Antrag auf Nutzungsänderung von 2 Wohnungen zu Ferienwohnungen, Kufsteiner Str. 28, Fl.Nr. 229/2, Gemarkung Oberaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 18.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 18.06.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der vorliegende Antrag sieht die Nutzungsänderung der Wohnung im EG und der Wohnung im DG zu Ferienwohnungen vor, bauliche Änderungen sind nicht geplant. Gemäß rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt und liegt zudem im Gebiet der Erhaltungssatzung Kerngebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet können ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Gemäß Auskunft des Landratsamtes Rosenheim ist unabhängig von der generellen Zulässigkeit für die Nutzungsänderung in eine Ferienwohnung ein Bauantrag zu stellen, da in den Fällen der ausnahmsweisen Zulässigkeit über die Ausnahme zu entscheiden ist und sich darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z.B. Stellplatzbedarf) ändern kann. Bei der Nutzungsänderung wird dem Bestandsschutz in besonderer Weise Rechnung getragen bzgl. der Stellplätze. Unabhängig davon wieviel tatsächlich vorhanden sind. Der Gesetzgeber fordert hier nur den Stellplatznachweis für den durch die Änderung hervorgerufenen Mehrbedarf an Stellplätzen. Der Mehrbedarf wird somit aus einem rechnerischen Vergleich der bereits ausgeübten Nutzung und der künftigen Nutzung ermittelt. Dabei hat die Ermittlung auf Grund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Änderung zu erfolgen. Dies ist auch die gängige Praxis der Genehmigungsbehörde. Hinweislich sei erwähnt, dass ein Stellplatz vorhanden ist. Der Antragsteller weist auf die Möglichkeit hin, am Wanderparkplatz Lugsteinsee zu parken, der nur 350 m entfernt ist. Es ist jedoch geplant, die Ferienwohnungen ohne Parkplätze anzubieten und dies auch entsprechend zu inserieren. 
Die Verwaltung weist auf zurückliegende Beschlüsse hin, in denen einer Ausnahme von der BauNVO bezüglich der Nutzungsänderung von Mietwohnungen in Ferienwohnungen aufgrund der angespannten Mietsituation in Oberaudorf nicht zugestimmt wurde. Der Gemeinderat soll in der bald stattfindenden Klausurtagung überlegen, ob eine Zweckänderungssatzung sinnvoll wäre. Ein Antrag auf Ausnahme von der Baunutzungsverordnung liegt vor, eine erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung muss von der Gemeinde erteilt werden. Hinweis: aufgrund der direkten Nähe zum Burgtor liegen denkmalschutzrechtliche Belange vor

Diskussionsverlauf

Einleitend informiert Bürgermeister Matthias Bernhardt generell darüber, dass Anträge für Nutzungsänderung von Wohnungen in Ferienwohnungen auch in Oberaudorf zunehmen, und über Möglichkeiten, diese Entwicklung zu lenken. In Oberaudorf werden zum jetzigen Zeitpunkt bereits zuviele Ferienwohnungen angeboten. Eine reine Feststellung der Gemeinde Oberaudorf als Gebiet mit angespannter Mietsituation ist rechtlich nicht bindend, möglich wäre jedoch die Aufstellung einer sog. „Zweckänderungssatzung“. Es entsteht eine längere Diskussion über etwaige Möglichkeiten zur Steuerung der Anzahl von Ferienwohnungen in Oberaudorf, z.B. Zweitwohnungssteuer, Kurtaxe etc. Letztendlich sieht auch das Gremium ein „Zuviel“ an Ferienwohnungen auf Kosten von Mietwohnungen als sehr kritisch. 

Beschluss 1

1. Dem Antrag auf Nutzungsänderung wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Einer erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.07.2024 13:59 Uhr