Bebauungsplan "Obing Süd-Ost"; Änderung im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 436, Gemarkung Obing, im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB; erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4 a BauGB - Beschlüsse zu den Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Gemeinderates Obing, 05.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 14. Sitzung des Gemeinderates Obing 05.10.2021 ö 10

Beschluss 1

Herr Udo Schwegmann, Laurentiusstraße 13:

Die Aussage zum nahezu „gleichen Höhenniveau“ bezieht sich auf den Geltungsbereich der Änderung. Das Änderungsgrundstück liegt sicherlich höher als das Grundstück von Claudia Schwegmann, allerdings weisen sowohl die Höhendaten aus dem Geoinformationssystem als auch die digitale Kanalaufnahme einen geringeren Wert als von Herrn Schwegmann genannt aus. Eine terrestrische Vermessung erfolgte in diesem Bereich nicht, so dass der ganz exakte Höhenverlauf nicht darstellbar ist. 

Bezüglich der verschärften Regen- und Oberflächenwassersituation kann den Bedenken von Herrn Schwegmann in gewisser Weise durchaus gefolgt werden. Die Vorgaben von Politik und Gesellschaft einerseits Wohnungen zu schaffen, dabei in die „Höhe“ zu bauen, aber dabei das Orts- und Landschaftsbild zu schonen und ausreichend Stellplätze auf den Baugrundstücken zu erstellen, andererseits jedoch auch das Regenwasser auf den Bauparzellen zu versickern und zudem noch Hochwassergefährdungen zu vermeiden, sind nur sehr schwer miteinander zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sind bereits umfangreiche Hinweise in den Änderungsunterlagen enthalten.

Diese sollen jedoch noch insoweit ergänzt werden, dass der Gemeinde mit den Bauantragsunterlagen die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes nachgewiesen werden muss. Ebenso soll explizit vorgegeben werden, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Nachbargrundstücke nicht durch Niederschlagswasser zu gefährden. Der Anschluss an die Mischwasserkanalisation ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur aufgrund gesonderter Zustimmung der Gemeinde erlaubt.

Bei den Festsetzungen zum Bebauungsplan soll noch der Einbau einer Zisterne aufgenommen werden, deren Größe nach den einschlägigen Regeln sinnvoll zu bemessen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Frau Claudia Schwegmann, Laurentiusstraße 13, vertreten durch Rechstanwälte Dr. Brezina und Kollegen:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Frau Schwegmann mit der Änderung des Bebauungsplanes nicht einverstanden ist. Über die vorgetragenen Einwendungen wurde bereits in der Sitzung am 15.06.2021 beschlossen.

Zum zweiten Satz wird angemerkt, dass im Anschreiben an die Nachbarn bzgl. des erneuten Auslegungsverfahrens Folgendes enthalten war:„… Sollte innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingehen, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Änderung einverstanden sind.“
Die Formulierung ist also etwas anders als vom Anwalt zitiert und unseres Erachtens nach wie vor nicht „verwerflich“, sondern eher ein für die Nachbarn gut gemeinter Hinweis, etwaige Vorbehalte gegen die Planung rechtzeitig einzureichen. Bestätigt durch das Schreiben von Frau Schwegmann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Herr Florian Riedel, Oberfeldweg 4:

Eine dichtere Bebauung bringt zwangläufig auch einen größeren Versiegelungsgrad mit sich. Darauf ist in den Änderungsunterlagen auch eingegangen worden und es werden sickerfähige Beläge für die Zufahrten und ähnliches gefordert. Eine Festsetzung für die überbaubaren Flächen inkl. aller Nebenanlagen (auch Terrassen) ist getroffen (sog. Grundflächenzahl II) und wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht bemängelt. Um den Versiegelungsgrad noch besser betrachten zu können, soll eine Größenfestlegung für die Terrassen mit 12 m² eingearbeitet werden.

