Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 "Am Mitterfeld"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 ,,Am Mitterfeld" beschlossen. Ziel des Bebauungsplans ist die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses auf einer bisher grünlandwirtschaftlich genutzten Fläche. Da für die Feuerwehr nicht das gesamte Grundstück benötigt wird, soll im Rahmen der Bebauungsplanung auch die Nutzung des verbleibenden Flurstücks-Teils geregelt werden. In diesem Zusammenhang sollen bauliche Ergänzungen am Zimmereibetrieb ermöglicht werden, die zur Optimierung des Betriebsablaufs notwendig werden. Zur Sicherung einer harmonischen Ortsrandsituation im Norden werden auch die beiden Grundstücke der Wohngebäude mit in den Bebauungsplan aufgenommen. So soll vermieden werden, dass durch die erforderliche große Kubatur der Feuerwehr hier schleichend ein unbeplanter Innenbereich entsteht, aus dem sich ein vergleichsweise großkubaturisches Baurecht ableitet.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken östlich der Rosenheimer Straße (Ortsausgang nördlich der Schule) in Niederaudorf mit den Flurnummern 167/2, 168/4, 168/6, 167/3, 81 und 66, Gemarkung Niederaudorf, mit einer Fläche von ca. 1,2 ha.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 ,,Am Mitterfeld" wird parallel zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. 

Das Ergebnis dieses Verfahrens, bei dem 39 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden, lautet wie folgt:

Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange: 

Von 21 Stellen ging kein Rücklauf ein.
10 Stellen hatten keinen Einwand zum Vorhaben.
Von 8 Stellen gingen Stellungnahmen ein, welche nachfolgend behandelt werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung:

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahme abgegeben.

Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

09        DB AG, DB Immobilien vom 23.09.2024

Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus eisenbahntechnischer Sicht hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendungen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet werden:

Schutz vor wilden Bahnübergängen

„Die im Bebauungsplangebiet ausgewiesenen bebaubaren Grundstücke / öffentlichen Verkehrsflächen sind entlang der Grenze zu den Bahnanlagen mit einer dauerhaften Einfriedung ohne Öffnung bzw. einer Leitplanke abzugrenzen.“ Durch die mit der Baumaßnahme verbundene Besiedlung wird für die Anwohner und deren Kinder eine Gefahrenquelle gegenüber dem Eisenbahnbetrieb geschaffen, für deren Abwehr nach den Grundsätzen des § 823 BGB derjenige, welcher diesen Zustand schafft, zuständig ist. Konkret bedeutet dies, dass der jeweilige Bauherr verkehrssicherungspflichtig ist. Die Baulast zur Erstellung und der Unterhalt liegt beim jeweiligen Grundstückseigentümer. Diese Maßnahme dient zum Schutz der Personen und Fahrzeuge vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebes und vermeidet das Entstehen „wilder Bahnübergänge“. In den Baugenehmigungen ist von den potentiellen Antragstellern die Einfriedigung als Auflage, gemäß Bebauungsplan zu fordern. Rechtsgrundlage ist die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gemäß den Grundsätzen des § 823 BGB.

Neupflanzungen

„Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Bepflanzungen sind daher nach Bahn-Richtlinie 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu planen und herzustellen“. Die für die Planung erforderlichen Richtlinienmodule 882.0210 bis 882.0230 sowie 882.0332 bis 882.0333A01 können bei der folgenden Stelle bezogen werden: DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste Logistikcenter (T.CVM 4) Kriegsstraße 136 76133 Karlsruhe Tel.: 0721-938-5965 Fax: 0721-938-5509 dzd-bestellservice@deutschebahn.com Des Weiteren verweisen wir darauf, dass nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN VDE 0115 Teil 3, 1997-12 und DIN EN 50122-1) zwischen Oberleitungsanlagen und Ästen von Bäumen oder Sträuchern ein Abstand von mindestens 2,50 m eingehalten werden muss.

Die Anpflanzungen im Grenzbereich entlang der Bahnanlagen sind so zu gestalten, dass ein Überhang nach § 910 BGB vermieden wird und die Vorgaben des Nachbarrechtes eingehalten sind. Die Pflanzung darf zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes gefährden.

