Der Marktgemeinderat Oberstdorf beschließt den Erlass einer
Verordnung
Über das Offenhalten der
Verkaufsstellen anlässlich des
„Oberstdorfer Bauern- und Käsemarkt“
vom 17.11.2016
Aufgrund § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (Ladenschlussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I, S. 744), i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechtes (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. Nr. 25/1998, S. 956) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich des „Oberstdorfer Bauern- und Käsemarkt“ am 25.09.2016 können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit umfasst den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
§ 3
Beschränkung der Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf das Gemeindegebiet von Oberstdorf.
§ 4
Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Dies sind insbesondere die Bestimmungen des § 17 LadSchlG, den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes. Außerdem ist ein Offenhalten der Verkaufsstellen über die festgesetzten Öffnungszeiten hinaus unzulässig.
§ 5
Hinweis
Auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des § 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen.
§ 6
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 25. September 2016 um 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 25. September 2016 außer Kraft.
Oberstdorf, den __.__.____ MARKT OBERSTDORF
Laurent O. Mies
1. Bürgermeister