Friedhofswesen; Erlass einer Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 28.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 23.03.2023 ö 05
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 28.11.2024 ö 04

Beschluss 1 (4)

Der Marktgemeinderat beschließt das Hochbauprojekt ‚Sanierung Aussegnungshalle Waldfriedhof Oberstdorf mit Vorplatz‘, das 2026 vorgesehen war, mangels Entscheidungs- und Umsetzungsreife eines anderen Hochbauprojekts (Eisener Steg, OT Tiefenbach) zur Umsetzung in 2025 zu priorisieren. 
Die Kämmerei wird beauftragt, einen entsprechenden Mitteleinsatz auf Basis der vorliegenden Kostenberechnungen in den Haushalt des Marktes 2025 einzuarbeiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 2 (5)

Der Marktgemeinderat beschließt folgenden Erlass der 


Satzung des Marktes Oberstdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 28.11.2024

Präambel
Aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Oberstdorf folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Oberstdorf: 

§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden vom Markt Oberstdorf Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. 

§ 2 Gebührenschuldner 
  1. Gebührenschuldner ist, wer 
  1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, 
  2. eine Bestattung an einer Grabstätte in Auftrag gibt, 
  3. Einrichtungen des Friedhofs benutzt, 
  4. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, 
  5. wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 
  1. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld 
  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1. 
  2. Die Gebühren werden 30 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
  3. Der Markt Oberstdorf ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. 
  4. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 

§ 4 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren 
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. 

§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.  
Die Friedhofsgebührensatzung vom 23.03.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. 

Oberstdorf, __.__.2024 

MARKT OBERSTDORF



Klaus King
Erster Bürgermeister
Tarif zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Oberstdorf



  1. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.
        1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Sarggrabstätten

Nutzungsdauer
Gebührensatz
  1. für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  8 Jahre
   330,00 EUR
  1. für Personen über 10 Jahren


aa) Sarggrabstätte einfach
15 Jahre
   900,00 EUR
bb) Sarggrabstätte zweifach
15 Jahre
1.290,00 EUR
cc) Sarggrabstätte dreifach
15 Jahre
1.695,00 EUR
Bei Urnenbeisetzungen in bestehende Grabstätten nach 2b) wird zur Deckung der Kosten der Infrastruktur des Friedhofs eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR je Urnenbeisetzung erhoben.

        1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Urnenstätten
a)  Urnenwahlgrabstätte
15 Jahre
780,00 EUR
      1. Urnenwandnischen inkl. Beschriftung
15 Jahre
2.300,00 EUR
      1. Naturnahe Baumgrabstätte inkl. Beschriftung, 
     § 16 FS
15 Jahre
2.300,00 EUR
      1. Naturnahe Wiesengrabstätte inkl. Beschriftung,
     § 16 FS
15 Jahre
1.800,00 EUR
      1. Urnengemeinschaftsgrabstätte inkl. Beschriftung
15 Jahre
1.800,00 EUR
      1. Anonyme Urnengrabstätten
unbegrenzt
  1.050,00 EUR
Bei Folgebeisetzungen in bestehende Grabstätten nach 2a) bis 2d) wird zur Deckung der Kosten der Infrastruktur des Friedhofs eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR je Urnenbeisetzung erhoben.

     3. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Jahr)
  1. Sarggrabstätte Personen über 10 Jahre einfach
60,00 EUR   
  1. Sarggrabstätte Personen über 10 Jahre zweifach
 86,00 EUR   
  1. Sarggrabstätte Personen über 10 Jahre dreifach
 113,00 EUR   
  1. Urnenwahlgrabstätte
52,00 EUR
  1. Kindergrabstätte
41,00 EUR
  1. Urnenwandnischen
153,00 EUR
  1. Naturnahe Wiesengrabstätte, § 16 FS
120,00 EUR
  1. Naturnahe Baumgrabstätte, § 16 FS
153,00 EUR
 
  1. Gebühren für Ausheben und Schließen der Grabstätten, Beisetzungen
Die Gebührensätze gelten für Beisetzungen, die montags bis freitags stattfinden. Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 380,00 EUR erhoben.
1. Bei Sarggrabstätten
  1.140,00 EUR
2. Bei Sarggrabstätten (Tiefenbestattung)
1.470,00 EUR
3. Bei Kindergrabstätten (gilt auch für Sternenkindergrab)
490,00 EUR
4. Bei Urnengrabstätten
270,00 EUR
5. Bei Urnenbeisetzungen im Urnengemeinschaftsgrab
270,00 EUR

  1. Aus-, Ein- und Umbettungsgebühren
  1. Ausbetten und Überführung auf einen anderen Friedhof
    (Sargbestattung)
1.630,00 EUR
  1. Ausbetten und Überführung auf einen anderen Friedhof
(Urnenbeisetzung)
320,00 EUR
  1. Umbetten auf demselben Friedhof (Sargbestattung)
2.450,00 EUR
  1. Umbetten auf demselben Friedhof (Urnenbeisetzung)
490,00 EUR

  1. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
  1. für die Benutzung der Leichenräume zur Aufbewahrung, je Tag
85,00 EUR
  1. für die Benutzung des Sektionsraums
142,00 EUR
  1. für die Benutzung der Aussegnungshalle Waldfriedhof
110,00 EUR
  1. für die Benutzung der Aussegnungshalle in Tiefenbach
49,00 EUR
  1. Benutzung des Kühlraums je Tag
98,00 EUR


V. Genehmigungsgebühren, sonstige Gebühren 

Gebühr für Grabmalgenehmigung 
51,00 EUR
Umschreibungsgebühr Nutzungsrecht 
25,00 EUR
Verwaltungsgebühr 
77,00 EUR
Dienstleistungen des Friedhofspersonals
80,00 EUR

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2025 15:12 Uhr