Bebauungsplan "Hotelstandort zwischen Lorettostraße und Sachsenweg"; Entscheidung über die weitere Vorgehensweise nach Ablauf der Zurückstellung (Erlass einer Veränderungssperre oder Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 03.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 03.03.2016 ö beschließend 1614

Beschluss 1

Variante 2
Der Bauausschuss bekräftigt seinen Beschluss vom 10.02.2015 zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Hotelstandort zwischen Lorettostraße und Sachsenweg“ vollinhaltlich und beschließt zur Sicherung der Planung die folgende
„Satzung über eine Veränderungssperre für die Grundstücke Fl.-Nrn. 1724/0, 1724/1, 46/0 Tfl., 1731/2 Tfl., 1728/0, 1728/2, 1728/1,1706/5, 1706/2, 1706/3, 1708/2, 1698/2, 1706/1 Tfl., 1706/6, 1706/4 und 3268/1 Tfl. , Gmkg. Oberstdorf, im Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes „Hotelstandort zwischen Lorettostraße und Sachsenweg“

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz über kommunale Wahlbeamte  und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012, (GVBl. S. 366) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Veränderungssperre als


Satzung

§ 1
Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 1724/0, 1724/1, 46/0 Tfl., 1731/2 Tfl., 1728/0, 1728/2, 1728/1,1706/5, 1706/2, 1706/3, 1708/2, 1698/2, 1706/1 Tfl., 1706/6, 1706/4 und 3268/1 Tfl., Gmkg. Oberstdorf.

§ 2
Rechtswirkungen, Ausnahmen

1.        Zur Sicherung der Planung des Marktes Oberstdorf für den künftigen Planbereich dürfen:

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
    beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
    baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
    anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2.        Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
           Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
           Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Marktgemeinde.

§ 3
Inkrafttreten

1.        Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.        Die Veränderungssperre tritt am 11.03.2017 außer Kraft.

Hinweis

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.


Oberstdorf, den

MARKT OBERSTDORF


Laurent O. Mies
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9

Beschluss 2

Variante 1
Der Bauausschuss beschließt, seinen Beschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hotelstandort zwischen Lorettostraße und Sachsenweg“ vom 10.02.2015 aus städtebaulichen Erwägungen heraus aufzuheben, da derzeit eine Verschlechterung der Rahmenverhältnisse für das im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes auch bei Verzicht auf diese Planung nicht zu befürchten steht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 22.04.2016 07:19 Uhr