Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Am Stießberg" - Bauvorhaben Schöttner


Daten angezeigt aus Sitzung:  033. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 033. Sitzung des Marktgemeinderates 15.06.2023 ö beschließend 5.3

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Oberstaufen beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Am Stießberg – Bauvorhaben Schöttner (5. Änderung P-Plan Stießberg)“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Am Stießberg – Bauvorhaben Schöttner (5. Änderung P-Plan Stießberg)“ im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 159/21 (Teilfläche), 718/6, 718/7 und 718/9.

Erfordernis und Ziele der Planung: 
  • Ausweisung einer Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs
  • Ermöglichung der Nachverdichtung durch Änderung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes im betroffenen Bereich und Anpassung an moderne Bauweisen 
  • Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten
  • Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu veranlassen.

Datenstand vom 25.08.2023 10:58 Uhr