Bebauungsplan "Obing Süd-Ost"; Änderung im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 436, Gemarkung Obing, im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB - Beschlüsse zu den Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  09. Sitzung des Gemeinderates Obing, 15.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 09. Sitzung des Gemeinderates Obing 15.06.2021 ö 10

Beschluss 1

Zur u. a. eingegangenen Stellungnahme ergeht folgender Beschluss:

Frau Claudia Schwegmann, Laurentiusstraße 13, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Brezina und Kollegen:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die geplante Bebauungsplanänderung tatsächlich eine stärkere Verdichtung der Bebauung bedeutet und dadurch selbstverständlich auch die benachbarten Grundstücke und deren Eigentümer und Nutzer in gewisser Weise betroffen sind. Die vorgetragenen Wünsche, Anregungen und Befürchtungen im Zuge des Verfahrens sind korrekt und objektiv einer Abwägung zu unterziehen.

Die zu beratende Bebauungsplanänderung erscheint ortsplanerisch und baurechtlich sinnvoll und akzeptabel, wozu folgende Stellungnahme ergeht:

1)        Der Bedarf im besagten Bereich den Bebauungsplan zu ändern, ist gegeben, da auch der Umbau des eingeschossigen Bestandsgebäudes (Bungalow) zur Schaffung von angemessenem Wohnraum eine Bebauungsplanänderung bedingt hätte. Die Gemeinde ist bestrebt Wohnraum zu schaffen, um den Bedarf, der allein schon anhand der in der Verwaltung vorliegenden Bewerbungen für Grundstücke, welche von der Gemeinde veräußert werden, belegbar ist, nach Möglichkeit decken zu können.

2)        Gerade in diesem Falle ist die Anwendung des § 13 a BauGB zweckmäßig, da es sich um eine sinnvolle Nachverdichtung handelt, um eine intensivere Bebauung und Wohnnutzung als derzeit möglich zu gewährleisten und den zeitlichen und planerischen Aufwand hierfür in vertretbarem Rahmen zu halten.

3)        Die Gemeinde hält die Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus und einem Einzelhaus für machbar und zweckmäßig. So kann auch dem politischen und gesellschaftlichen Willen des Flächensparens und des Schaffens von „Wohnraum in der Vertikalen“ Rechnung getragen werden. Nachdem Bauflächen immer weniger verfügbar sind, ist eine verdichtete Bebauung unabdingbar. Und gerade weil teilweise die Grundzüge des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht gehalten werden können, ist die B-Plan-Änderung notwendig.

4)        Bei den Nachbarn wurde kein Grundsatz „durchgesetzt“. Es war ein Grundstück vorhanden, das gemäß den Flächenvorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplans sinnvoll aufgeteilt werden konnte. Es lag auch kein Antrag vor, die Flächenteilung in anderer Weise vorzunehmen.

5)        Im vom Rechtsanwalt angesprochenen Baugebiet in Pfaffing sind Doppelhaushälften mit einer Grundstücksgröße ab 350 m² möglich. Allerdings sind je Doppelhaushälfte zwei Wohneinheiten möglich und die seitliche Wandhöhe beträgt 6,55 m oder gar 7,00 m. Dies bedeutet eine wesentlich dichtere Bebauung, als nun beabsichtigt. Bereits im Baugebiet „Unterholz“ wurden für Doppelhaushälften Grundstücksgrößen von unter 350 m² oder sogar unter 300 m² ausgewiesen. Somit hat die Gemeinde im vorliegenden Fall keine grundlegende Vorgabe Ihrer Baupolitik unterlaufen. Die seitliche Wandhöhe mit 5,90 m fügt sich in die umliegende Bebauung ein, zumal auch für die nördliche Nachbarbebauung, also auch für das Anwesen von Frau Schwegmann eine seitlich Wandhöhe von 6,40 m möglich ist.

6)        Das vorgesehene Doppelhaus steht keinesfalls genau im Süden des Gebäudes von Frau Schwegmann, sondern im Südosten. Der Abstand der neuen Baugrenze zum Haus von Frau Schwegmann beträgt mehr als 20 m. Eine Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht gegeben.

7)        Der vorliegende Bebauungsvorschlag wurde von der Gemeinde nicht vorgegeben, sondern es wurde der erste Vorschlag mit einem Dreispänner abgelehnt, da dies aus ortsplanerischer Sicht nicht akzeptiert wurde.

