Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im vorgestellten Geltungsbereich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke südlich der Tatzelwurmstraße mit den Fl.Nr. 999/19, 999/22 und 999/28 Gemarkung Niederaudorf mit einer Fläche von ca. 4.600 m² sowie die angrenzenden Verkehrsflächen des Waldwegs und der Tatzelwurmstraße.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „An der Tatzelwurmstraße“ wird parallel zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 42 Behörden bzw. Träger öffentlicher Be-lange beteiligt wurden, lautet wie folgt:
Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange
Von 23 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 9 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Seitens der Öffentlichkeit wurden zwei Stellungnahmen abgegeben.
STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
01 AELF vom 13.12.2022
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. Es werden folgende fachliche Informationen und Empfehlungen gegeben:
Von der Planung ist Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) nicht direkt, aber durch die Waldrandlage indirekt betroffen.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen wird das o.g. Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden Wald errichtet. Erfahrungsgemäß besteht in einem Abstand von 30 m die Gefahr von Baumwurf und Astbruch und damit ein allgemeines Risiko für Menschen, Gebäude und Sachwerte.
Im Süden des beplanten Gebietes, auf dem Flurstück 999/3, stockt ein Mischbestand aus Rotbuche und Esche mit einzelnen Stieleichen, Winterlinden, Kiefern und Linden. Viele Eschen sind bereits am sog. Eschentriebsterben erkrankt, sichtbar an den dürren Ästen. Das oben geschilderte Gefahrenpotential wird dadurch verschärft. Auch der bekannte „Erler Wind“ oder Föhnsturmereignisse tragen zur Erhöhung der Gefährdung bei.
Dem geschilderten Gefährdungspotential sollte bei der Konstruktion des Dachstuhls auf den Flurnummern 999/22 und 999/28 unbedingt Rechnung getragen werden, weil hier gemäß den Unterlagen für die vorgesehenen Wohngebäude der empfohlene Abstand zum Wald von 25 m nicht eingehalten werden kann.
Abwägung
Der angrenzende Wald gehört den Bauherren, in dem im Wege der regelmäßigen Durchforstung (v.a. Entnahme der Eschen) das Gefahrenpotential für Windwurf und Astbruch gemindert werden soll. Zudem wäre auch der Aufbau einer strauchreichen breiteren Waldrands zu fördern.
Auf der Grundlage von § 9 Abs. 5 Ziffer 1 ermöglicht das BauGB Flächen zu umgrenzen, in denen „besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind“. Wie seitens des AELF empfohlen wäre für die genannten Fl.-Nr. 999/22 und 28 das Planzeichen Nr. 15.11 anzuwenden und die Maßnahme (verstärkter Dachstuhl) entsprechend zu benennen.
Beschluss:
Die Festsetzung zum Schutz vor äußeren Einwirkungen wird wie in der Abwägung vorgeschlagen übernommen.
Abstimmungsergebnis:
04 Bayerischer Bauernverband vom 06.12.2022
Es werden folgende Einwände vorgebracht:
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt. Die Probleme mit fehlenden landwirtschaftlichen Flächen für einheimische Bauern spitzen sich mit jedem Flächenverbrauch zu.
Der dörfliche Charakter der Tatzelwurmstraße mit lockerer Bebauung und dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird durch die neu entstehende Bebauung beeinträchtigt.
Abwägung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Heimfeld“ sowie des vorliegenden Plans „An der Tatzelwurmstraße“ wurde eine Wohnflächenbedarfsanalyse erstellt, die im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit auslag. Darin wird ausführlich beschrieben, dass die Gemeinde Oberaudorf (entgegen der Prognose des statistischen Landesamts!) nur ein sehr maßvolles Wachstum anstrebt. Die Bereitstellung von Wohnraum soll dabei neben der nun vergleichsweise umfangreicheren Ausweisung der Wohnbauflächen am Heimfeld ausschließlich durch kleinere Ortsabrundungen erfolgen. Die Gemeinde hat im Rahmen der genannten Bedarfsanalyse demnach bereits ausreichend über die verschiedenen Flächenansprüche der maßgeblichen Nutzungen (z.B. Siedlungsentwicklung, Verkehr, Landwirtschaft, Natur) abgewogen. Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Planungsgebiet ist dabei bereits berücksichtigt und wird als verträglich eingestuft (vgl. dazu auch die zustimmende Stellungnahme der Regierung von Oberbayern).
