Vollzug Kreislaufwirtschaftsgesetz; Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Erdaushubdeponie für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 2521/2 und 2521/3 (jeweils Teilfläche), Gmkg. Oberstdorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 13.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 13.03.2025 ö 14

Beschluss (15)

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt, dem Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Erdaushubdeponie für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 2521/2 und 2521/3 (jeweils Teilfläche), Gmkg. Oberstdorf“ das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 BayBO und § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB unter Zustimmung zu einer Abweichung von Punkt 4.11 OGS im Wege der Ausnahme nur unter der Maßgabe zu erteilen, dass folgende Nebenbestimmungen in die Plangenehmigung aufgenommen werden:
  • Für die Einleitung des im Vorhabengebiet anfallenden Niederschlagswassers in den Wannenbach ist vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
  • Die Vorgaben der Immissionsschutzverordnung des Marktes Oberstdorf sind während der 
    gesamten Baumaßnahme einzuhalten oder es ist mindestens zwei Wochen vor Baubeginn eine Befreiung zu beantragen.
  • Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gilt ausdrücklich solange nicht für die 
    Modellierung des Schwimmteichs, solange für diesen wasserrechtlich nach § 67 WHG 
    genehmigungspflichtigen Gewässerausbau keine Erlaubnis vorliegt. Diese ist in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren vor Baubeginn zu beantragen. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Bereich des Schwimmteichs als „ebene“ Fläche zu modellieren.
  • Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans sind 
    vollumfänglich durchzuführen und auf die Dauer von 25 Jahren zu pflegen. 
  • Die Empfehlungen des geotechnischen Berichts sind vollumfänglich umzusetzen.
  • Bauschutt darf nur nach vorheriger Beprobung mit dem Ergebnis Z0 und nur dann erfolgen, 
    wenn dies zuvor von der zuständigen Behörde ausdrücklich in Textform zugelassen wird.
  • Es darf nur Aushubmaterial, das aus den Teilflächen der vier Grundstücke Fl.Nrn. 2522, 2521/2, 2521/3 und 2524 gewonnen wurde, deponiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 15.04.2025 11:32 Uhr