Vollzug des Ladenschlussgesetzes; Erlass einer Verordnung über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf für das Jahr 2016 (Ladenschlussverordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 16.11.2016 ö beschließend 77

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende

Verordnung
über den Ladenschluss im Markt Oberstdorf (Ladenschlussverordnung)
vom 16.11.2016
Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl I S. 744) zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S 2407) in Verbindung mit  der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der derzeit gültigen Fassung und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Verordnung:

§ 1
Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
In den Verkaufsstellen im Markt Oberstdorf dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Oberstdorf kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2017 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.

§ 2
Sonn- und Feiertage
An folgenden Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Jahr
2017


Monat
Tage


Januar
01., 06., 29.,
Februar
05., 26.
März
-
April
09., 16., 17., 30.
Mai
07., 14., 21., 25., 28.
Juni
04., 05., 11., 15., 18., 25.
Juli
02., 09., 16., 23., 30.
August
06., 13., 15., 20., 27.
September
03., 10., 17., 24., 
Oktober
01., 03., 08., 15.,
November
-
Dezember
26., 31.,

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt. Dies ist der Fall, wenn der Anteil dieser Waren am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.

(2) Der § 17 LadSchlG (Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft, sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Oberstdorf, den __.__.____
                       MARKT OBERSTDORF
                                                                                                                                         Laurent O. Mies                             
                                         1.Bürgermeister
                                                        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Datenstand vom 25.01.2017 08:12 Uhr