Emissionen

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Nahbereich der Oberleitungen

Die benachbarten Streckengleise sind mit Oberleitung überspannt. Bei den Arbeiten sind die Schutzabstände zu den spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage nach DIN VDE 0105, DIN VDE 0115 und DIN VDE 0210 einzuhalten. Der Mindestabstand zu spannungsführenden Teilen von 3,00 m darf während der Bauausführung und auf Dauer nicht unterschritten werden.
Von Standflächen, die von Personen betreten werden dürfen, sind die Mindestabstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage nach DIN EN 50121*VDE 0115 und EN 50122-1 einzuhalten.

Baumaschinen, die im 4 m-Bereich der Bahn-Oberleitung (15 000 Volt) arbeiten, sind bahnzuerden. Davon betroffen sind auch Baumaschinen, die sich zwar außerhalb des Gefahrenbereichs befinden, deren Ausleger bzw. Anhängelast sich aber in den Gefahrenbereich der Ober- und Speiseleitung bewegen können.

Die Einfriedung ist innerhalb eines Bereiches von 4,00 m von mit Oberleitung bespannten Gleisen (gemessen von Gleismitte bis zur Einfriedung) gemäß DB-Richtlinie 997.0204 (20) mit Kunststoffbeschichtung und bahngeerdetem Prelldraht zu versehen.

Die erforderlich werdende Bahnerdung ist mind. 3 Wochen vor Baubeginn beim zuständigen Netzbezirk (Oberleitungsanlagen) schriftlich zu bestellen.

Entwässerung, Blendwirkung und Zufahrt

Anfallende Abwässer u. Oberflächenwässer dürfen nicht auf Bahngelände geleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Beleuchtungsanlagen von Parkplätzen, Wegen, Werbung und dergleichen sowie Solar- und Photovoltaikanlagen, sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Auf ausreichende Zufahrt- / Zugangsmöglichkeiten zu den verbleibenden Gleisanlagen ist zu achten, speziell im Störungsfall und für Inspektionen & Instandhaltungsmaßnahmen.

Brenner-Nordzulauf

Wir bitten um informative Berücksichtigung des BAHNPROJEKT BRENNER-NORDZULAUF; hierzu anbei einen Lageplan zur informativen Beachtung.
Bei der Bepflanzung im östlichen Teilbereich die Tunnellage (siehe Planauszug) berücksichtigen. Auf Baumpflanzungen in diesem Bereich verzichten bzw. flachwurzelnde Baumarten verwenden.

Die Baufelder 01+02, insbesondere das Baufeld 02, liegen im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Tunnel der Neubaustrecke. Betroffenheiten im Bau- und Endzustand durch Erschütterungen können erst im Genehmigungsverfahren der neuen Eisenbahnstrecke abschließend beurteilt werden.

Wir bitten um direkte Detailabstimmung, sobald die Planungen beginnen, z. B. für das Feuerwehrhaus.

Eisenbahnbetrieb während der Bauphase

Bei der Ausführung von Bauarbeiten müssen folgende Hinweise beachtet werden:
Das Betreten von Bahnanlagen ist nach § 62 EBO grundsätzlich untersagt und bedarf daher im Einzelfall einer Genehmigung. Bei notwendiger Betretung für die Bauausführung muss der Bauherr bei der DB InfraGO AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. In keinem Falle dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB InfraGO AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Bei der Bauausführung darf grundsätzlich kein Bahngelände in Anspruch genommen werden, auch nicht für die Lagerung von Aushub- und Baumaterialien, Abstellung von Baggern oder anderen Arbeitsgeräten.

Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Für den Zeitraum der Bauausführung ist als Betretungsschutz zum Gleisbereich, entlang der Bahngrenze, ein Bauzaun oder eine feste Absperrung anzubringen. Der Bauzaun ist evtl. zu erden und gegen Windlast zu verankern.

Der Eisenbahnbetrieb darf nicht behindert noch gefährdet werden.

Werden bei dem Bauvorhaben Großgeräte (Baukräne, Bagger usw.) eingesetzt, so sind diese so aufzustellen, dass das Bahnbetriebsgelände mit dem Ausleger und angehängten Transportteilen nicht überschwenkt werden kann. Gegebenenfalls sind Schwenkbegrenzungen einzubauen.

