Änderungen der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  027. Sitzung des Marktgemeinderates, 10.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 027. Sitzung des Marktgemeinderates 10.11.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Der Marktgemeinderat überträgt gem. Art. 37 Abs. 2 GO die Zuständigkeit für die Erteilung des baurechtlichen Einvernehmens bei Bauanträgen zur Nutzungsänderung von Nutzung Wohnung zu Nutzung Ferienwohnung und ausschließlich, soweit dies im Geltungsbereich der „Fremdenverkehrssatzung“ (Satzung nach § 22 BauGB) erfolgen soll, vom bisher zuständigen Bau- und Umweltausschuss auf den Ersten Bürgermeister.

Der Marktgemeinderat überträgt zudem gem. Art. 37 Abs. 2 GO die Zuständigkeit für Entscheidungen in Organen von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Markt lediglich eine Minderheitsbeteiligung hält, unter den Einschränkungen aus Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 und Art. 96 GO auf den Ersten Bürgermeister.

Dazu wird die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat des Marktes Oberstaufen beschlossen. Die Verwaltung wird zudem beauftragt, eine nichtamtliche Lesefassung der Geschäftsordnung unter Einarbeitung der beschlossenen Änderungsbestimmungen zu erstellen:


  1. Änderung der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat des Marktes Oberstaufen

Der Marktgemeinderat Oberstaufen beschließt in der Sitzung vom 10.11.2022 auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 15.05.2020: 


§ 1
Änderungsbestimmungen

Die Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Oberstaufen vom 15.05.2020 wird wie folgt geändert: 


  1. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

  1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens – mit Ausnahme der Fälle, in denen dies zu Anträgen auf Nutzungsänderung von Nutzung Wohnung zu Nutzung Ferienwohnung im Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 BauGB zu erteilen ist – und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, 

  1. Der Punkt am Ende von § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d wird durch ein Komma ersetzt.


  1. In § 12 Abs. 2 Nr. 4 wird folgender Buchstabe e neu angefügt:

e.        die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in denen dies zu Anträgen auf Nutzungsänderung von Nutzung Wohnung zu Nutzung Ferienwohnung im Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 BauGB zu erteilen ist – und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben.


  1. § 12 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

10.        die Vertretung des Marktes in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO). Bei Beschlussfassungen im Rahmen der Gesellschafterversammlungen oder Versammlungen eines entsprechenden Organs von Unternehmen in Privatrechtsform, bei denen der Markt lediglich eine Minderheitsbeteiligung hält, bedarf der Erste Bürgermeister dafür keines ermächtigenden Beschlusses des Marktgemeinderates oder eines seiner beschließenden Ausschüsse, es sei denn, es handelt sich um Beschlussfassungen über Entscheidungen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft


Oberstaufen, den………….
- MARKT OBERSTAUFEN -




Martin Beckel
Erster Bürgermeister

Datenstand vom 03.01.2023 11:41 Uhr