Wasser - Sachstand zu aktuellen Themen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses, 15.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werk- und Abwasserausschuss Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses 15.04.2021 ö informativ 6

Sachverhalt

Durch die erheblichen Kosten für den Neubau der Kläranlage und die Lage der Gemeinde Oberaudorf in einem Raum mit besonderen Handlungsbedarf wurden die Härtefallgrenzen der RZWas in der gemeinsamen Betrachtung mit der Abwasserbeseitigung überschritten. Dies bedeutet, dass künftige Vorhaben förderfähig sind.
Nachdem die RZWas ein sehr mächtiges und komplexes Förderprogramm ist, fand hierzu eine ausführliche Beratung durch Frau Goth vom WWA im Hinblick auf beabsichtigte Maßnahmen statt.
Von den vorgesehenen Fördergegenständen nach RZWas 2021
2.2.1.        bauliche Sanierung von Leitungen
2.2.2.        erstmaliger Bau von Verbundleitungen
2.2.3.        bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungsanlagen und
Speicher
2.2.4.        Beitritt zu einem Zweckverband
2.2.5.        Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten
2.4.        Sonderprogramme wie Berghüttenprogramm

sind mit Ausnahme der Punkte 2.2.2. und 2.2.4. alle Fördergegenstände für die Gemeindewerke sehr interessant. Die Beschränkungen liegen insbesondere in den (personellen) Kapazitäten der Gemeindewerke hinsichtlich der Umsetzbarkeit, in möglichen rechtlichen Problemen bei Grundstücksfragen (Schutzgebiet Mühlau), bei Abstimmungsfragen mit der Gemeinde, sowie der Geltungsdauer der Richtlinie bis 31.12.2024. Da je Fördergegenstand nur ein Bescheid möglich ist (Ergänzungen sind zulässig), der Bewilligungszeitraum 4 Jahre beträgt und die Vorhaben innerhalb dieses Zeitrahmens kassenwirksam abzuschließen sind, ist der Zeitpunkt der Antragstellung mit Bedacht zu wählen.  

Im Einzelnen:
Leitungssanierungen
Die Förderhöhe beträgt 120 €/m Leitung. Wegen der Verzahnung mit Straßenbauprojekten der Gemeinde ist hier eine enge Abstimmung erforderlich. Verzögerungen in der Umsetzung können zu einem Verlust der Förderung führen.
Angedacht ist insbesondere die Leitungserneuerung in der Bad-Trißl-Straße.
Auch eine mögliche hydraulische Ertüchtigung des Notverbundes mit Kiefersfelden wäre förderfähig.

Sanierung von Speichern und Gewinnungsanlagen
Die Höhe der Zuwendungen beträgt ca. 70 %. Die meisten der ca. 9 Hochbehälter sind älter als 40 Jahre. Insbesondere der HB Bergschlössl steht zur Sanierung an.
Voruntersuchungen durch das Büro Killi laufen.
Das Problem beim HB Bergschlössl besteht darin, dass nur Anlagen gefördert werden können, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Beim HB Bergschlössl handelt es sich um einen Einkammerbehälter welcher diesen Regeln nicht entspricht.
Eine Sanierung kann auch durch einen Neubau erfolgen, wobei auch eine begrenzte Erweiterung möglich wäre. Oberaudorf hat ein Defizit an Speicherkapazitäten.
Der HB Schindlberg entspricht ebenfalls nicht den Vorschriften (u.a. Zufahrt) und sollte wegen des Alters aufgelassen werden.
Die Größe und Lage eines möglichen Ersatzbaus sowie dessen Förderfähigkeit wäre im Rahmen eines Strukturkonzeptes nach 2.2.5. zu klären.
Mindestens bei den HB Watschöd und Ried besteht auch Sanierungsbedarf. Es gelten jedoch die oben beschriebenen Überlegungen.
Ein Brunnenneubau incl. Heberleitung wäre ebenfalls förderfähig. Eine Antragstellung ist jedoch erst ab „Baureife“ möglich. Wann die erforderlichen Genehmigungen vorliegen können, ist jedoch im Hinblick auf offene Grundstücksfragen ungeklärt.