Der Gefahrenbereich beträgt horizontal 3,50 m von der nächstgelegenen Gleisachse und reicht bis in eine Höhe von 3,00 m über dem höchstgelegenen unter Spannung stehendem Teil der Oberleitungsanlage. Dieses Abstandsmaß ist auch von allen unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitungsanlage einzuhalten, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs befinden.

Ist diese Forderung aus technischen Gründen nicht erfüllbar, so ist mit der DB InfraGO AG, eine kostenpflichtige Kranvereinbarung aufzustellen. Der Antrag hierfür ist rechtzeitig (mind. 8 Wochen vor Erstellung des Kranes) an folgende Anschrift zu richten: DB InfraGO AG, Hr. Ranzinger, Richelstraße 1, 80634 München, E-Mail: marius.ranzinger@deutschebahn.com. Der Antrag muss den Schwenkradius des Kranes (Baustelleneinrichtungsplan) sowie die Höhe des Auslegers beinhalten.

Beim Abbruch vorhandener Baulichkeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Es ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen nicht eingeschränkt wird.

Bei einem möglichen Einsatz eines Spritzgerätes verweisen wir auf die Gefahren (z.B. elektrischer Überschlag), die von der angrenzenden Bahn-Oberleitung (15 000 Volt) ausgeht.

Bauschutt darf nicht auf Bahngelände gelagert oder zwischengelagert werden.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen (Konzernrichtlinien 836.2001 i.V.m. 800.0130 Anhang 2).

Erdarbeiten innerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB InfraGO AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs- / Rammarbeiten durchgeführt werden.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen (insbesondere Bahndamm, Kabel- und Leitungsanlagen, Signale, Oberleitungsmasten, Gleise etc.) sind stets zu gewährleisten.

Dies gilt insbesondere bei Rammarbeiten (zur Baugrubensicherung). Diese dürfen (auch außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) nur unter ständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB InfraGO AG erfolgen. Der Netzbezirksleiter ist daher rechtzeitig über den Termin zu benachrichtigen. 

Bei Planungen und Baumaßnahmen im Umfeld der Bahnlinie ist die Deutsche Bahn AG frühzeitig zu beteiligen, da hier bei der Bauausführung ggf. Bedingungen zur sicheren Durchführung des Bau- sowie Bahnbetriebes zu beachten sind. Dies gilt sowohl für eine Beteiligung als Angrenzer sowie im Rahmen einer Fachanhörung gemäß Landesbauordnung Bayern als auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben, bei denen die Beteiligung direkt durch den Bauherrn zu erfolgen hat. Die Beteiligungen und Anfragen sind an die folgende Stelle zu richten: Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Barthstraße 12 80339 München


Da auch bahneigene Kabel und Leitungen außerhalb von Bahngelände verlegt sein können, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen. Bitte stellen Sie ab sofort Ihre Anfragen zu Kabel und Leitungen der DB AG ausschließlich über das Online Portal der DB Immobilien. Sie erreichen das Portal unter dem folgenden Link


Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zu gegebener Zeit zuzusenden und an weiteren Verfahren zu beteiligen.
Abwägung

Die seitens der DB AG genannten Hinweise bezüglich der von den Bahnanlagen ausgehenden Gefahren und Emissionen sowie der erforderlichen Maßnahmen während der Bauphasen sind zusammenfassend in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufzunehmen: 

„Bahnanlagen: An das Planungsgebiet grenzen die Bahnanlagen der DB (Bahnlinie Rosenheim-Kufstein). Die Anlagen sind seitens der anliegenden Grundbesitzer vor Betreten zu schützen. Es sind entsprechende Einfriedungen vorzusehen. Bei geplanten Baumaßnahmen im Nahbereich der Bahnanlagen ist die DB AG vorab zu informieren. Es gelten Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Baustelleneinrichtung sowie den Betrieb.

Für Bepflanzungen im Nahbereich der Bahnanlagen gilt die Bahn-Richtlinie 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu planen und herzustellen“

Emissionen aus dem ordnungsgemäßen Bahnbetrieb (Licht, Lärm, Magnetische Strahlung) sind zu dulden.“ 

Bezüglich der Emissionen aus dem Bahnbetrieb wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Da im Geltungsbereich direkt angrenzend an den Bahnbetrieb ein bestehendes Gewerbegebiet dargestellt ist, ergibt sich hier nur ein geringes Konfliktpotential. 