8)        Eine Überplanung des gesamten Bebauungsplanbereiches ist nicht sinnvoll und auch sehr schwierig umzusetzen. Aufgrund der vielen beteiligten Grundstücke und Eigentümer wäre die Erstellung eines Gesamtkonzeptes mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und im Nachgang würden vermutlich wieder Änderungen notwendig, da Eigentümer und Generationen wechseln und die Bedürfnisse und Vorgaben sich wieder ändern. Zudem haben auch die nördlichen Nachbarn, inkl. Frau Schwegmann, von einer Bebauungsplanänderung in Ihrem Bereich profitiert, um schnellstmöglich ein Grundstück erwerben und bebauen zu können. Der Gemeinderat strebt grundlegend eine verdichtete Bebauung an, soweit dies städtebaulich vertretbar ist – siehe auch das vorgenannte Baugebiet in Pfaffing. Wie bereits oben erwähnt, ist dies auch Vorgabe seitens Politik und Gesellschaft und bei jeder Neuausweisung von Baugebieten ist der Regierung nachzuweisen, dass im Innenbereich keine ausreichenden Verdichtungspotentiale mehr zur Verfügung stehen.

9)        Der Hinweis auf Aufstockung und Dachgeschossausbau betrifft genau die vorliegende Bebauungsplanänderung. Es sollen aus einem alten Bungalowgebäude ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus mit Nutzung von Obergeschoss und niedrigem Dachgeschoss entstehen.

10)        Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes hat keine Einwendungen bzgl. der Bebauungsplanänderung vorgetragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zur u. a. eingegangenen Stellungnahme ergeht folgender Beschluss:

Herr Florian Riedel, Oberfeldweg:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die geplante Bebauungsplanänderung tatsächlich eine stärkere Verdichtung der Bebauung bedeutet und dadurch selbstverständlich auch die benachbarten Grundstücke und deren Eigentümer und Nutzer in gewisser Weise betroffen sind. Die vorgetragenen Wünsche, Anregungen und Befürchtungen im Zuge des Verfahrens sind korrekt und objektiv einer Abwägung zu unterziehen.
 
Die zu beratende Bebauungsplanänderung erscheint ortsplanerisch und baurechtlich sinnvoll und akzeptabel, wozu folgende Stellungnahme ergeht:

1)        Es gibt keinen Grund von einer Nachverdichtung an Ortsrändern abzusehen, zumal auch die nördlichen Nachbarn, inkl. Herrn Riedel, von einer Nachverdichtung profitiert haben und somit aufgrund einer Bebauungsplanänderung schnellstmöglich bebaubare Grundstück erworben und bebaut werden konnten.

2)        Die Darstellung einer nahezu gleichen GRZ II (Grundflächenzahl inkl. Nebenanlagen) ist schon richtig, da dieses Grundstück mit dem Bungalow drauf eben jetzt so besteht und die GRZ II sich nun so ergibt. Gegen die Abtrennung des südlichen Grundstücksteils und die Schaffung eines Grundstücks nur mit dem Bungalow, woraus sich die neue Grundflächenzahl errechnet, gab es keine Einwände.

3)        Die zeichnerische Darstellung weist tatsächlich eine gewisse Ungenauigkeit auf, was sich jedoch bei jedem Bebauungsplan so zeigt. Allerdings kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden. dass die Baugrenze einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze hat, da dieser Mindestabstand laut Abstandflächenrecht vorgegeben ist. Zudem ist jedoch in den textlichen Festsetzungen festgehalten, dass die Bestimmungen des neuen Abstandsflächenrechts einzuhalten sind. Das heißt, dass bei einer angenommenen, erforderlichen Abstandsfläche von 4,00 m diese 4,00 m einzuhalten sind, auch wenn die Baugrenze nur 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze aufweist. Dies ist also positiv für die Nachbarschaft zu sehen und zeigt, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden. Eine Maßkette würde die Abstandsflächenregelung wieder unterlaufen. Seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes wurde die Abstandsflächenregelung des B-Planes nicht beanstandet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zur u. a. eingegangenen Stellungnahme ergeht folgender Beschluss:

Deutsche Telekom:

Das Schreiben soll an Bauherrin und Planer weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zur u. a. eingegangenen Stellungnahme ergeht folgender Beschluss:

Bayernwerk Netz GmbH:

Das Schreiben soll an Bauherrin und Planer weitergeleitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 5

Zur u. a. eingegangenen Stellungnahme ergeht folgender Beschluss:

VG Obing, Bauamt:

Die in den textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung, dass bei Doppelhaushälften höchstens eine Wohneinheit möglich ist, soll noch deutlicher herausgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2021 13:12 Uhr