Projekleitung- Übertragung von Kompetenzen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses, 28.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werk- und Abwasserausschuss Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses 28.03.2019 ö beschließend 5.3

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 26.06.2019 hatte der WA Herrn Michael Schmid zum verant-wortlichen Projektleiter (PL) für die Generalsanierung der Kläranlage benannt. Hierzu wird auf das Leistungsbild Projektleitung § 206 AHO Nr. 9 verwiesen, mit einer Gliederung nach den 5 Projektstufen und 5 Handlungsbereichen. Die AHO sieht hier (bei gleichzeitiger Beauftragung der Projektsteuerung) ein Honorar von 50 % der Projektsteuerung als angemessen an, mithin ca. 170 Teuro. Umgerechnet entspräche dies ca. 2 Mannjahren (auf ca. 3 Jahre Bauzeit). Der derzeitige Arbeitseinsatz des WL kann wegen der Mehrfachbelastungen bei Weitem diesen Umfang nicht abdecken. Mit Einschränkungen ist daher zu rechnen.
Nunmehr gilt es die entsprechenden Kompetenzen festzulegen, da auf Grund von Dringlichkeiten und der Fülle der notwendigen Entscheidungen nicht alle in einer angemessenen Frist dem zuständigen WA vorgelegt werden können.
Eine Übertragung von Kompetenzen kann nur im Rahmen der vorher definierten Ziele erfolgen, welche nach Ansicht der Verwaltung sind:
- Einhaltung des vom GR festgelegten Kostenrahmens
- Einhaltung der vom GR beschlossenen Termin, insbesondere der Fertigstellung
- Ausreichende Dokumentation
Ferner sollte eine angemessene Abstimmung zwischen dem BGM und dem Projektleiter erfolgen.  Zu wichtigen Terminen ist der BGM hinzuzuziehen.
Abschließend sollte der WA/ GR in der jeweils darauffolgenden Sitzung über die getroffenen Maßnahmen und Entscheidung informiert werden. Mitgliedern des WA/ GR steht selbstverständlich die Teilnahme an den Besprechungen zu. Auch steht es Ihnen frei, bzw. wäre es wünschenswert, wenn diese sich auch außerhalb der Sitzungstermine über den Fortschritt und Einzelheiten des Vorhabens informieren würden (im Rahmen der Leistungsfähigkeit des PL). Die Gremiumsmitglieder sollten dies untereinander koordinieren.
Bei einer drohenden Verfehlung der Ziele ist der GR/WA unverzüglich zu informieren. Ihm obliegt dann die alleinige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise.

Diskussionsverlauf

Die Beratung steht in engem Zusammenhang mit dem vorherigen TOP. Es besteht Einigkeit, dass voraussichtlich zusätzliche Sitzungen erforderlich werden könnten. Dennoch seien zeitnahe Entscheidungen zu treffen. Anhand von Beispielen wird deutlich, dass i.d.Regel kein Interesse des WA an einer gestalterischen Mitarbeit besteht.
Der WL erläutert auch den Unterschied seiner rechtlichen Stellung als WL der GW (eigene Satzung) und seinen derzeitigen Kompetenzen in der Abwasserbeseitigung (keine- nur Zustimmung BGM). Auch daher sei eine Klarstellung erforderlich.

Beschluss

Unter Einbeziehung der vorgenannten Punkte ist der PL berechtigt, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen, wie in § 206 Abs 1 AHO beschrieben.
Dies gilt zu bis zu einer Wertgrenze für Auftragsvergaben bis 70.000.- € netto, sowie sonstige Leistungen und Entscheidungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2019 16:12 Uhr