Die Planungen zum Brennerbasistunnel werden zur Kenntnis genommen. Die Trasse führt unterhalb eines bestehenden Zimmereibetriebs durch, der im Rahmen der Planungen der DB ebenso wie die westlich davon geplanten neuen Gebäude zu berücksichtigen sind. 

Gemäß den im Internet abrufbaren Planunterlagen wird der Tunnel nach heutigem Stand der Planung auf einer Höhe von ca. 400müNN verlaufen. Mit einer Geländehöhe um ca. 475müNN liegt der Tunnel dann ungefähr in eine Tiefe von 75m unter dem Boden. 
Abb. 1 Bahnprojekt Brennernordzulauf, Höhenplan Vorplanung Kirstein-Grenze D/A Übersichtshöhen-plan Neubaustrecke; Quelle: https://www.brennernordzulauf.eu/mediathek/planungsunterlagen-vorplanung.html (Stand 02.10.20214)

Bei der entsprechenden Tiefe ist eine Gefährdung der Tunnelanlage durch Bäume und Gebäude nicht zu erwarten. Da derzeit keine konkreten Planungen seitens der Bahn vorliegen, wird die vorliegende Planung ohne Änderung weitergeführt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


23        Landratsamt Rosenheim, SG Bauleitplanung vom 18.09.2024

Bauplanungsrechtliche Anmerkungen zum Entwurf:

Die Entwicklung echter gemischter Nutzungen i.s.d. § 6 BauNVO auf dem Gemeindegrundstück ist insbesondere in Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet sicherzustellen, um Nutzungskonflikte, z.B. durch Überhandnehmen von Wohnnutzung zu vermeiden.

Festsetzung Ziffer III. 3.1

Das Hervortreten untergeordneter Bauteile vor die Baugrenze ist gesetzlich nicht ausgeschlossen (§ 23Abs. 3 Satz 2 BauNVO); eine „Ausnahmeregelung“ dafür ist daher nicht erforderlich oder zulässig.
Lediglich für nach Art und Umfang bestimmte Bauteile, die mehr als untergeordnet auch außerhalb der Baugrenzen liegen dürften, kann eine Ausnahmeregelung durch Bebauungsplanfestsetzung geregelt werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO).

Festsetzung Ziffer 10.1

Die Maßnahmen Sätze 4 und 5 sind in der vorliegenden Situation eines weitgehend ebenen Planungsgeländes außerhalb eines überschwemmungsgefährdeten Bereichs keine bauplanungsrechtlich notwendigen oder städtebaulich zulässigen Festsetzungen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen für Fluchtwege sind bei der Vorhabenplanung zu beachten.

Abwägung

zur Art der Nutzung / Durchmischung

Die Gemeinde als Grundeigentümerin kann die Nutzung des Grundstücks konkret regeln. Es sind entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen vorgesehen. 
Festsetzung Ziffer III 3.1
Die Baugrenzen sind ausreichend groß bemessen, so dass hier kein Regelungsbedarf besteht. Die Festsetzung kann entfallen.
Festsetzung Ziffer 10.1
Die Festsetzungen beziehen sich auf Gebäude in Hanglage und können hier entfallen.

Beschluss:

Die Festsetzungen werden, wie in der Abwägung vorgeschlagen, redaktionell überarbeitet.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


24        Landratsamt Rosenheim, SG Immissionsschutz vom 23.09.2024 (korrigierte Fassung von 12.02 Uhr)

Durch die Überplanung der Flurnr. 167/2, 168/4 und 168/6 entstehen neue Immissionsorte mit Schutzanspruch (MI) gegenüber Geräuscheinwirkungen, ausgehend von den umliegenden Betrieben und Verkehrswegen, hierbei insbesondere:

  • östlich des Planungsgebiets: Zimmerei / Abbundbetrieb (Flurnr. 167/3 und 167/2),
  • südwestlich des Planungsgebiets: Gastwirtschaft mit Hotel und Metzgerei (Flurnr. 29)
  • südöstlich des Planungsgebiets: Schulsport bzw. Sportanlage mit Mehrzweckhalle (Flurnr. 80 und 80/4)
  • westlich des Planungsgebiets: Rosenheimer Straße / St 2089 (Flurnr. 66)
  • östlich des Planungsgebiets: Bahnlinie Rosenheim-Kufstein (Flurnr. 385)

Innerhalb des Planungsgebiets ist auch die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses mit Versammlungsräumlichkeiten und Übungsfläche im Freien vorgesehen.

