Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach §24 BauGB für das Grundstück Fl.Nr. 437/6 Tfl. u. Fl.Nr. 105 Tfl., Gmkg. Tiefenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 14.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 14.09.2017 ö beschließend 1311

Beschluss

1.
Der Bauausschuß beschließt, das für das Grundstück Fl.Nr. 105, Gmkg. Tiefenbach wegen
dessenLage an dem zum Mühlbach führenden Fließgewässers das nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BayNatSchG bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht in einem noch vor Ort festzusetzenden Bereich
auszuüben, der sich auf die Uferbereiche mit ausreichendem Umgriff erstreckt. Da der
Gewässerverlauf auf ganzer Länge so „naturfern“ verbaut ist, ist es im Sinne der Gewässerökologie
langfristig sinnvoll, die Verbauung naturnaher zu gestalten. Aus Sicht des Bauausschusses ist es
gerechtfertigt, das Vorkaufsrecht zu Zwecken künftiger Belange des Naturschutzes auszuüben, um
die für solche Maßnahmen benötigten Uferflächen in einem ausreichendem Umgriff bereits heute
zu sichern.

2.
Sollte der Käufer einer Herausteilung des benannten Grundstücksteils nicht zustimmen, wird das
Vorkaufsrecht am Grundstück Fl.Nr. 105, Gmkg. Tiefenbach nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BayNatSchG über das gesamte Grundstück ausgeübt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2017 08:20 Uhr