Strukturkonzept
Die Förderhöhe beträgt max. 50.000 €. Der Untersuchungsbereich umfasst grundsätzlich die gesamte Gemeinde. Untersucht werden soll, wie eine zukunftsfähig Versorgungsstruktur aussehen könnte.
Für Oberaudorf mit seinen zahlreichen alten und kleinen Hochbehältern bedeutet dies eine möglich Konzentration auf weniger und größere Behälter.
Aber auch die Versorgung von bisher nicht erschlossenen Gebieten, wie dem Sudelfeld, könnte Gegenstand von Untersuchungen sein, ebenso wie die mögliche Versorgungssicherheit abgelegener Ortsteile wie dem Tatzelwurm durch den Bau eines neuen HB. Auch Überlegungen für Leitungsverläufe (z.B. über den Hals) könnten angestellt werden.

Berghüttenprogramm
Die Förderhöhe beträgt ca. 75 %. Das Programm ist interessant für die Erschließung von Grafenherberg.
Die Polizei hat angekündigt, sich im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen mit den dortigen Nachbarn (kündigt sich an), sich aus der Rolle des Wasserversorgers zurückziehen zu wollen. In diesem Falle gäbe es keine gesicherte Wasser- und Löschwasserversorgung mehr in Grafenherberg, mit entsprechenden Auswirkungen insbesondere auf die dortigen Beherbergungsbetriebe.
Leider verweigern sich derzeit zwei Eigentümer allen Gesprächen. Insbesondere einer hat angekündigt, auf keinen Fall Grundstücke für eine Leitungsverlegung bereitstellen zu wollen (ca. 15 andere haben jedoch Ihre Bereitschaft bekundet). Durch diese Weigerung müsste eine andere, teurere Trasse gewählt werden.
Das LRA hat aktuell wegen der hygienischen Verhältnisse einen auf 2 Jahre befristeten Übergangsbescheid erteilt.
Eine Entscheidung ist dringend geboten.

Leitungssanierung Oberloh
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der RZWas ist beabsichtigt, die ca. 50 Jahre alte PVC Leitung in Schweinberg- Oberloh aufgrund zahlreicher Rohrbrüche zu erneuern. Die Erneuerung soll ohne Zuwendungen kurzfristig erfolgen. Leider gestaltet sich die Frage der Grundstücksnutzung noch schwierig.    

Diskussionsverlauf

Hr. Schmid stellte die Grundzüge der Förderrichtlinie RZWas für den Trinkwasserbereich detailliert vor und betonte hierbei die folgenden Punkte:
  • Grundsätzlich seien die Sanierung von Leitungen (2.2.1) sowie die Sanierung von Trinkwassergewinnungsanlagen und Speichern (2.2.3), nicht jedoch deren Neubau förderfähig.
  • Die RZWas biete viele Möglichkeiten, Sanierungen vorhandener Systeme vorzunehmen, jedoch sei hier auf die personelle Leistungsfähigkeit der Werke Rücksicht zu nehmen. Weiterhin müsse bei beabsichtigten Leitungssanierungen eine enge Abstimmung mit der Gemeinde zwecks Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden.
  • Der Beitritt zu einem Zweckverband wäre nach 2.2.4 nur förderfähig, wenn der Zweckverband selbst Gebühren erheben würde (z. B. Gründung eines Wasserbeschaffungsverbandes mit einer anderen Gemeinde).
  • Bei Leitungssanierungen nach 2.2.1 würde der Festbetrag 120 € pro Meter sanierte Wasserleitung betragen, mindestens jedoch 40 % bzw. maximal 90 % der Ausgaben nach Ausführung.
  • Nach 2.2.2 wäre grundsätzlich nur der erstmalige Bau von Verbundleitungen förderfähig. Hingegen wäre eine hydraulische Ertüchtigung der vorhandenen Verbundleitung mit Kiefersfelden nach 2.2.1 förderfähig (neue Leitung mit größerem Querschnitt).

