Entlastung des 1. Bürgermeisters für die Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Oberaudorf gemäß Art. 102 Abs. 3 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  5/2023. Sitzung des Gemeinderates, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2023. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt ist als Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 46 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung – GO) wegen persönlicher Beteiligung nach § 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung der Jahresrechnung 2021 ausgeschlossen. Demnach übergibt der Erste Bürgermeister Dr. Bernhardt die Sitzungsleitung für diesen TOP an seinen Stellvertreter, Zweiten Bürgermeister Alois Holzmaier (Art. 39 Abs. 1 GO).
Über die Entlastung der Jahresrechnung 2021 hat der Gemeinderat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO in öffentlicher Sitzung zeitnah, jedoch i. d. R. bis zum 30.06.2023 zu beschließen. Voraussetzung ist, dass die Jahresrechnung 2021 vorliegt und diese durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft worden ist. Beide Voraussetzungen sind erfüllt (siehe u.a. vorherige TOP Nr. 8 “Feststellung der Jahresrechnung 2021“). Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

Diskussionsverlauf

Der Zweite Bürgermeister Alois Holzmaier verweist auf den TOP 8 und bedankt sich bei der Verwaltung für die gute Finanzwirtschaft. Er empfiehlt dem Gemeinderat die Entlastung des Ersten Bürgermeisters.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf erteilt dem Ersten Bürgermeister Dr. Matthias Bernhardt als Leiter der Gemeindeverwaltung Oberaudorf gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung für die Jahresrechnung 2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 08:07 Uhr