Kindertagesstätten Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen sowie der Personal- und Sachaufwendungen der Oberstdorfer Kindergärten und beschließt folgende 




S A T Z U N G

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1
Gebührenerhebung
  1. Der Markt Oberstdorf erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen Gebühren (Benutzergebühren) auf Grundlage dieser Satzung. 

  1. Zusätzlich werden erhoben

  • Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung als Wahlleistung (Essensgeld), 
  • Verpflegungskosten für die Getränke als Pflichtleistung (Getränkegeld) und 
  • Verbrauchs- und Materialkosten als Pflichtleistung (Spiel- und Bastelmaterialien).

§2
Gebührentatbestand und Gebührenmaßstab
  1. Die zu entrichtenden Gebühren setzen sich aus Gebühren für die Benutzung, für Verpflegungskosten Mittagsessen, für Verpflegungskosten Getränke und für Verbrauchs- und Materialkosten zusammen. Maßgeblich ist jeweils die von den Personensorgeberechtigten gebuchte Dienstleistung. 

  1. Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankungen, Urlaub, sonstiger vorübergehender Abwesenheit und bei außerplanmäßiger oder geplanter Schließung der Einrichtung fort.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c werden in zwölf Kalendermonaten erhoben.

  1. In der verbindlichen Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.


§ 3
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner sind

  1. die Personenberechtigten bzw. die weiteren unterhaltspflichtigen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird.
  2. auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehen und Fälligkeit
  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c (Benutzungsgebühren), Abs. 3 und 4 Verpflegungskosten Getränke und Verbrauchs- und Materialkosten entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 1a, b und c, Abs. 2, 3 und 4 werden jeweils zum 25. eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto zu erteilen.  

  1. Bei der Gebühr i.S.d. § 5 Abs. 2 Mittagsverpflegung (Essensgeld) entsteht die Gebührenschuld mit der Anmeldung zum Essen und wird im Folgemonat mit der Erhebung der jeweiligen Benutzungsgebühr fällig.

  1. Die Gebühren i.S.v. § 5 Abs. 5 für die Ferienkindbetreuung sind als Wochengebühr jeweils direkt nach der Nutzung (Betreuung in den Ferien) fällig.

  1. Wird ein Betreuungsplatz in einer kommunalen Kindertageseinrichtung schriftlich abgemeldet, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.  

Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Oberstdorf möglich. Eine Kündigung zur Unterbrechung der Beitragszahlung ist nicht möglich.  

§ 5
Gebührensätze
  1. Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für den Besuch:

  1. Kleinkindbetreuung 
Kinder unter 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 166,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 182,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 198,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 213,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 229,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 244,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 260,00 €


  1. Kinderbetreuung 
Kinder ab 3 Jahren

3-4 Stunden tgl. 
monatlich 109,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich 125,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich 140,00 €
6-7 Stunden tgl.
monatlich 156,00 €
7-8 Stunden tgl.
monatlich 172,00 €
8-9 Stunden tgl.
monatlich 187,00 €
9-10 Stunden tgl.
monatlich 203,00 €


  1. Hortbetreuung
Kinder 1 bis 4 Klasse

1-2 Stunden tgl.
monatlich  43,00 €
2-3 Stunden tgl. 
monatlich  56,00 €
3-4 Stunden tgl. 
monatlich  70,00 €
4-5 Stunden tgl.
monatlich  83,00 €
5-6 Stunden tgl.
monatlich  97,00 €
6-7 Stunden tgl. in den Ferien
monatlich 110,00 €
7-8 Stunden tgl. in den Ferien
monatlich 124,00 €

  1. Die Verpflegungskosten für die Teilnahme am Mittagessen (Essensgeld pro Mahlzeit) werden separat erhoben. Sie richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des externen Dienstleisters.

  1. Die monatlichen Verpflegungskosten für Getränke (Getränkegeld) betragen pro Kind 2,00 €.

  1. Die monatliche Gebühr für Verbrauchs- und Materialkosten (Spiel- und Bastelmaterialien) betragen pro Kind 4,00 €.

  1. Die Gebühren für die Ferienkindbetreuung ausschließlich während der Ferienzeiten bei Buchung von: 

Ferienkindbetreuung 
Schüler und Schülerinnen der 1 bis 4 Klassen der Grundschule Oberstdorf, die nicht in der Hortbetreuung (§ 5 Abs. 1c) angemeldet sind

3-4 Stunden tgl. 
wöchentlich 62,00 €
4-5 Stunden tgl.
wöchentlich 73,00 €
5-6 Stunden tgl.
wöchentlich 83,00 €
6-7 Stunden tgl.
wöchentlich 94,00 €
7-8 Stunden tgl.
wöchentlich 104,00 €

§ 6
Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag
  1. Die Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtungen nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG). 

  1. Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der kommunalen Kindertageseinrichtung nach § 5 Abs. 1a und b dieser Satzung in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

  1. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweis unverzüglich schriftlich vorzulegen.

§ 7
Ermäßigung
Auf die in § 5 Abs. 1a und b festgelegten Benutzungsgebühren bestehen folgende Ermäßigungen. 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die gleiche kommunale Kindertageseinrichtung und befinden sich in der gleichen Betreuungskategorie, erhält das zweite und jedes weitere Kind 30 % Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr.

§ 8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 31.07.2020 außer Kraft. 

Oberstdorf, __.__.2021

MARKT OBERSTDORF

Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.08.2021 10:27 Uhr