Die Aussage zum nahezu „gleichen Höhenniveau“ bezieht sich auf den Geltungsbereich der Änderung. Das Änderungsgrundstück liegt sicherlich höher als das Grundstück von Herrn Riedel und auch seine Einschätzung des Höhenunterschiedes kann bei Vergleich mit den Höhendaten aus dem Geoinformationssystem passen. Eine terrestrische Vermessung erfolgte in diesem Bereich nicht, so dass der ganz exakte Höhenverlauf nicht darstellbar ist. 

Bezüglich der verschärften Regen- und Oberflächenwassersituation kann den Bedenken von Herrn Riedel in gewisser Weise durchaus gefolgt werden. Die Vorgaben von Politik und Gesellschaft einerseits Wohnungen zu schaffen, dabei in die „Höhe“ zu bauen, aber das Orts- und Landschaftsbild zu schonen und ausreichend Stellplätze auf den Baugrundstücken zu erstellen, andererseits jedoch auch das Regenwasser auf den Bauparzellen zu versickern und zudem noch Hochwassergefährdungen zu vermeiden, sind nur sehr schwer miteinander zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sind bereits umfangreiche Hinweise in den Änderungsunterlagen enthalten.

Diese sollen jedoch noch insoweit ergänzt werden, dass der Gemeinde mit den Bauantragsunterlagen die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes nachgewiesen werden muss. Ebenso soll explizit vorgegeben werden, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Nachbargrundstücke nicht durch Niederschlagswasser zu gefährden. Der Anschluss an die Mischwasserkanalisation ist nur in begründeten Ausnahmefällen und aufgrund gesonderter Zustimmung durch die Gemeinde erlaubt.

Bei den Festsetzungen zum Bebauungsplan soll noch der Einbau einer Zisterne aufgenommen werden, deren Größe nach den einschlägigen Regeln sinnvoll zu bemessen ist.

Hinsichtlich der Einwände gegen die Darstellungen zur Grundflächenzahl II (überbaute Fläche mit allen Nebenanlagen) wird auf die Ausführungen der Sitzung am 15.06.21 verwiesen. Eine Verschattung des Grundstücks von Herrn Riedel ist sicherlich gegeben, eine Unverhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar.

Bezüglich der Einwände zum Grenzabstand folgende Beurteilung:
Die Baugrenze hat einen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze und zudem sind bei Baumaßnahmen auf dem Änderungsgrundstück die gesetzlichen Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten sind. Wie bekannt, errechnen sich die Abstandsflächen individuell nach Bauwerk (seitliche Wandhöhe), betragen aber mindestens 3m. Dies ist eine übliche Festlegung und wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde auch nicht bemängelt. Somit erledigt sich der Hinweis auf eine scheinbar „fragwürdige Planbasis“. Es gibt eine eindeutige Festlegung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Herr Peter und Frau Daniela Pohl, Oberfeldweg 2:

Die Aussage zum nahezu „gleichen Höhenniveau“ bezieht sich auf den Geltungsbereich der Änderung. Das Änderungsgrundstück liegt sicherlich höher als das Grundstück von der Eheleute Pohl, allerdings weisen sowohl die Höhendaten aus dem Geoinformationssystem als auch die digitale Kanalaufnahme einen geringeren Wert als von den Eheleuten Pohl genannt aus. Eine terrestrische Vermessung erfolgte in diesem Bereich nicht, so dass der ganz exakte Höhenverlauf nicht darstellbar ist. 

Eine dichtere Bebauung bringt zwangläufig auch einen größeren Versiegelungsgrad mit sich. Darauf ist in den Änderungsunterlagen auch eingegangen worden und es werden sickerfähige Beläge für die Zufahrten gefordert. Eine Festsetzung für die überbaubaren Flächen inkl. aller Nebenanlagen (auch Terrassen) ist getroffen und wurde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht bemängelt. Um den Versiegelungsgrad noch besser betrachten zu können, soll eine Größenfestlegung mit 12 m² eingearbeitet werden.