Durch eine schalltechnische Untersuchung ist nachzuweisen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein MI an den maßgeblichen Immissionsorten im Planungsgebiet eingehalten werden:

  • - gegenüber den o.g. Verkehrswegen
  • - gegenüber den o.g. Betrieben (in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm)
  • - gegenüber den o.g. Sport- und Veranstaltungsanlagen (in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV)

Zudem ist die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein MI (ausgehend von den Geräuschemissionen des geplanten Feuerwehrhauses) an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten (innerhalb und außerhalb des Planungsgebiets) nachzuweisen. Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind im Zuge der Gutachtenerstellung auszuarbeiten.

Bei der DIN 18005 handelt es sich um anzustrebende Werte von Verkehrs- und Gewerbelärm bei der Ausweisung von Baugebieten, deren Überschreitung bei der Abwägung zu rechtfertigen ist.

Abwägung

Ein Lärmschutzgutachten ist bereits beauftragt. Sollten Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich werden, sind diese in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Festsetzungen sowie die Begründung sind entsprechend fortzuschreiben.

Beschluss:

Die Ergebnisse des Gutachtens sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.  

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


29        Landratsamt Rosenheim, SG Naturschutz vom 04.09.2024 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach §1Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen

§ 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB

Möglichkeiten der Überwindung: 

Die erforderlichen Ausgleichsflächen sollen aus dem gemeindlichen Ökokonto bereitgestellt werden. Entsprechende Informationen mit Abgrenzung und Maßnahmenbeschreibung sind im Umweltbericht zu erläutern. Eine lagemäßige Zuordnung (Fl.-Nr., Gemarkung) und Kurzbeschreibung ist in die Festsetzungen aufzunehmen.
Zur Ermittlung des Eingriffs ist der Beeinträchtigungsfaktor entsprechend dem tatsächlichen Versiegelungsgrad (gemäß III2.1 der Festsetzungen) heranzuziehen.

Abwägung

Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgte für den Vorentwurf in Wertpunkten nach neuem Leitfaden von 2021 zur Eingriffsregelung. 

Das kommunale Ökokonto wurde allerdings nach dem Leitfaden aus dem Jahr 2003 entwickelt. Die Flächen liegen zum überwiegenden Teil im Wald, wo Maßnahmen zur Entwicklung standortgerechter Bergmischwälder vorgesehen sind. Die Umrechnung der geplanten Maßnahmen in das Wertpunktesystem ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da die geplanten Maßnahmen (z.B. Nutzungsverzicht) in der Methodik dieses Systems nicht ausreichend abbildbar sind. Die Aufwertbarkeit der Flächen würde sich demnach nach neuem Leitfaden erheblich reduzieren. Seitens des „neuen“ Leitfadens zur Eingriffsregelung von 2021 wird auf S. 50 unter Ziffer c. in solchen Fällen eine Umrechnung in die Methodik des Wertpunktesystems nicht empfohlen. 

Die Wahl der Leitfäden unterliegt der Abwägung und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da im Gemeindegebiet derzeit keine Flächen für die Erweiterung des Ökokontos unter Verwendung des neuen Leitfadens 2021 zur Verfügung stehen, wendet die Gemeinde bis auf weiteres weiterhin den Leitfaden von 2003 an. 

Die Abbuchung kann dann von der Brünnsteinfläche Nr. 04 erfolgen, wo ein Teil schon dem B-Plan Am Heimfeld zugeordnet ist. Gemäß neuer Berechnung ist dazu eine Fläche von 2854m² erforderlich.

