Der Marktgemeinderat beschließt nachfolgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages:
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf vom 20.01.2016
Aufgrund des Artikels 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Änderungssatzung:
Art. 1 Änderungsbestimmungen
Die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages im Markt Oberstdorf vom 04.12.2001, zuletzt geändert durch Satzung zur 3. Änderung der Satzung vom 18.07.2014, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts in der Gemeinde mittels eines hierfür bei der Gemeinde oder beim Gastgeber erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.“
2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Camping- und Wohnmobilplätzen sind verpflichtet, bei der Gemeinde die Beitragspflichtigen spätestens am zweiten Tag nach der Ankunft schriftlich mittels Papiermeldeschein oder im elektronischen Meldesystem(Allgäu-Walser-Card) des Landkreises Oberallgäu an- und abzumelden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Vermieterbetriebe, die in Papierform melden sind verpflichtet, die Beitragspflichtigen spätestens zwei Tage nach der Abreise schriftlich abzumelden. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags.“
3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der pauschale Jahreskurbeitrag ist für den Zweitwohnungsinhaber, dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und Personen im gleichen Haushalt, soweit diese einkommenssteuerlich dem Haushalt des Zweitwohnungsinhabers zugerechnet werden, zu entrichten. Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht nach § 5.“
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Oberstdorf, 20.01.2016
Markt Oberstdorf
Laurent O. Mies
Erster Bürgermeister