Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Finanzausschusses, 25.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss Sitzung des Finanzausschusses 25.07.2024 ö informativ 4

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig. In der Folge erließ der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz. Mit diesem Gesetz wird für alle Grundstücke in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell ab 01.01.2025 umgesetzt. Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt aber keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! Allerdings kann es notwendig sein, unabhängig von der Reform die Grundsteuereinnahmen im Jahr 2025 insgesamt angemessen anzuheben. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen bei Bedarf auch Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen.
Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Veranlagungszeitraums, d.h. zum 01. Januar 2025 automatisch ihre Gültigkeit verlieren, müssen wir noch im Kalenderjahr 2024 neue Hebesätze festlegen. Nach Informationen durch die Finanzbehörden werden zurzeit bereits fehlerhafte Messbescheide und Einsprüche (ca. 10 % aller Bescheide) bearbeitet. Diese Bescheide stellen eine nicht zu verachtende Unbekannte bei der Abschätzung der Einnahmen dar. Diese müssen bei der Festsetzung der Hebesätze unbedingt beachtet werden.  
Aktueller Stand 11.07.2024: Grundsteuer B – Pflichtige 2620, davon noch nicht abgegebene ca. 420 Grundsteuerpflichtige. 
Ist-Einnahmen Grundsteuer B 2023: 684.265 € 
Ist-Einnahmen der bereits erhaltenen GrSt-Messbescheide ab 2025: 661.467 € 
Ist-Einnahmen der 420 noch ohne GrSt-MB ab 2025:  120.000 € nach bisherigem Meßbetrag – Beträge ab 2025 noch nicht bekannt.

Vergleich Messbetrag für die 2.200 bereits festgesetzten Pflichtigen Stand jetzt.
310% - 661.467 €                    320% - 682.804 €          330% 704.142 €
Unbekannte!
1. Einsprüche – Messbeträge werden erfahrungsgemäß bei stattgegebenen Einsprüchen vor allem vermindert  - ca. 10% der Bescheide fehlerhaft (Schätzung Finanzamt)
2. 420 noch nicht abgegebenen Erklärungen.  
Die neuen Hebesätze müssen auf alle Fälle noch im Kalenderjahr 2024 festgelegt werden. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt  die Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung festzulegen. 

Diskussionsverlauf

Im Gremium entstand eine rege Diskussion ob eine Erhöhung des Hebesatzes Grundsteuer B gegenüber den Bürgern vertretbar ist. Die Mitglieder des Ausschusses lieferten Argumente für oder gegen eine Erhöhung des bisherigen Hebesatzes. Gremiumsmitglied Rechenauer wies darauf hin, dass aufgrund der neuen Festsetzungen die Grundsteuereinnahmen ab 2025 auch ohne eine Anhebung des Hebesatzes trotzdem erhöhen werden. Aus dem Gremium wurde auf die Möglichkeit der Anhebung des Hebesatzes  erst in den nächsten Jahren hingewiesen. Bürgermeister Dr. Bernhardt wies darauf hin, dass die Hebesätze sich seit 2004 nicht mehr erhöht haben und plädierte für eine moderate Anhebung des Hebesatzes auf 330 %.  Spätestens im November soll das Thema im Gemeinderat behandelt werden und der Grundsteuerhebesatz ab 2025 mit einer Hebesatzsatzung vom Gemeinderat beschlossen werden. Während des zweiten Halbjahre 2024 soll die weitere Entwicklung der noch ausstehenden Grundsteuerfestsetzungen und -änderungen abgewartet werden. Bis zur Gemeinderatssitzung werden dann noch genauere Zahlen vorliegen. Der Hebesatz in Höhe von 310% für die Grundsteuer A Land- und Forstwirtschaft soll beibehalten werden. 

Datenstand vom 24.09.2024 11:08 Uhr