Bauantrag zum Neubau eines Carports und Balkonanbau, Fl.Nrn. 4133/3, 4133/4, 4133/5, Kornau 48, Gmkg. Oberstdorf
Daten angezeigt aus Sitzung: Bauausschusssitzung, 11.06.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
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Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) | Bauausschusssitzung | 11.06.2024 | ö | beschließend | 08 | |
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) | Bauausschusssitzung | 12.12.2024 | ö | beschließend | 07 |
Beschluss 1 (7)
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, folgenden Absatz im Beschlussvorschlag zu streichen:
„Sofern dem Bauherrn künftig der Nachweis der erforderlichen Dienstbarkeiten gelingen und er einen inhaltsgleichen Bauantrag stellen sollte, ist zur Beurteilung von Angemessenheit und Außenbereichsverträglichkeit des Bauvorhabens eine Ortsbesichtigung mit Lattengerüst durchzuführen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
Beschluss 2 (8)
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Bauantrag für den Neubau eines Carports und Balkonanbau auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 4133/3, 4133/4, 4133/5, Gmkg. Oberstdorf das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu verweigern, da die Angemessenheit der Erweiterung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann und bei einer Betrachtung als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen würden (Darstellungen des Flächennutzungsplanes und Befürchtung der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung).
Zur Bindung der erforderlichen Stellplätze an den gewerblichen Betrieb sowie zur Erschließung der Stellplätze ist jeweils eine Dienstbarkeit notwendig, die derzeit nicht vorliegt, weshalb dem Vorhaben auch wegen bauordnungsrechtlicher Unzulässigkeit das Einvernehmen verweigert werden sollte.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.08.2024 09:45 Uhr