Bauantrag zum Einbau/Anbau einer Betriebsleiterwohnung und landwirtlichen Lagerhalle; Fl.-Nr. 3511, Faistenoy 1, Gmkg. Oberstdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 18.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 18.11.2021 ö beschließend 97

Beschluss 1

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuß beschließt, den Satz „Der Windfang ist so zu planen, daß er nicht vor die Hausfassade ragt.“ aus dem Beschlussvorschlag zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Beschluss 2

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuß beschließt, dem Bauantrag auf Einbau-Anbau einer Betriebsleiterwohnung und einer landwirtschaftlichen Lagerhalle sowie der Umnutzung der vorhandenen, entprivilegierten „Betriebsleiterwohnung 2“ in eine Austragswohnung das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Zustimmung zu einer Abweichung von den Punkten 2.4 und 4.1  OGS zu erteilen:

  • Bestätigung der Privilegierung des Vorhabens durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Angemessener Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft entsprechend den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde im weiteren Verfahren.
  • Dauerhafte Bindung des Vorhabens und insbesondere der Austrags- und der Betriebsleiterwohnung an den landwirtschaftlichen Betrieb durch zwanggeldbewehrte Auflage in der Baugenehmigung und Eintrag einer Dienstbarkeit nach Buchstabe „c“ des Dienstbarkeitenkatalogs der Bauverwaltung vom 20.11.2019.
  • Sicherung der Erschließung auch für die Zeit nach der Hofübergabe durch Eintrag aller notwendigen Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte.

Der Bauherr wird bereits heute darauf hingewiesen, daß ein Einbau von Ferienwohnungen im Rahmen einer eventuell von der Landwirtschaft mitgezogenen Privilegierung für die Zukunft ausgeschlossen ist, weil die bestehenden Ferienwohnungen im Zuge des Bauantrags Az. SG 21-1406/07 nach § 35 Abs. 2 BauGB auch formal entprivilegiert wurden, nachdem die Genehmigung auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilt worden war.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 13.12.2021 09:12 Uhr