    BGM Bernhardt ergänzte hier, dass Kiefersfelden für die Wassergewinnung zwei große Quellen besitze und mit diesen auch beide Gemeinden komplett versorgen könnte.
  • Bei der Neugestaltung der Wassergewinnung in der Mühlau wäre die Errichtung eines neuen Brunnens mit Förderleitung förderfähig, nicht jedoch der Rückbau des bestehenden Brunnens.
  • Mit der Erarbeitung eines Strukturkonzeptes (nach 2.2.5 förderfähig) könnte z. B. betrachtet werden, wie die Wasserversorgung der Zukunft aussieht (Hydraulik, Hochbehälter, Pumpstationen etc.). Ein Strukturkonzept würde das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Hingegen würde ein Sanierungskonzept lediglich das Satzungsgebiet betrachten und somit das Sudelfeld ausschließen.
  • Bei den Sonderprogrammen nach 2.4, wie z. B. dem Berghüttenprogramm, sollte man beachten, dass hier nicht mit einem Nachfolgeprogramm nach 2024 gerechnet werden könne (RZWas läuft bis 2024). Deshalb müsste man eine gemeindliche Erschließung von Grafenherberg, falls eine solche in den kommenden Jahren realisiert werden soll, rechtzeitig anstoßen. Das Berghüttenprogramm gilt für die Erschließung von Ortsteilen über 1.000 m Höhe. Es wäre zusätzlich auch eine Breitbanderschließung förderfähig (90 %). Ebenso wären Zusatzeinnahmen nicht förderschädlich.

Eine etwas ausgedehntere Diskussion entwickelte sich beim Thema „Erschließung Grafenherberg“. Nachfolgend ein Auszug der Diskussionspunkte:
  • Herr Schmid gab bekannt, dass die Bereitschaftspolizei die benachbarten Gebäude nur noch für 2 Jahre mitversorgen und sich im Anschluss ggf. nur noch auf die eigene Wasserversorgung beschränken werde, da hier die zu erfüllenden Auflagen deutlich geringer seien als wenn man als „öffentlicher“ Wasserversorger auftrete.
  • Für die Erschließung eines Außenbereiches sei die Gemeinde nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verantwortlich.
  • GR Hr. Astl: Ggf. gäbe es eine alternative Trasse, um verweigernde Grundeigentümer zu umgehen.
  • GR Fr. Götze und GR Hr. Hirnböck stellten die Frage, was passieren würde, sollte die Angelegenheit eskalieren. Eine eindeutige Antwort konnte hier nicht gefunden werden.
  • GR Hr. Waller stellte die Frage, ob Enteignungen in Frage kämen, falls Grundeigentümer die Verlegung von Versorgungsleitungen auf ihren Grundstücken verweigern. BGM Bernhardt wies darauf hin, dass dies von den Behörden (LRA Rosenheim) als letztes Mittel gewählt würde und wegen des Vorhandenseins möglicher Alternativen sehr problematisch sei.
  • Hr. Schmid ergänzte hier die Erkenntnisse aus einer Rechtsberatung: Bei der Erschließung eines solchen Gebietes wären voraussichtlich einzelne Sonderverträge im Vergleich zu einer Satzung die bessere Wahl. Hierbei wäre es auch denkbar, einzelne, sich verweigernde Grundeigentümer von einem Anschluss auszuschließen.
  • Hr. Schmid wies im Hinblick auf eine Erneuerung der Wasserleitung in Oberloh auch darauf hin, dass das jetzige Wasserrecht für die Verlegung von Versorgungsleitungen auch eine zeitlich begrenzte Besitzeinweisung ermögliche, wobei im Anschluss ein vorhandenes Satzungsrecht Anwendung finden könnte. In Oberaudorf bestünden für die meisten auf Privatgrundstücken verlegten Versorgungsleitungen keine Grunddienstbarkeiten. Falls Eigentümer Versorgungsleitungen auf ihren Grundstücken ablehnen, stehe heute rechtlich die Frage im Vordergrund, ob der Eigentümer hierdurch einen Nachteil habe.

Datenstand vom 21.05.2021 11:49 Uhr