Bezüglich der Veränderung des Erscheinungsbilds des Siedlungsteils wurden im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Dazu zählt vorrangig die Obstwiese im Nordosten sowie die Begrenzung des zulässigen Versieglungsgrads auf 0,3 entsprechend der Umgebungsbebauung. Dies gewährleistet, dass mind. 40% der Grundstücksflächen unversiegelt verbleiben und als Gartenflächen anzulegen sind.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
26 Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 16.12.2022
Das LRA macht folgende bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:
Wohnflächenbegrenzung
Ziffer 1.2.4 Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Wohnflächenbegrenzung für die 2. Wohneinheit. Bei 1 WE mit zusätzlicher WE liegt die nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 festsetzbare Anzahl der WE bei 2.
Private Verkehrsfläche
Ist die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche hier städtebauliche notwendig? Für eine private Zuwegung sollte eine Festsetzung einer mit Geh-, Fahr-und Leitungsrechten zugunsten …… festgesetzten Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB reichen! Warum sollte dabei auf der Fläche kein Fahrrecht grundbuchrechtlich gesichert werden?
Abwägung
Wohnflächenbegrenzung
Für die Begrenzung der Größe der zweiten Wohneinheit gibt es nach nochmaliger Rücksprache mit dem LRA keine Rechtsgrundlage. Seitens des LRA wird dazu der Hinweis gegeben, dass im Rahmen der Flächensparoffensive zudem 2 WE/Wohngebäude seitens der Landesplanung in der Regel als Standardmaß angesetzt werden.
Im vorliegende Fall wurde seitens der Gemeinde bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Zielsetzung formuliert, dass nur maßvolle Nachverdichtungen entsprechend der lockeren Bestandsdichte erfolgen sollen, die zudem das ohnehin starke Verkehrsaufkommen auf der Tatzelwurmstraße nicht weiter erhöhen sollen. Abweichend von den Empfehlungen des LRA bzw. der Landesplanung wären demnach den kommunalen Zielen entsprechend 1 WE / Wohngebäude vorzusehen. Bei Doppelhäusern wäre das entsprechend 1 WE/Doppelhaushälfte.
Private Verkehrsfläche
Für die Leitungsrecht muss ohnehin eine grundbuchrechtliche Einigung erreicht werden. Dabei kann auch das Fahrtrecht zugunsten des Bauherrn in Baufeld 3 geregelt werden. Die Festsetzung der Verkehrsfläche kann demnach entfallen.
Beschluss:
Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf 1 WE pro Wohngebäude bzw. pro Doppelhaushälfte festgesetzt.
Die private Verkehrsfläche entfällt und wird stattdessen als Flächen mit Geh- Fahrt- und Leitungsrechten festgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
28 Landratsamt Rosenheim, SG Brandschutz vom 21.11.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände.
Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.
Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt.
Abwägung
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Hydranten für den Löschwasserbedarf. Hier steht ausreichend Löschwasser zur Verfügung.
Die Feuerwehr kann über die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. über den mit Geh- und Fahrtrechten belegten Weg zu den Grundstücken gelangen. Die Rettungswege sind damit gesichert.
Für den Bebauungsplan ergibt sich derzeit kein Handlungsbedarf. Es sollte aber eine Ergänzung in der Begründung zum Thema „Rettungswege und Löschwasserbereitstellung“ geben.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung ist entsprechend des Abwägungsvorschlags bezüglich der Rettungswege und der Löschwasserbereitstellung zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Gemeinderatsmitglied Michael Mermigkas bei Abstimmung nicht anwesend.
30 Landratsamt Rosenheim, SG Kreistiefbauamt vom 15.12.2022
Das Kreistiefbauamt gibt folgende fachliche Informationen und Empfehlungen:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 47 besteht von Seiten der Tiefbauverwaltung grundsätzlich Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:
1. Lt. Punkt 4.4 der Begründung mit Umweltbericht soll entlang der Kreisstraße RO 52 auf einer Breite von 2,0 m eine Fläche für die Anlage eines Geh- und Radweges gesichert werden. Vor der Ausführung bitten wir rechtzeitig um Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger.
2. Wir weisen darauf hin, dass ein Geh- und Radweg verkehrssicher an die Kreisstraße angebunden werden muss. Hierzu empfehlen wir auch eine Abstimmung mit der örtlichen Polizeiinspektion.
3. Der Straßenverkehr auf der Kreisstraße verursacht Lärmemissionen. Kosten für Schutzmaßnahmen entlang der Kreisstraße werden vom Landkreis nicht übernommen.
4. Der Kreisstraße oder deren Entwässerungseinrichtung darf kein Niederschlagswasser von Grundstücken, Zufahrten und Einmündungen zugeführt werden. Der Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße darf nicht behindert oder verschlechtert werden.
