Strom, u. a. Festlegung der Erlösobergrenze für die 3. Regulierungsperiode


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werk- und Abwasserausschuss Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses 14.07.2020 ö informativ 5

Sachverhalt

Allgemeines zur Regulierung der Netzentgelte Strom (Anreizregulierung)
Die Netzentgelte Strom werden auch weiterhin staatlich reguliert:
  • Als gesetzliche Grundlage dient die Anreizregulierungsverordnung, welche 2007 in Kraft trat.
  • Mit ihr werden die Einnahmen begrenzt, welche die Stromnetzbetreiber von den Stromlieferanten für die Nutzung der Stromnetze zur Strombelieferung von Kunden verlangen dürfen.
  • Basis hierfür ist eine detaillierte Kostenermittlung, welche in Verbindung mit Effizienzvorgaben und weiteren Faktoren die jährlich zulässigen Erlöse eines Netzbetreibers (= Erlösobergrenzen) für einen Zeitraum von 5 Jahren (= Regulierungsperiode) regelt.
Zuständig für die Kostenprüfung und die Festlegung der Erlösobergrenzen für die GWO ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern (Bayerische Landesregulierungsbehörde), welche bei der Regierung von Oberbayern angesiedelt ist.
Die erste Regulierungsperiode erstreckte sich von 2009 - 2013, die zweite von 2014 - 2018. Derzeit befinden wir uns in der dritten Regulierungsperiode (2019 - 2023):
Das dritte Jahr einer Regulierungsperiode ist zugleich das Basisjahr, auch „Fotojahr“ genannt, für die folgende Regulierungsperiode. Die Kosten dieses Jahrs (Ausgaben und Abschreibungen) bilden nach einer regulatorischen Prüfung der anerkennungsfähigen Kosten die Grundlage für den Startwert der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode.
In einer Regulierungsperiode ist die Erlösobergrenze zeitlich nicht konstant, sondern sinkt in der Regel ab. Die Absenkung erfolgt bei ineffizienten Netzbetreibern stärker als bei effizienten Netzbetreibern. Hierdurch soll ein Anreiz zum Abbau ineffizienter Kostenanteile gesetzt werden.
Darüber hinaus erhalten alle Netzbetreiber eine allgemeine Effizienzsteigerungsvorgabe („genereller sektoraler Produktivitätsfaktor“). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch der effizienteste Netzbetreiber seine Effizienz im Zeitablauf noch steigern kann.
Gleichzeitig wird ein Zeitraum vorgegeben, in dem das Effizienzziel, d .h. der Abbau der Ineffizienzen, erreicht werden soll (= Regulierungsperiode, vergl. oben).
Am Ende der Regulierungsperiode wiederholt sich die beschriebene Prozedur: Feststellung der dann aktuellen Kosten und Effizienz jedes Netzbetreibers, Vorgabe neuer Erlösobergrenzen für die Folgeperiode.
Um allgemeine Kostensteigerungen auszugleichen, wird die Erlösobergrenze innerhalb der Regulierungsperiode durch den Verbraucherpreisgesamtindex des Statistischen Bundesamtes angehoben (Inflationskorrektur).
Der Netzbetreiber hat jedes Jahr die Einhaltung der Erlösobergrenze nachzuweisen. Prognosebedingte Abweichungen gehen auf ein Regulierungskonto und werden in den Folgejahren wieder aufgelöst.
Außerdem wird ab der dritten Regulierungsperiode ein Kapitalkostenabgleich vorgenommen.
  • Kapitalkostenabzug: Wertminderung der im Basisjahr vorhandenen Netzanlagen.
  • Kapitalkostenaufschlag: Berücksichtigt die nach dem Basisjahr bis zum Ende der zugehörigen Regulierungsperiode getätigten Investitionen. Der Kapitalkosten-aufschlag muss vom Netzbetreiber jährlich für das Folgejahr beantragt werden.

Der Gesetzgeber bietet kleinen Netzbetreibern mit weniger als 30.000 Kunden die Möglichkeit, an einem „vereinfachten Verfahren“ zur Anreizregulierung teilzunehmen. Bestimmte Elemente der Anreizregulierung kommen dabei nicht oder nur in pauschaler Form zum Tragen:
  • So nehmen Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren nicht am Effizienzvergleich teil. Ihnen wird ein pauschaler Effizienzwert zugewiesen, der sich aus der Durchschnittseffizienz der Vorperiode aller Netzbetreiber im regulären Verfahren ergibt.
  • Auch die Qualitätsregulierung findet keine Anwendung.
  • Eine weitere Vereinfachung erfolgt bei der Bestimmung der Höhe der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Nur die Kosten aus vorgelagerten Netzen, vermiedenen Netzentgelten und EEG-Einspeisemanagement werden als Istwerte erhoben und jährlich in der Erlösobergrenze aktualisiert. Alle weiteren dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile werden pauschal angesetzt.

Angesichts des Gesamtumfangs aller regulatorischen Pflichten ist die Entlastung durch das vereinfachte Verfahren gering. Die GWO nehmen am vereinfachten Verfahren teil.

Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der dritten
Regulierungsperiode für die Gemeindewerke Oberaudorf
(Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 03.06.2020)

Die Kostenprüfung auf Grundlage des Basisjahres 2016 mündete in umfangreichen Verhandlungen, welche von der Landesregulierungsbehörde schließlich erst am 03.06.2020 mit Bescheid für die Erlösobergrenzen der dritten Regulierungsperiode (2019 - 2023) abschlossen werden konnten.
Der bürokratische sowie der notwendige Beratungsaufwand waren dabei enorm. Aus dem Bescheid gehen die folgenden Erlösobergrenzen für die Jahre von 2019 - 2023 hervor, welche jährlich durch die Auflösung des Regulierungskontos sowie dem Kapitalkostenabgleich aktualisiert werden:
Jahr
Erlösobergrenze
(gem. Bescheid v. 03.06.2020)
2019
1.486.787 €
2020
1.478.981 €
2021
1.467.134 €
2022
1.436.434 €
2023
1.428.729 € 1)
1) entspricht - 3,9 % gegenüber 2019
Als Ergebnis aus dem Bescheid sind die Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für 2019 gegenüber 2018 etwas angestiegen (2018: 1.416.119 €; 2019: 1.486.787 € bzw. + 5,0 %).
Für den Bescheid wurde von der Landesregulierungsbehörde eine Gesamtgebühr von 8.200 Euro erhoben.
Bei den GWO haben die Erlöse aus den Strom-Netzentgelten wesentlichen Einfluss auf das Gesamtbetriebsergebnis, da eine Kompensation durch die Stromlieferungen an Kunden der Gemeindewerke aufgrund des Wettbewerbes mit anderen Stromlieferanten (in Oberaudorf ca. 80) nur sehr schwer durchsetzbar ist.

Diskussionsverlauf

WL Paul versuchte zu den komplexen Themenbereichen Regulierung im liberalisierten Strommarkt und Anreizregulierung die wichtigsten Grundlagen zusammenzufassen.
Die festgelegte Höhe der Strom-Netzentgelte müsse von allen Stromlieferanten für die Belieferung von Endkunden gleichermaßen bezahlt werden. Die Gemeindewerke konnten durch lange Verhandlungen mit der Landesregulierungsbehörde zum Start der dritten Regulierungsperiode für 2019 gegenüber 2018 um 5 % höhere Netzentgelte durchsetzen. Zusammenfassend stellte er fest, dass die Einnahmen aus den Netzentgelten für das Jahresergebnis der Gemeindewerke eine entscheidende Größe darstellen.

Datenstand vom 24.07.2020 11:37 Uhr