Musikschule Oberstdorf - Neuerlass einer Gebührensatzung zum 01.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 22.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 21.07.2020 ö 14
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 30.07.2020 ö 32
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 22.06.2021 ö beschließend 5.25

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis von der Entwicklung der Einnahmen und der Personal- und Sachaufwendungen der kommunalen Musikschule Oberstdorf und beschließt folgende 




S A T Z U N G

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der kommunalen Musikschule des Marktes Oberstdorf


Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 i.V.m. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung.

§ 1

Gebühren

    1. Die Kommunale Musikschule Oberstdorf erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach folgender Gebührentabelle. 


Unterricht
 
Jahresgebühr
Monatsgebühr
Jahresgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
Monatsgebühr Hauptwohnsitz Oberstdorf
1) Einzelunterricht
 
 
 
 
 
Einzelunterricht
25 Min
1.152,00 €
96,00 €
816,00 €
68,00 €
Einzelunterricht
30 Min
1.380,00 €
115,00 €
972,00 €
81,00 €
Einzelunterricht 
45 Min
2.088,00 €
174,00 €
1.452,00 €
121,00 €
 
 
 
 
 
 
2) Gruppenunterricht
 
 
 
 
 
45 Min.
 
 
 
 
 
2er Gruppe
 
1.044,00 €
87,00 €
732,00 €
61,00 €
3er Gruppe
 
696,00 €
58,00 €
480,00 €
40,00 €
4er Gruppe
 
528,00 € 
44,00 €
360,00 €
30,00 €
5er Gruppe
 
408,00 €
34,00 €
288,00 €
24,00 €
6er Gruppe
 
336,00 €
28,00 €
240,00 €
20,00 €
 
 
 
 
 
 
3) Früherziehung / Chor
 
 
 
 
 
60 Min. Chor
 
252,00 €
21,00 €
252,00 €
21,00 €
Musik. Früherziehung
 
252,00 €
21,00 €
252,00 €
21,00 €
Grundkurs ohne Instrument
45 Min
252,00 €
21,00 €
252,00 €
21,00 €


    1. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben. 
    2. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden. 

§ 2

Gebührenpflicht

    1. Gebührenschuldner ist die Schülerin/ der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 
    2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online. 
    3. Die Gebühren werden fällig am 25. eines Monats. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.
    4. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Monats die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt. 

§ 3

Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

    1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Schuljahres schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum. 
    2. Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres. 
    3. Ändert sich die Gebühr gemäß § 2 Absatz 4, so kann mit einer Frist von drei Monaten der Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.
    4. Während des Schuljahres kann die Schülerin oder der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
    5. Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der Schülerin/ dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.

§ 4

Überlassungs- und Nutzungsgebühr

    1. Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
    2. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. 


    1. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist die Schülerin/ der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (z.B. bei Beschädigung, Verlust, Ersatz) ist nicht ausgeschlossen. 
    2. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 5

Gebührenermäßigungen/Zuschüsse

    1. Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürgern des Marktes Oberstdorf gewährt.
    2. Für Bürger des Marktes Oberstdorf wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr gewährt. 
    3. Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar 
      1. bei der zweiten Person vom Gebührensatz 10 % 
      2. bei der dritten Person vom Gebührensatz 20 %
      3. ab der vierten Person vom Gebührensatz 30 % 

sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird. 

Eine Familienermäßigung wird nicht gewährt für Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, Workshops sowie bei Überlassungs- und Nutzungsgebühren.

    1. Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn eine Schülerin/ ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine Ermäßigung von 10 % auf die Gebühr für das zweite Instrument gewährt, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.
    2. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 25 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Schuljahres der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.


§ 6

Gebührenerstattung

    1. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. 
    2. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 7

Gebührenbefreiung

    1. Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.
    2. Die Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die Studienvorbereitende Ausbildung zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Hauptfach oder/und für das instrumentale Nebenfach befreit. 


§ 8

Inkrafttreten

 
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule vom 31.07.2020 außer Kraft.

MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, __.__.2021



Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.08.2021 10:27 Uhr