5. Die Sichtdreiecke sind zwischen 0,80 m und 2,50 m freizuhalten (nicht wie unter Pkt. 4 der Hinweise genannt mit 2,20 m).
Abwägung
Zum geplanten Geh- und Radweg:
Im Bebauungsplan wurde eine Fläche für einen Geh- und Radweg gesichert. Mit einer Breite von 2m ist dieser für eine ursprünglich angedachte kombinierte Nutzung allerdings zu schmal. Die Zweckbestimmung wird im Bebauungsplan deshalb in „Gehweg“ geändert. Vor der Ausführungsplanung wird Kontakt mit den zuständigen Behörden sowie der örtlichen Polizeiinspektion aufgenommen. Dazu sind aber im Bebauungsplan keine speziellen Regelungen möglich.
Lärmemissionen
Auf die möglichen Lärmemissionen wird im Umweltbericht eingegangen, so dass auch die zukünftigen Anwohner informiert sind. Der Hinweis darauf, dass keine Kosten für Lärmschutzmaßmahnen übernommen werden, wird zur Kenntnis genommen.
Sichtdreieck
Der Hinweis zu den Sichtdreiecken wird angepasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zweckbestimmung der besonderen Verkehrsfläche wird in „Gehweg“ geändert.
Der Hinweis zu den Sichtdreiecken ist entsprechend der Stellungnahme des Kreistiefbauamts anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
32 Landratsamt Rosenheim, SG Untere Naturschutzbehörde vom 12.01.2023
Die UNB hat folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit, zu der sie auch Vorschläge zur Überwindung wie folgt mitteilt:
Eingriff/ Ausgleich/Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen
§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für Verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Anwendung der Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen.
- Durchgrünung: Der naturschutzfachliche Mindeststandard liegt bei 1 Baum pro 200 qm. Die Planung sieht nur pro 300 qm 1 Baum vor.
- Es ist zu ergänzen, dass Stellplätze mit sickerfähigen Belägen auszuführen sind.
- Die artenreiche Extensivwiese unter den Obstbäumen darf zur Erreichung des Entwicklungsziels in Zukunft nicht als Weidefläche genutzt werden.
- Die langfristige Pflege der Obstbäume sollte gesichert sein (> 8 Jahre Entwicklungspflege hinaus) sowie auch die Verwertung des Obstes. Zumindest sollte es jeden Herbst aufgesammelt werden um eine ungewollte Düngung zu unterbinden.
- Die geplante Hecke um die Ausgleichsfläche erscheint naturschutzfachlich nicht sinnvoll, da Streuobstwiesen eher „offene“ Flächen sind.
Artenschutz
Bei Umsetzung des Bebauungsplans sind Belange des Artenschutzes berührt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier Lebensräume streng geschützter Tierarten (insbesondere Fledermäuse, Reptilien) oder europäischer Vogelarten befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Arten durch die Umsetzung der Planung kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Folgende Punkte sind noch festzusetzen:
- Beleuchtung: full-cut-off-Leuchten, Abstrahlwinkel <70°, Farbtemperatur <3.000K, nachts nicht durchgehend beleuchtet, sondern mit Bewegungsmelder
- Schächte und alle Vertiefungen mit senkrechten, glatten Wänden, die zu Fallen für Tiere werden könnten, sind zu vermeiden. Falls nicht vermeidbar, sind Aufstiegshilfen anzubringen.
- Sockel- und Bodenfreiheit bei Einfriedungen soll mindestens 15cm sein, um Kleintieren eine Querung zu ermöglichen.
Abwägung
Eingriff/ Ausgleich/Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen
Durchgrünung des Gebiets
Mit Grundstücksgrößen zwischen 665 bis 790m² wären bei der neuen Regelung auf den Grundstücken jeweils 3 statt 2 Bäume zu pflanzen. Dies wäre gemäß Luftbildanalyse deutlich mehr als im umliegenden bestehenden Siedlungsbereich. Durch die Lage unmittelbar am Waldrand ergibt sich zudem auf den südöstlichen beiden Grundstücken bereits eine Verschattung. Weiterhin ist innerhalb des Planungsgebiets eine umfassende Obstbaumpflanzung im Bereich der Ausgleichsfläche vorgesehen. Die Festsetzung könnte daher wie folgt angepasst werden:
„Pro angefangene 200 m² Grundstücksfläche ist ein Klein- oder Obstbaum aus der nachfolgenden Liste zu pflanzen. Dabei kann anstelle von zwei Kleinbäumen auch ein Großbaum aus der nachfolgenden Artenliste gepflanzt werden.“
Stellplätze
Die wasserdurchlässige Ausbildung von Stellplätzen kann unter Ziffer 4.1 mit aufgenommen werden.