Beschluss:

Entsprechend dem Abwägungsvorschlag wird der Leitfaden zu Eingriffsregelung von 2003 angewendet, um auf das kommunale Ökokonto ohne Abzüge in der Anrechenbarkeit zugreifen zu können. Die Planunterlagen sind dazu entsprechend zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


33        Regierung von Oberbayern, vom 29.08.2024 mit RPV vom 10.09.2024

Die Planung wird erläutert und wie folgt bewertet: 

Zu einer fast gleichlautenden Planung haben wir uns bereits mit Schreiben vom 04.10.2023 im Rahmen einer Voranfrage geäußert. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin kamen wir zum Ergebnis, dass auf Grund der Ortsrandlage des Standorts der landschaftlichen Einbindung und der Baugestaltung der neuen Gebäude eine besonders hohe Bedeutung zukommt.

Die Gebäude sollten landschaftsschonend und in einer umgebungsorientierten Baugestaltung integriert und von der Höhenentwicklung an den vorhandenen Gebäuden orientiert werden. Die Planung sollte diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Ergebnis

Bei einer entsprechenden Abstimmung der Planung bzgl. der Belange des Orts- und Landschaftsbilds sowie der Lage in einem wassersensiblen Bereich mit den zuständigen Fachbehörden steht die o.g. Bauleitplanung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Abwägung

Die genannten Behörden wurden am Verfahren beteiligt. Auf die jeweiligen Stellungnahmen bzw. ihre Abwägung wird verwiesen. 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


35        Staatliches Bauamt vom 22.08.2024

Einwendung mit rechtlicher Verbindlichkeit

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die nachfolgend genannten Punkte beachtet werden.

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der St 2089 von Abschnitt 380, Station 9,415 bis Abschnitt 380, Station 9,570 ein.

Die Erschließung der Grundstücke ist zum Teil über den Bestand geregelt – Hs. Nr. 124 und 124 a, sowie über den Mitterfeldweg – als auch über eine neue Zufahrt.
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die St 2089 bei Abschnitt 380, Station 9,480, über die im Plan dargestellte neue Zufahrt, besteht grundsätzlich Einverständnis. Die detaillierte Planung ist vor dem Bau der neuen Zufahrt mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen.

Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:

„Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden: Wälle Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbunden Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.“

Das Sichtfeld des Mitterfeldwegs soll in der Bauleitplanung auch dargestellt werden.

Die bestehende Straßenentwässerung der St 2089 darf durch das Vorhaben und die neue Zufahrt nicht beeinträchtigt werden. Die neue Zufahrt muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass der St 2089 kein Oberflächen-, Dach-, oder Niederschlagswasser aus dem Grundstück zufließen kann.

Rechtsgrundlagen

BayStrWG

Sonstige Empfehlungen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Abwägung

zur geforderten Abstimmung / Gehweg nach Einfang

Die Erschließungsplanung wird mit dem Straßenbauamt abgestimmt. 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seitens der Gemeinde im Rahmen der Erschließungsplanung auch der Bau eines Fußwegs ostseitig der Staatsstraße bis zur Einmündung nach Einfang geplant wird. Dieses Vorhaben wird ebenfalls mit dem Straßenbauamt abgestimmt. 

Der geplante Gehweg geht in die festgesetzte Straßenverkehrsfläche mit auf. Da noch keine genaue Ausbauplanung vorliegt, wird hier keine gesonderte Festsetzung vorgesehen. Die Planzeichenerklärung für die Öffentliche Verkehrsfläche wird wie folgt ergänzt: 

„Öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie (inkludiert sind die Fahrbahn, Entwässerungsflächen, Straßenbegleitgrün sowie Geh- und Radwege)“

Entlang der Rosenheimer Straße nach Norden stehen ostseitig einige Straßenbäume. Es liegt derzeit für diesen Abschnitt zwischen dem Ende des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Einfangstraße keine Vermessung des äußeren Straßenrands oder des Baumbestands vor. Im Rahmen der Ausführungsplanung wäre zu untersuchen, ob ggf. der vorhandene Baumbestand erhalten bleiben könnte. Da somit einige Untersuchungen und Abstimmungen mit dem Straßenbauamt erforderlich werden und der Bebauungsplan für die Umsetzbarkeit des Gehwegs baurechtlich nicht zwingend erforderlich ist, wird empfohlen, diesen Abschnitt des Gehwegs über ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren zu verfolgen, in dem entsprechend dann auch gesondert der Eingriff, die Vermeidung und der Ausgleich behandelt werden. 

Sichtdreiecke

Im Entwurf des Bebauungsplans wird das Sichtdreieck des Mitterfeldwegs ergänzt. Ebenso werden die oben genannten Hinweise aufgenommen. 

