Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.10.2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 10.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die bestehende Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Oberaudorf vom 27.10.1987 mit 1. Änderungssatzung vom 18.07.1990 wurde aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) erlassen. Seit 01.04.2016 wurde das Erschließungsbeitragsrecht von Bundes- auf Landesrecht überführt (Art. 5 a KAG), so dass ab diesem Zeitpunkt Erschließungsbeiträge in Bayern nach Landesrecht zu erheben sind. Demnach ist aus Gründen dieser rechtlichen Änderung ein Neuerlass der EBS in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Rechtsstand August 2024) zu beschließen. Der Neuerlass der EBS hat vor allem wegen der Abrechnung bzw. Umlegung der Erschließungskosten für das neue Baugebiet „Am Heimfeld“ zu erfolgen. Somit ist die vorgeschlagene Satzung auf dem aktuellen Rechtsstand und rechtssicher. Das Muster des Bayerischen Gemeindetages ist mit dem Staatsministerium des Innern abgestimmt und zusammen mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband entwickelt. Es wird daher zur Anwendung empfohlen.
Die Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage müssen weiterhin von den Gemeinden erhoben werden. Der Straßenausbaubeitrag für eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, als nachträgliche Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage, wurde in Bayern zum 01.01.2018 abgeschafft.
In der Anlage ist eine Synopse beigefügt, die die noch aktuelle und die neue EBS mit den geplanten Änderungen ab 01.10.2024 als Entwurf gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung wurde dem Gemeinderat bereits vorab mit der Ladung zugesandt. Änderungen zur bisherigen Satzung sind in gelb dargestellt. Da Erschließungsbeiträge in Bayern nicht mehr auf bundesrechtlicher, sondern auf landesrechtlicher Grundlage (Art. 5 a KAG) erhoben werden, sind im Satzungsmuster nunmehr alle gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 KAG für eine Abgabensatzung erforderlichen Mindestinhalte (u.a. Beitragspflichtiger, Entstehung und Fälligkeit der Abgabeschuld) ausdrücklich in der EBS zu regeln (vgl. u.a. §§ 11, 13 und 14 der Muster-EBS). Auch entspricht die Ablösung des Erschließungsbeitrages der aktuellen Rechtslage (§ 15 Muster-EBS). Weiterhin sind viele Änderungen der aktuellen Rechtsprechung bzw. dem Muster des Bayerischen Gemeindetages angepasst.
Der neue Satzungsentwurf wurde bereits im Vorfeld mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Rosenheim, abgestimmt und für rechtens empfunden. Die Gegenüberstellung der bisherigen und vorgeschlagenen neuen Satzung ab 01.10.2024 wird nochmals am Beamer aufgezeigt und die Änderungen vom 1. Bürgermeister detailliert vorgetragen und erklärt. Verschiedene Fragen aus dem Gremium werden vom 1. Bürgermeister und der Verwaltung beantwortet.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die im Entwurf vorgelegt Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.10.2024 neu zu erlassen. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 27.10.1987 mit der 1. Änderungssatzung vom 18.07.1990 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.10.2024 08:03 Uhr