Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf (Sondernutzungsgebührensatzung) – SoNGebS


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 09.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 09.04.2024 ö beschließend 04
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 23.04.2024 ö beschließend 09

Beschluss (15)

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt empfehlend an den Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf folgende Satzung zu beschließen:

„Satzung über die Erhebung von Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf
(Sondernutzungsgebührensatzung) – SoNGebS

[Ausfertigungsdatum]

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2a und 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Art. 23 Gemeindeordnung (GO) und § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Satzung: 


§ 1
Gebührenerhebung

  1. Der Markt Oberstdorf erhebt für die Ausübung von öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen auf den in seiner Baulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen sowie an Ortsdurchfahrten von Kreis- und Bundesstraßen Sondernutzungsgebühren. 

  1. Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden und durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. (§ 2 Sondernutzungssatzung). 


§ 2
Gebührengegenstand

Sondernutzungsgebühren werden erhoben für die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch unerlaubte und nicht erlaubte Sondernutzungen. 


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1)         Die Gebühren werden entsprechend dem beigefügten Gebührenverzeichnis nach der Anzahl der beanspruchten Grundfläche, in laufenden Metern, nach der Stückzahl der auf den Straßen aufgestellten oder angebrachten Gegenstände sowie nach der Dauer der Sondernutzung berechnet.

(2)        Erfolgt die Berechnung nach der Grundfläche, so wird das Flächenmaß nach den äußeren Begrenzungslinien der Sondernutzungsfläche unter Zuhilfenahme des aktuellen geografischen Informationssystems des Marktes Oberstdorfs ermittelt. 

(3)        Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und laufende Metermaße auf die volle Quadratmeter- oder laufende Meterzahl gerundet.

  1. Jahresgebühren werden für das Kalenderjahr berechnet. 


§ 4
Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. 

  1. Bei Anwendung der diesem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühren ist die Gebühr im Einzelfall,

  1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, 
    sowie

  1. nach Art und Aufwand für den Markt Oberstdorf

  1. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.


  1. Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Centbeträge, so wird auf volle 
    Eurobeträge gerundet.

  1. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren, das in derselben Sache geführt wird, nicht berührt.

  1. Entsteht dem Markt Oberstdorf infolge einer Sondernutzung auf öffentlichen Parkplätzen ein Parkgebührenausfall, so sind die im Durchschnitt des Vorjahreszeitraums angefallenen Einnahmen durch den Sondernutzungsnehmer an den Markt Oberstdorf zu erstatten. 


§ 5
Gebührenfreiheit

  1. Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist. 

  1. Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurden (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen. 

  1. Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z. B. Lichtschächte). 

  1. Gebührenfreiheit gilt auch für Konzessionsinhaber, die Aufgaben im Rahmen des vorliegenden gültigen Konzessionsvertrages übernehmen. 



  1. Gebührenfreiheit kann ganz oder teilweise gewährt werden,

  1. für Sondernutzungen von Einrichtungen oder öffentlichen Hand, 

  1. für Sondernutzungen, die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden, 

  1. für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen oder Veranstaltungen, 

  1. Fahrradständer ohne Werbeträger, 

  1. für nichtgewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches,

  1. für alle Erlaubnisfreien Sondernutzungen aus § 7 der Sondernutzungsatzung,

  1. für die Ausübung einer Sondernutzung die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse ist, 

  1. Informationen für Wahlwerbung zugelassener politischer Parteien und Gruppierungen (Informationsstände und dergleichen) sind gebührenfrei. Das gleiche gilt für Volksentscheide und Bürgerbegehren, 


§ 6
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner ist,

  1. wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist und dessen Rechtsnachfolger.
       2.         wer eine gebührenpflichtige Sondernutzung sonst ausübt. 
3.         bei Baumaßnahmen sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr.

  1. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 7
Kapitalisierung

  1. Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufende wiederkehrende Sondernutzung auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung). 

  1. Die Ablösung beträgt das 30-fache der Jahresgebühr. 


§ 8
Fälligkeit der Gebühren und Entrichtungszeitpunkt

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig. 

  1. Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenberechnung daher nachträglich, so sind die Gebühren 14 Tage nach Zahlungsaufforderung fällig.

  1. Bei monatlich oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am 1. eines jeden Monates ein, frühestens 14 Tage nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung. Ergeben sich Kleinbeträge unter 10,00 € im Monat, können die Gesamtforderungen als einmalige Jahresgebühr zum 1.7. eines jeden Jahres festgesetzt werden.

  1. Tagesgebühren werden sofort mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.


§ 9
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1)        Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.

  1. Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.


§ 10
Gebührenerstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet.
Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monat nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25,00 EURO werden nicht erstattet.


§ 11
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Oberstdorf, den [Ausfertigungsdatum]



Klaus King
Erster Bürgermeister 

Anlage 1 zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren von Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf
 (Gebührenverzeichnis)

Vorbemerkung:
Die Gebühren berechnen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, je angefangenen m², Stück, je angefangene Woche und je angefangener Monat in Verbindung mit § 2 Berechnungsmaßstäbe der Gebührensatzung.
Tarif
Nr.
Gegenstand der Sondernutzung
Dauer
Gebühr
 EURO
01
Aufstellen von Waren (z.B. Kleiderständer, Obststeigen usw.) je m²
 monatlich
6,50 €
02
Tische und Stühle vor Gaststätten und 
Cafés je m²

a) im Geltungsbereich des Kernbereiches der    
    Werbeanlagensatzung
b) außerhalb
 monatlich



10,00 €
 
 6,00 €
03
Verkaufsstände, Verkaufswagen je m ²
bis 10 m²

bei mehr als 10 m²

täglich
wöchentlich
täglich

6,50 €
39,00 €
­ 8,00 €
04
Werbeständer/Kundenstopper je m²
 monatlich
6,50 €
05
Werbefahnen/Beachflag
je Stück 

 monatlich

     8,50 €
06
Baugerüste, Bauhütten, Bauzäune, Lagerung von Baumaterial usw.
  je m²

 täglich

0,50 €
07
Fahrzeuge und Anhänger, 
(soweit nicht gemeingebräuchlich)
PKW/Anhänger 
LKW gewerblich 
Fahrzeuge für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen



 täglich
 täglich
 täglich


 6,50 €
10,00 €       
     25,00 €
08
Aufgrabungen ohne öffentliches Interesse pro m²
täglich
0,50 €
09
Informationsstände ohne öffentliches Interesse
je m²

täglich
6,50 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.05.2024 08:02 Uhr