Ausgleichsfläche
In der Festsetzung der Ausgleichsfläche kann der Verzicht auf Beweidung sowie die mögliche Entfernung von Fallobst mit aufgenommen werden.
Bezüglich der langfristigen Pflege ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichsfläche über den Bebauungsplan dauerhaft rechtlich gesichert. Die Pflege obliegt dem Eingriffsverursacher. Die in der Begründung angegebenen Zeiträume für die Entwicklungspflege (8 Jahre für Bäume und 20 Jahre für die Wiese) zeigen nur den voraussichtlichen Zeitraum bis zum Erreichen des Entwicklungsziels auf. Daran schließt noch die Unterhaltungspflege an, die ebenfalls seitens des Eingriffsverursachers finanziert und organisiert werden muss. Die Festlegung des Zeitraums für die Herstellung, Entwicklung und Unterhaltung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Zeitraum darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten (vgl. Leitfaden zur Eingriffsregelung 2003/2022). Nach Ablauf der Pflegeverpflichtung können für ggf. weiter erforderliche Pflegemaßnahmen öffentliche Fördergelder in Anspruch genommen werden. Der Sachverhalt ist in der Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen im Umweltbericht ggf. nicht konkret genug dargestellt und ist daher zu konkretisieren.
Eine Hecke ist im Bereich der Ausgleichsfläche nicht geplant.
Artenschutz
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sollten die genannten Aspekte unter Ziffer 7.2 Artenschutzrechtliche Belange im Bebauungsplan mit aufgenommen werden. Die genannten Maßnahmen zur Beleuchtung entsprichen dem Standard, der sich über Art. 11a BayNatSchG ergibt (Himmelsstrahler und Beleuchtungsanlagen). Anbei eine Abbildung zur Erklärung des Begriffs „full-cutoff-lights“:
Bezüglich des geforderten Verzichts auf Dauerbeleuchtung sollte die Vorgabe auf private Haushalte beschränkt werden, damit die Straßenbeleuchtung davon ausgenommen ist.
Beschluss:
Durchgrünung des Gebiets:
Die Festsetzung wird wie in der Abwägung vorgeschlagen angepasst.
Stellplätze
Die Verpflichtung zur wasserdurchlässigen Ausbildung der Stellplätze wird ergänzt.
Ausgleichsfläche
In den Pflegemaßnahmen zur Ausgleichsfläche wird die Unzulässigkeit von Beweidung sowie die Entfernung des Fallobstes ergänzt. Der Umweltbericht ist zudem um die Pflicht zur Unterhaltungspflege in einem Zeitraum von 25 Jahren zu ergänzen.
Artenschutz:
Die genannten Maßnahmen zum Artenschutz werden unter Ziffer 6.2 wie folgt ergänzt:
- Einfriedungen sind ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mind. 15cm zu errichten, um Kleintieren eine Querung zu ermöglichen.
- Schächte und alle Vertiefungen mit senkrechten, glatten Wänden, die zu Fallen für Tiere werden könnten, sind zu vermeiden. Falls diese nicht vermeidbar sind, sind Aufstiegshilfen anzubringen.
- Leuchtkörper dürfen nach oben kein Licht abstrahlen. Es sind so genannte full-cut-off-Leuchten zu verwenden mit einem Abstrahlwinkel <70°, um Irritationen für Zugvögel zu vermeiden. Die Farbtemperatur ist <3.000K zu wählen. Private Außenbeleuchtungen sind, soweit Sicherheitsgründe keine anderen Anforderungen stellen, nachts nicht durchgehend anzustellen, sondern mit einem Bewegungsmelder zu versehen.