Lärmeinwirkungen

Der Hinweis zu den Lärmeinwirkungen wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:

Die Bebauungsplanung wird entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt. Dazu wird der Geltungsbereich entsprechend erweitert (auch für die Darstellung der Sichtdreiecke).

Die Verwaltung wird beauftragt, bezüglich der Gehwegplanung Kontakt mit dem Straßenbauamt aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


68        Deutsche Telekom vom 23.09.2024

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Am Rande des Geltungsbereiches, befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägung

Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis auf vorhandene Leitungstrassen enthalten. In diesem wird auch darauf hingewiesen, dass ausreichend Platz für neue Leitungsbahnen vorzusehen ist. Eine weitere Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0


38        Vodafone vom 11.09.2024 – Koordinationsanfrage

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem
Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Sudwestpark 15, 90449 Nürnberg; Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Weiterführende Dokumente:

- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

38        Vodafone vom 11.09.2024 -         Netzplanung

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplanen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S - Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. 
Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Wir teilen Ihnen ebenfalls mit, dass sich Ihr angefragtes Gebiet auf Anlagen der Deutschen Bahn AG befindet. Für eine Stellungnahme der Vodafone GmbH Anlagen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bahn AG.

Weiterführende Dokumente:

- Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
- Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone GmbH
- Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH

Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

Einwendungen der Öffentlichkeit

Anlieger 01

Ich bitte um folgende Änderung auf meinem Grundstück Fl.-Nr. 167/3 (Baufeld 05); 
Streichung des 3m breiten südwestlichen Grünstreifens

Diese Fläche soll befahrbar sein und erhält eine wasserdurchlässige Fläche (Schotterrasen). Das Gefälle soll folgendermaßen ausgeglichen werden ab der Südwestgrenze: 

30 cm mit ca. 15 cm Gefälle, Restgefälle dann gleichmäßig bis zur Halle. 
Das Pultdach beim Nebengebäude (Fläche für Nebengebäude) soll evtl. als Gründach ausgeführt werden. 

Entsprechend der zulässigen Grundfläche GRZ von 0,85 werden 15% der Grundstücksfläche nicht überbaut und nicht befestigt. 

Lageplan:

Schnitt

Abwägung

Die Eingrünungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Nutzungen bereits auf ein Mindestmaß reduziert. Eine weitere Rücknahme ist aus ortsgestalterischen Gründen nicht sinnvoll. 

Bezüglich des Geländeverlaufs beinhaltet der Bebauungsplan keine festen Vorgaben. Die Schnittzeichnung liegt nur als Hinweis bei. Wenn aus betriebstechnischen oder Entwässerungsgründen, ein langsam abfallendes Gefälle sinnvoller ist, steht der Bebauungsplan diesem nicht entgegen. Fixiert ist hier nur die Situierung der Gebäude im Gelände. Zudem sind weitere Abgrabungen unzulässig und Aufschüttungen nur bis zur Fußbodenoberkante.

Die Begrünung des Pultdachs wird begrüßt, es ist derzeit aber keine Festsetzung dazu im Bebauungsplan vorhanden. Auch in der Gestaltungssatzung gibt es dazu keine Regelung. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass im Planungsgebiet weitere Nebengebäude in den anderen Baufeldern vorgesehen sind, allerdings in kleinerem Umfang. Sollte hierzu eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen, wären auch diese kleineren Nebenanlagen zu berücksichtigen.
Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
An der geplanten Grünfläche wird weiter festgehalten. 
Bezüglich der Geländeangleichungen werden keine Anpassungen veranlasst.
Auf eine Festsetzung zur Dachbegrünung wird verzichtet. Regelungen abhängig von der Größe der Dachfläche werden nicht gemacht. 
Abstimmungsergebnis: 

Anwesend
Ja
Nein
16
16
0

Diskussionsverlauf

Die anwesende Architektin Frau Belinda Reiser erläutert und beantwortet Fragen aus dem Gemeinderat, insbesondere erläutert sie die Berechnungsmethode der Ausgleichsflächen. 

Beschluss

Das Gremium folgt den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Benötigte Änderungen werden in eine neue Planfassung eingearbeitet. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.11.2024 10:03 Uhr