Der Marktgemeinderat beschließt nachstehende Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Oberstdorf:
Gebührensatzung
für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Oberstdorf
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 2 u. Art. 8 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen.
§ 1
Gebührenpflicht
Der Markt Oberstdorf erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen, das „Kinderhaus St. Nikolaus“ (Färberstraße 6 (Haupthaus), Schülerbetreuung in der Grundschule Oberstdorf, Ludwigstraße 8 und Nordi-Betreuung im Oberstdorf Haus, Prinzregent-Platz 1) sowie den „Kindergarten St. Barbara“ (Wasachstraße 16) ab 01.09.2016 ein Entgelt nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Benutzungsgebühren
(Gebührenarten und Gebührenhöhen)
1. Gebühren für Kleinkindbetreuung (Kinder unter 3 Jahren)
bei Buchung von:
3-4 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 145,00)
4-5 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 160,00)
5-6 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 175,00)
6-7 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 190,00)
7-8 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 205,00)
8-9 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 220,00)
9-10 Stunden tgl. Kleinkindbetreuung (monatlicher Preis EUR 235,00)
2. Gebühren für Kinderbetreuung (Kinder ab 3 Jahren)
bei Buchung von:
3-4 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 72,00)
4-5 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 77,00)
5-6 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 80,00)
6-7 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 84,00)
7-8 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 88,00)
8-9 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 92,00)
9-10 Stunden tgl. Kinderbetreuung (monatlicher Preis EUR 96,00)
3. Gebühren für Schülerbetreuung (Schüler der Klassen 1 bis 4 der Grundschule Oberstdorf)
a) während der Schulzeiten bei Buchung von:
1-2 Stunden tgl. Schülerbetreuung (monatlicher Preis EUR 28,00)
2-3 Stunden tgl. Schülerbetreuung (monatlicher Preis EUR 41,00)
3-4 Stunden tgl. Schülerbetreuung (monatlicher Preis EUR 72,00)
4-5 Stunden tgl. Schülerbetreuung (monatlicher Preis EUR 77,00)
5-6 Stunden tgl. Schülerbetreuung (monatlicher Preis EUR 80,00)
in Kombination mit
b) während der Ferienzeiten bei Buchung von:
3-4 Stunden tgl. Ferienbetreuung (monatlich Preis EUR 72,00)
4-5 Stunden tgl. Ferienbetreuung (monatlich Preis EUR 77,00)
5-6 Stunden tgl. Ferienbetreuung (monatlich Preis EUR 80,00)
6-7 Stunden tgl. Ferienbetreuung (monatlich Preis EUR 84,00)
7-8 Stunden tgl. Ferienbetreuung (monatlich Preis EUR 88,00)
Die Gebühren des § 2 Nr. 3b werden gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) wie folgt erhoben:
15 bis 29 Tage = 1 Monat entspricht 1 Monat der gebuchten Stunden
30 bis 44 Tage = 2 Monate *** 2 Monate der gebuchten Stunden
über 45 Tage = 3 Monate *** 3 Monate der gebuchten Stunden
4. Materialgeld in Höhe von Euro 4,40 ist in den Gebühren der Ziffern 1 bis 3 jeweils enthalten.
5. Die Kosten für Verpflegung (Essensgeld pro Mahlzeit und Getränkegeld pro Monat) werden separat erhoben. Sie richten sich nach den jeweils geltenden Preisen des externen Dienstleisters. Die Preise sind in den Einrichtungen „Kinderhaus St. Nikolaus“ und „Schülerbetreuung“ in der Grundschule Oberstdorf einsehbar.
6. Gebühren für Ferienkindbetreuung (Schüler der Klassen 1 bis 4 der Grundschule Oberstdorf, die nicht in der Schülerbetreuung (§2 Nrn. 3 a und b) angemeldet sind) ausschließlich während der Ferienzeiten bei Buchung von:
3-4 Stunden tgl. Ferienbetreuung (wöchentlicher Preis EUR 18,00)
4-5 Stunden tgl. Ferienbetreuung (wöchentlicher Preis EUR 19,25)
5-6 Stunden tgl. Ferienbetreuung (wöchentlicher Preis EUR 20,00)
6-7 Stunden tgl. Ferienbetreuung (wöchentlicher Preis EUR 21,00)
7-8 Stunden tgl. Ferienbetreuung (wöchentlicher Preis EUR 22,00)
7. Gebühren für „Nordi“-Betreuung (Gastkinder der Oberstdorfer Übernachtungsgäste)
Pro angefangener Stunde EUR 5,00 (Mindestbuchung 1 Stunde, maximale Buchung
8 Stunden pro Tag
§ 3
Gebührenermäßigungen
1. Mehrkindregelung:
Auf die in § 2 Nrn. 1 und 2 festgesetzten Gebühren bestehen folgende
Ermäßigungsmöglichkeiten:
Familien mit mehr als einem Kind in derselben Kindertageseinrichtung und gleicher Betreuungsart erhalten 50 % Ermäßigung auf den gebuchten Tarif für das zweite Kind.
