrages nach § 7 Abs. 2 für Zweitwohnungsbesitzer vorzunehmen. Der jährlich pauschale Kurbeitrag für Zweitwohnungsbesitzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beträgt aktuell 45,00 € und ist, wie der Kurbeitrag nach § 4 Abs. 2 der Satzung, seit 01.12.2016 unverändert. Der pauschale Kurbeitrag wurde auf eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 30 Tagen im Jahr je Person festgelegt (30 Tage x 1,50 € = 45,00 €).

Jahresergebnisse Verwaltungshaushalt 2014 bis 2023
Gemeinde Oberaudorf, Unterabschnitt 7900. Tourismus

Jahr
Einnahmen
Kurbeitrag
Einnahmen 
Gesamt UA 7900
Ausgaben
Gesamt UA 7900
Zuschuss
UA 7900.
2023
217.027,31 €
619.994,21 €
541.645,15 €
./. 78.349,06 €
2022
218.225,43 €
580.543,99 €
601.721,14 €
21.177,15 €
2021
150.558,89 €
372.543,99 €
484.037,82 €
111.493,83 €
2020
187.809,06 €
412.045,38 €
559.949,49 €
147.904,11 €
2019
236.224,39 €
522.831,54 €
584.354,79 €
61.523,25 €
2018
222.003,12 €
501.147,59 €
546.191,41 €
45.043,82 €
2017
210.770,53 €
475.077,47 €
531.315,24 €
56.237,77 €
2016
131.896,53 €
369.805,11 €
538.728,39 €
168.923,28 €
2015
129.039,73 €
388.923,66 €
510.831,60 €
121.907,94 €
2014
130.738,88 €
416.125,45 €
510.670,66 €
94.545,21 €

Anmerkungen:
Bei den Ausgaben im Verwaltungshaushalt könnten für die Investitionen im Vermögenshaushalt im Tourismus noch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen berücksichtigt werden, die in den Ausgaben nicht enthalten sind, so dass der Zuschussbedarf noch höher ausfallen würde. Auch verteilen sich im Haushaltsplan Aufwendungen auf andere Unterabschnitte, die teilweise dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus zuzurechnen und bei dem o.g. Zuschussbetrag nicht berücksichtigt sind (z.B. Unterabschnitt 5800. Park- und Gartenanlagen, Wanderwege und UA 5910. Freizeit- und Erholungseinrichtungen usw.). Es sei aber darauf hinzuweisen, dass in der Praxis eine volle Deckung der touristischen Ausgaben, wenn überhaupt, nur in den seltensten Fällen gegeben sein kann. Der Fremdenverkehrsbetrieb bzw. der Tourismus ist für die Gemeinden i.d.R. ein Zuschussbetrieb. Der Fehlbetrag wird durch allgemeine Steuereinnahmen gedeckt.
In der Anlage ist eine Synopse beigefügt, die die aktuelle Satzung und die neue Satzung mit den geplanten Änderungen ab 01.01.2025 als Entwurf gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung wurde dem Gemeinderat bereits vorab mit der Ladung zugesandt. Der neue Satzungsentwurf wurde bereits im Vorfeld mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Rosenheim, abgestimmt und für rechtens empfunden.

Diskussionsverlauf

Fragen aus dem Gremium (z.B. Vergleich mit anderen Gemeinden usw.) werden vom 1. Bürgermeister und der Verwaltung beantwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorgelegte Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.01.2025 neu zu erlassen. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.01.2019 mit der 1. Änderungssatzung vom 19.06.2020, gültig jeweils seit 01.04.2019, außer Kraft.
Die Höhe des Kurbeitrages pro Aufenthaltstag pro Person für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (bisher: 18 Lebensjahr) nach § 4 Abs. 2 der Satzung wird von bisher 1,50 € auf 2,00 € erhöht. Dementsprechend ist auch der jährliche pauschale Kurbeitrag für Zweitwohnungsbesitzer nach § 7 Abs. 2 der Kurbeitragssatzung von bisher 45,00 € auf 60,00 € anzupassen. Kinder und Jugendliche sind ab dem 01.01.2025 nur noch bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (bisher: 18. Lebensjahr) von der Entrichtung des Kurbeitrages befreit.
Außerdem wurde die Satzung in den §§ 1, 4, 5 und 7 aktualisiert. Diese Anpassungen sind mit dem Bayerischen Gemeindetag abgestimmt und haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kurbeitrages. Neu eingefügt und durch den Bayerischen Gemeindetag empfohlen wurde § 8 mit Angaben zum Datenschutz.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2024 08:38 Uhr