Bauantrag auf Abriss und Wiederaufbau "Schwandalpe", Alpe Bierenwang, Fl.Nr. 3639, Gmkg. Oberstdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 15.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 15.03.2018 ö beschließend 54
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 10.03.2020 ö beschließend 1110

Beschluss

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuß beschließt, dem Bauantrag auf Ersatzbau der „Schwandalpe“ durch eine Hirtenhütte mit Sommerstall und gastronomischer Winternutzung das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB nur unter folgenden Maßgaben unter Zustimmung zu Abweichungen von den Punkten 3.1, 3.3 und 4.1 OGS zu erteilen:
  • Bestätigung der landwirtschaftlichen Privilegierung durch das zuständige Fachamt (im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen)
  • denkmalrechtliche Unbedenklichkeit des Abbruchs (im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen)
  • Vertretbarkeit des geologischen Restrisikos (im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen)
  • Nachweis der ausreichenden Trink- und Löschwasserversorgung im Hinblick auf Qualität und Menge
  • Vorliegen der notwendigen naturschutzrechtlichen Erlaubnis (im weiteren Baugenehigungsverfahren einzuholen)
  • angemessene Beteiligung an den Neubaukosten der Leitersteige
  • Zeitlich unbeschränkte Selbstverpflichtung des Bauherrn und Grundeigentümers, künftig keinerlei baulichen Erweiterungen des gewerblichen Teils vorzunehmen.
  • Zeitlich unbeschränkte Selbstverpflichtung des Bauherrn und Grundeigentümers, den gastronomischen Teil künftig ausschließlich während der jeweiligen Winterbetriebszeit der Fellhornbahn und ansonsten – wenn überhaupt – nur im Rahmen der von der landwirtschaftlichen Privilegierung getragenen kleinen Alpkonzession zu nutzen oder nutzen zu lassen. Um für einen im Rahmen der kleinen Alpkonzession landwirtschaftlich privilegierten Sommerbetrieb einen abgrenzbaren Bereich schaffen zu können, der den Anforderungen der kleinen Alpkonzession genügt (max. 16 Sitzplätze innen) ist der Gastraum entsprechend baulich zu unterteilen.
  • Auf massive Verbauungen mit Wasserbausteinen und Gabionen ist zu verzichten.
  • Fahnenmasten und festinstallierte Sonnenschirme sind unzulässig.
  • Vor einer Befahrung der Leitersteig mit Baufahrzeugen muß eine Stellungnahme/Begutachtung durch ein geeignetes Ingenieurbüro für Geotechnik und Statik auf Kosten des Antragstellers eingeholt werden, das die Standsicherheit der Straße bestätigen muss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.05.2018 14:32 Uhr