Für das dritte und jedes weitere Kind in derselben Kindertageseinrichtung und gleicher Betreuungsart wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
2. Sozialermäßigung:
Auf die in § 2 Nrn. 1 bis 3 festgesetzten Gebühren können in sozialen Härtefällen auf Antrag die Gebühren um höchstens bis zu 25 % ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis des Bezugs einer staatlichen Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Höhe der Ermäßigung liegt im Ermessen des Trägers.
3. Beitragsentlastung der Bayerischen Staatsregierung für Kinder im letzten Kindergartenjahr:
Die von der Bayerischen Staatsregierung am 27.03.2012 beschlossene und zum 01.09.2012 (Beginn des Kindergartenjahres 2012/13) in Kraft tretende, pauschale Beitragsentlastung für Eltern mit Kindern im letzten, der Vollzeitschulpflicht vorausgehenden Kindergartenjahr kommt zur Anwendung. Das heißt, dass die jeweilige monatliche Gebühr des § 2 Nr. 2 um den Betrag in Höhe der staatlichen Zuwendung an die Eltern mit Kindern im letzten Kindergartenjahr reduziert wird. Diese Regelung besteht so lange, wie der Freistaat Bayern die Beitragsentlastung für Kinder im letzten Kindergartenjahr gewährt.
4. Allgäu-Walser-Card (Oberstdorfer Übernachtsgäste):
Auf die in § 2 Nr.7 festgesetzten Gebühren („Nordi“-Betreuung) erfolgt ein Ermäßigung von 10 % bei Vorlage der gültigen Allgäu-Walser-Card (Typ Oberstdorf).
§ 4
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühr sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten.
§ 5
Beginn der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
1. Die Gebührenpflicht nach § 1 entsteht mit Beginn des Kindergarten- bzw. Schuljahres zum 01. September.
2. Die Gebühren nach § 2 Nr. 1, 2 und 3a werden in 12 gleichen Monatsraten erhoben und sind jeweils zum 10. eines jeden Monats fällig.
Die Gebühren nach § 2 Nr. 3b für die Inanspruchnahme von Ferienbetreuungszeiten werden nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres fällig und zusätzlich im anschließenden Monat September erhoben.
Die Gebühren nach § 2 Nr. 6 (Ferienkindbetreuung) sind zum 10. März des Schuljahres bzw. zum 10. September des darauf folgenden Schuljahres fällig.
3. Die Kosten für Verpflegung (Essen) werden im Folgemonat mit der Erhebung der jeweiligen Monatsgebühr zum 10. jeden Monats fällig.
4. Die Kosten für Verpflegung (Getränke) werden monatlich fällig und zusätzlich zur Benutzungsgebühr mit dieser eingezogen.
5. Die Gebühren nach § 2 Nr. 7 („Nordi“-Betreuung) sind jeweils am Betreuungstag in der Einrichtung bar zu entrichten.
6. Bei Abwesenheit des Kindes von der Kindertageseinrichtung (z. B. wegen Krankheit oder Teilnahme an der Urlaubsreise der Eltern) sind die Monatsraten nach § 2 Nrn. 1, 2 und 3 sowie die Wochenraten nach § 2 Nr. 6 zu entrichten.
7. Wird ein Kind bei der Leitung der Kindertageseinrichtung schriftlich abgemeldet, endet die Entgeltpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats. Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich.
8. Der Zahlungsweg ist grundsätzlich Bankeinzug durch den Markt Oberstdorf.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2012, gültig ab 01.09.2012 außer Kraft.
Oberstdorf, ______.07.2016
MARKT OBERSTDORF
Laurent O. Mies
1. Bürgermeister