Bezüglich der verschärften Regen- und Oberflächenwassersituation kann den Bedenken der Eheleute Pohl in gewisser Weise durchaus gefolgt werden. Die Vorgaben von Politik und Gesellschaft einerseits Wohnungen zu schaffen, dabei in die „Höhe“ zu bauen, aber das Orts- und Landschaftsbild zu schonen und ausreichend Stellplätze auf den Baugrundstücken zu erstellen, andererseits jedoch auch das Regenwasser auf den Bauparzellen zu versickern und zudem noch Hochwassergefährdungen zu vermeiden, sind nur sehr schwer miteinander zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung sind bereits umfangreiche Hinweise in den Änderungsunterlagen enthalten.

Diese sollen jedoch noch insoweit ergänzt werden, dass der Gemeinde mit den Bauantragsunterlagen die ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes nachgewiesen wird. Ebenso soll explizit vorgegeben werden, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Nachbargrundstücke nicht durch Niederschlagswasser zu gefährden. Der Anschluss an die Mischwasserkanalisation ist nur in begründeten Ausnahmefällen und aufgrund gesonderter Zustimmung durch die Gemeinde erlaubt.

Bei den Festsetzungen zum Bebauungsplan soll noch der Einbau einer Zisterne aufgenommen werden, deren Größe nach den einschlägigen Regeln sinnvoll zu bemessen ist.

Der Wert für die Grundflächenzahl II ist mit 0,65 ausgewiesen und gibt die maximale überbaubare Fläche inkl. der Nebenanlagen an. Nach Abzug der Fläche für das Hauptgebäude ergibt sich somit die Fläche für Garagen, Stellplätze, Zufahrten etc.
Es ist definiert, dass pro Wohneinheit 2 Stellplätze (selbstverständlich gelten auch Garagenplätze) nachzuweisen sind.
Eine Grundflächenzahl ist ausgewiesen, eine getrennte Betrachtung je Grundstück ist nicht erforderlich.
Eine Verdichtung der Bebauung ist seitens Politik und Gesellschaft gewünscht, was sich auch in der Neufassung des Abstandsflächenrechts dokumentiert, das nunmehr einen geringeren Abstand zwischen Gebäuden zulässt.
Die Änderungsunterlagen wurden weder von der Unteren Bauaufsichtsbehörde, noch vom der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz des Landratsamtes beanstandet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 5

Frau Alwina Lenhard, Berghamer Straße 21, vertreten durch Rechtsanwälte Labbè & Partner:

Es ist insoweit richtig, dass die Bauleitplanung in der Umgebung des Baugrundstückes seitliche Wandhöhen bis zu 6,40 m zulässt. Allerdings wurden nördlich des Baugrundstückes nur tatsächlich 5,97 m bzw. 6,14 m ausgeführt, südlich nur 5,40 m und östlich (Kita) nur 4,00 m. Somit würden sich die geplanten Gebäude mit einer seitlichen Wandhöhe von 5,90 m durchaus homogen in die bestehende Bebauung einfügen. Zudem wurde im letzten Entwurf in Absprache mit der Antragstellerin bzw. deren Planungsbüro eben diese seitliche Wandhöhe von 5,90 m festgesetzt. Die max. seitliche Wandhöhe soll bei 5,90 m festgelegt bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 6

Frau Alwina Lenhard, Berghamer Straße 21:

Gemäß dem derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan ist für das Grundstück von Frau Lenhard, für das der Bebauungsplan geändert wird, ein eingeschossiges Gebäude mit einer seitlichen Wandhöhe von 3,20 m von OK fertiges Gelände bis OK Pfette festgesetzt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Höhenentwicklung durch die Änderung zugunsten von Frau Lenhard verbessert. Ansonsten wird auf die Beurteilung bzgl. der Stellungnahme der Rechtsanwälte Labbè & Partner verwiesen. Die seiltiche Wandhöhe soll bei 5,90 m festgelegt bleiben.

Der Gemeinderat beschließt, die vorgenannten Festlegungen bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung und die Beschränkung von Terrassenflächen auf jeweils 12 m². Diese Festlegungen sind in die Entwurfsunterlagen vom 06.07.2021 einzuarbeiten.

Nachfolgend kann das Verfahren mit einer weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 4a BauGB fortgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.10.2021 14:18 Uhr