Bebauungsplan "Mitterfeld"; Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Beschlüsse zu den Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Gemeinderates Obing, 19.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Obing (Gemeinde Obing) 6. Sitzung des Gemeinderates Obing 19.04.2023 ö 9

Beschluss 1

Herr Ludwig Mörner, Sundergaustraße 1, 83119 Obing:

Dem Gedanken, dass eine Alleepflanzung im Grünstreifen zwischen Gemeindeverbindungsstraße und Geh- und Radweg geschwindigkeitsmindernd wirkt, kann gefolgt werden. Allerdings ist hier der Grünstreifen nur 2,5 m breit und es sollen hochwachsende, großkronige Laubbäume mit schnellerem Wachstum gepflanzt werden, um den Forderungen zur Einbindung in die Natur und Landschaft nachzukommen. Dadurch werden Beeinträchtigungen durch Wurzelwerk und durch in den Straßenraum ragende Äste früher und intensiver auftreten. Zudem ist in den Grünstreifen eine Regenwasserleitung einzubauen, um das Oberflächenwasser vom Geh- und Radweg und von der Straße und auch aus dem Bereich der Kaskadenentwässerung abzuleiten. Ein Vergleich mit dem Geh- und Radweg nach Pfaffing, an dem Eichen gesetzt wurden, kann deshalb nicht so einfach angestellt werden. Zudem weist der Geh- und Radweg Richtung Pfaffing fast bei jedem Baum Beschädigungen auf. Von Alleebäumen zwischen Straße und Geh- und Radweg wird weiterhin abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 2

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft:

Es ist durchaus verständlich, dass der Beschlag von Ackerland für Bauland kritisch gesehen wird. Aber in unserer Region sind hochwertige Böden die Regel, so dass es unausweichlich bleibt, solche Flächen für Bauland zu generieren.

Aufgabe des Umweltberichts ist nicht eine Bewertung der Landwirtschaft, sondern eine allgemeine Beschreibung und Bewertung der Umweltsituation und Vorbelastungen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen und die Eingriffsregelungen. Die Umweltauswirkungen der auf Ertragssteigerung ausgerichteten Intensivlandwirtschaft sind amtlich gut dokumentiert (z.B. Umweltbundesamt, Landesamt für Umwelt) und bedürfen in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung.

Die übrigen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Fl. Nrn. werden nachgebessert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Industrie- und Handelskammer:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Geänderte Textpassagen sollen künftig hervorgehoben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Wasserwirtschaftsamt:

Die Gefahr durch Starkniederschläge ist durch den Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro bereits intensiv abgearbeitet worden. Es wurden entsprechende Maßnahmen im Entwurf dargestellt, in der Begründung erläutert und für die Ableitung des Oberflächenwassers im Zuge der Erschließungsplanung abgeklärt. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem.

Die Ausführungen zur Erstellung der Mulden-Rigolen-Systeme auf Privatgrundstücken werden zur Kenntnis genommen. Die Erschließungsplanung wird weiterhin mit den Vertretern des WWA abgestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 5

Handwerkskammer:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen sind bereits in die Unterlagen zur zweiten Auslegung eingearbeitet worden und werden bei der weiteren Umsetzung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 6

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten:

Der Abstand der Bäume im nordöstlich gelegen Waldstück beträgt mindestens 25 m, so dass die Empfehlung des AELF, Bereich Forsten, erfüllt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 7

Deutsche Telekom:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Anregungen wurden beachtet. Im Zuge der Erschließungsmaßnahme sind die Vertreter der Telekom rechtzeitig in die Planung und Ausführung einzubeziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 8

Bayernwerk Netz GmbH:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Vorgaben wurden beachtet. Eine Fläche für die Transformatorenstation ist mittlerweile eingeplant und gesichert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 9

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde:

Wie in der Stellungnahme dargelegt, wurden die Anregungen und Forderungen aus dem ersten Auslegungsverfahren eingearbeitet. Die gewerblichen Bauflächen, Fl. Nrn. 266 und 492/2, werden in der Auflistung noch ergänzt. Die Flächen befinden sich jedoch in Privateigentum und sind somit für die Gemeinde nicht verfügbar. Eine flächeneffiziente Nutzung wird angestrebt und die Planung und Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den einschlägigen Fachbehörden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 10

Landratsamt SG 4.14, Untere Naturschutzbehörde:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 1. „Wiesenbrüter“:

Die Ergebnisse der Gutachtens Wiesenbrüterkartierung 2018 werden aber in der Stellungnahme nicht angemessen wiedergegeben bzw. berücksichtigt, die Schlussfolgerungen gehen daher fehl. 

Grundsätzlich ist das Planungsgebiet aufgrund der Wiesenbrüter-Kartierungen 2010 bis 2014 und dann erneut 2018 als ungewöhnlich gut und noch ausreichend aktuell erfasst anzusehen. Es gibt keinen fachlichen Grund für die Annahme, dass sich seit den Kartierungen 2018 die Lebensraumeignung für Wiesenbrüter im Planungsgebiet verbessert haben könnte. Im Gegenteil sind seitdem negative Auswirkungen durch die zwischenzeitlich gebaute Bundesstraße Ortsumfahrung Obing hinzugekommen (Effektdistanz Feldlerche: 500 m; Effektdistanz Kiebitz: 300 m).