Abstimmungsergebnis:
36 Regierung von Oberbayern, vom 15.11.2022
Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet:
Berührte Belange: Wasserwirtschaft
Der Änderungsbereich liegt gem. Umweltatlas Naturgefahren in einer Hochwassergefahrenfläche HQextrem und in einem wassersensiblen Bereich. Gem. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 7.2.5 G sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden. Die Planung ist diesbezüglich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Ergebnis
Der vorliegende Bebauungsplan steht bei Berücksichtigung der Belange des genannten Punkts den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung
Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt, hat sich aber nicht geäußert. Eine Planänderung ist durch die Stellungnahme der Regierung nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
39 Telekom vom 05.12.2022
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Tatzelwurmstraße befinden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf bestehende Leitungen sowie das Vorsehen von ausreichendem Raum für neue Leitungen (Hinweis Nr. 8). Eine Änderung des Bebauungsplans ist somit nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
41 Vodafone vom 15.12.2022
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf bin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S -Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmal3nahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Abwägung
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Telekom verwiesen. Hinweise zu bestehenden Leitungstrassen sind im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Stellungnahme Martin Gruber, Oberaudorf vom 15.12.2022
Der Bebauungsplan an der Tatzelwurmstr. soll genehmigt werden. Es ist ja schön, eine zukunftsfähige Lösung zu finden. Eine Möglichkeit einen Bürgersteig an der Tatzelwurmstraße zu errichten bis zum Grundstück Flnr.992.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft Tatzelwurmstr. 11 waren bereit den Grund im Tausch zur Verfügung zu stellen. Es wäre doch bei einem bisschen Einsehen möglich, den geplanten Obstgarten zu verkleinern und daher einen Bürgersteig zu erhalten.
Die Fußgänger brauchen nur einmal die Straße Lohbichlweg-Tatzelwurmstrasse zu queren und wären auf der sicheren Seite des Bürgersteigs. Kinder und ältere Leute hätten einen sicheren Gehweg.
Ich, Martin Gruber, genannt Pechler Mascht, hat im April 1997 den Bürgersteig an der Tatzelwurmstraße bis zur Staatsstraße eingefädelt. Herr Peter Kloo Tatzelwurmstr.4 musste 19 qm abtreten. Damit nicht die Tatzelwurmstraße, sondern der Bürgersteig an seiner Hausbank vorbeiführt. Damit sich der Kloo Peter leichter entscheiden konnte, habe ich ihm an der Nordseite einen Ersatzgrund angeboten. Seine Hausmauer war die Grenze. Er bekam auf der Grundstücklange 2 Meter dazu. Bei einer Länge von 53 Meter sind das 106 qm. Gut das fünffache seiner Abtretung.
Ich, Martin Gruber, habe Ihm diese Fläche kostenlos übergeben. Ich hoffe, dass ich von meinen Nachkommen keine großen Verwürfe bekomme, bei den heutigen Grundstückspreisen. Auch habe ich nicht für 3 Parzellen einen Baugrund genehmigt bekommen.
Werte Damen und Herren, so geht es, wenn man mag. Möchte zur Familie Böhm noch erwähnen, dass am betreffenden Grundstück die Starkstromleitung 10000 Volt Oberaudorf-Tatzelwurm vorbeigeht. Es wäre gut, wenn der Bürgersteig über die Leitung führen wurde.
In diesem Sinne eine tolle Entscheidung.
Abwägung
Im Rahmen der Bebauungsplanung wurden entlang der Tatzelwurmstraße ein zwei Meter breiter Streifen für die Errichtung eines Geh- und Radwegs vorgesehen, welches die Familie Böhm an die Gemeinde abtritt. Aus verkehrstechnischen Gründen ist die Situierung des Wegs nur dort möglich. Wie oben bereits beschrieben, wird aufgrund der Breite nur ein reiner Gehweg realisiert werden können. Auf die Lage der Leitung kann demnach keine Rücksicht genommen werden. Der Bebauungsplan enthält allerdings bereits einen Hinweis, dass innerhalb des Planungsgebiets Leitungstrassen verschiedener Sparten vorhanden sind. Die Erkundung obliegt dem Bauherrn vor Baubeginn.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Stellungnahme Brigitte Petrat, Oberaudorf vom 15.12.2022
Frau Petrat bittet um eine weise (gerechte), konsequente, vertrauensvolle Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans mit der FL-Nr. 999/28, da das ursprüngliche land- und forstwirtschaftliche Grundstück vom verstorbenen Besitzer Josef Böhm (ihrem Vater) als Grünfläche im Familienbesitz gedacht war.
Durch die eigennützige und nur zum Zwecke der Vermarktung geplante Bebauung des Grundstücks, von seinem Erben Sohn Andreas Böhm, ist die Lebensqualität der bestehenden Bewohner und ihrer Familie stark belastet.
Abwägung
Die geplante Baudichte, die Anzahl der Baufenster sowie die Lage der zu erhaltenden Grünflächen wurde im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses sowie bei der Billigung des Vorentwurfs des Bebauungsplans umfassend diskutiert, um eine optimale Lösung für die Bebauung des Grundstücks zu finden. Insbesondere die Erhaltung der Grünfläche für die Obstwiese sorgt dafür, dass auch weiterhin ausreichende Grünflächen verbleiben. Die geplante Baudichte (GRZ) entspricht dem Bestand und erscheint städtebaulich damit vertretbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: