Bebauungsplan Tiefenbach-Weidach; Grundsatzfragen bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der einzelnen Bauanträge im Geltungsbereich
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bauausschusssitzung, 19.05.2015
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Bauverwaltung und beschließt folgendes:
zu Fragestellung 1 (Dachneigung und Dachform von Nebengebäuden)
Im Bebauungsplan „Tiefenbach-Weidach“ wird die Bauverwaltung ermächtigt ein von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichende Dachneigung bis hin zu einem begrünten Flachdach für Nebengebäude in eigener Verantwortung zuzulassen, wobei jeweils die Errichtung einer Dachterrasse wirksam auszuschließen ist.
zu Fragestellung 2 (Kniestock)
Im Bebauungsplan „Tiefenbach-Weidach“ wird die Bauverwaltung angewiesen, den Punkt 3.2 OGS nicht anzuwenden.
zu Fragestellung 3 (Zufahrtsbreite)
Im Bebauungsplan „Tiefenbach-Weidach“ wird die Bauverwaltung ermächtigt, eine von Punkt 8.3 OGS i. V. m. Ziffer 5.14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichende maximale Breite der Zufahrt zu Stellplätzen auf 7,50 m festzulegen. Generell dürfen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine „liegenden“ Stellplätze im Vorgartenbereich angeordnet werden, wenn dadurch die maximale Zufahrtsbreite überschritten wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.06.2015 09:58 Uhr