Ein vergrößerter Störbereich durch das geplante Gewerbegebiet wurde im Gutachten 2018 sehr wohl berücksichtigt (siehe Kartierbericht 4.3, Fazit und Planungsempfehlungen) und im Bebauungsplanentwurf (Grünordnungsplan) durch Festsetzung von niedrigeren Randeingrünungsgehölzen am Westrand des Gewerbegebiets entsprechend berücksichtigt. 

Bei der Feldlerche liegt die Reichweite von Störwirkungen durch Kulissen (z.B. Gehölze, Gebäude) im Bereich von 60 bis 200 m, je nach Höhe der Vertikalstrukturen (der Maximalwert wäre z.B. für Hochwald anzusetzen). Bei den hier im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen und Eingrünungsgehölzen ist von Kulissenwirkungen nicht bis 200 m, sondern bis ca. 100 m auszugehen. Die beiden im Jahr 2018 im Bereich von Saumstrukturen entlang eines Feldwegs kartierten Feldlerchenreviere (Darstellung in den Karten 1 und 2 des Gutachtens) liegen aber, mit 190 m bis 200 m Abstand, vom geplanten Gewerbegebiet ausreichend weit entfernt und werden daher von Störwirkungen der festgesetzten Gewerbebebauung und Eingrünung nicht betroffen. Ein erheblicher Verlust von mindestens zwei Feldlerchenrevieren oder Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind somit auszuschließen.

Im Offenlandbereich östlich dieser beiden erfassten Reviere wurden weder bei den Kartierungen 2010 bis 2014 noch bei der Kartierung 2018 jemals Reviere von Wiesenbrütern erfasst. In diesem Bereich sind aufgrund der Bewirtschaftung auch keine für die Feldlerche nutzbaren Randstrukturen wie z.B. Feldraine oder Feldwege gegeben. Daher ist auch nicht von einer Verkleinerung potentiellen Lebensraums durch das Gewerbegebiet auszugehen. 

Änderungen der Entwurfsplanung werden somit nicht erforderlich.

Zu 2. „Eingriffsregelung“: 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Angaben sind aber fachlich nicht begründet. Aus Sicht der Gemeinde sind die gewählten Ausgleichsfaktoren und die Festsetzungen zur Eingriffsregelung durchaus angemessen und ausreichend.

Entgegen der Darstellung in der Stellungnahme sind die Eingrünungsbereiche / öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplanentwurf / Grünordnungsplan nicht überwiegend als Ausgleichsflächen festgesetzt. Gemäß Flächenbilanzierung werden nur 7.118 m² der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsflächen festgesetzt. Mehr als die Hälfte, nämlich 8.750 m², sind Grünflächen ohne Ausgleichsfunktion, erzielen aber dennoch eine deutliche ökologische Aufwertung durch Pflanzbindungen (Planzeichnung und Textfestsetzungen 13; Gestaltung als Extensivgrünland, ohne Düngung und Pestizide, max. zweischürige Mahd, Bepflanzung mit gebietseigenen Gehölzen) gegenüber der derzeitigen intensiv landwirtschaftlichen Ackernutzung und verbessern erheblich die Eingrünung und Einbindung in die Landschaft. Sie sind daher als eingriffsmindernd zu berücksichtigen.

Entgegen der Darstellung in der Stellungnahme werden die öffentlichen Grünflächen entlang der Bundesstraße bis 10 m Abstand zum Fahrbahnrand nicht als Ausgleichsflächen festgesetzt, entlang der weniger befahrenen Gemeindeverbindungsstraße im Osten bis 5 m Abstand. Somit werden die Zonen mit wesentlichen Beeinträchtigungen durch Straßenbetrieb bei der Ausweisung von Ausgleichsflächen durch „Flächenabzug“ angemessen berücksichtigt, weit stärker, als es durch die Methode „Punktabzug“ gemäß den „Vollzugshinweisen“ zur BayKompV der Fall wäre. Aber auch die nicht als Ausgleichsflächen gewerteten straßennahen Grünflächen werden aufgrund der Pflanzbindungen (Planzeichnung und Textfestsetzungen 13) eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren; der südexponierte Hangbereich südlich der Bundesstraße kann als Extensivgrünland mit eingestreuten Strauchpflanzungen u.a. für Insekten, wärmeliebende Arten oder jagende Fledermäuse wesentliche Habitatfunktionen entfalten.

Entgegen der Darstellung in der Stellungnahme wird der Bereich des Regenrückhaltebeckens gemäß Planzeichnung und Textfestsetzungen 13 als öffentliche Grünfläche mit Pflanzbindungen festgesetzt und damit naturnah gestaltet (Gestaltung als Extensivgrünland, ohne Düngung und Pestizide, max. zweischürige Mahd, Strauchbepflanzungen im oberen Böschungsbereich). Für die große Freifläche außerhalb des Bebauungszusammenhangs sind bereits gemäß § 40 BNatSchG und den entsprechenden Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt gebietseigene Gehölze und gebietseigenes Saatgut (Regio-Saatgut, Ökotypen-Saatgut) erforderlich und daher in der Erschließungsplanung vorgesehen. Weitergehende Gehölzpflanzungen oder ein Dauereinstau sind im Regenrückhaltebecken, welches Retentions- und Versickerungsfunktionen erfüllen muss, gemäß Abstimmung mit dem WWA Traunstein nicht zulässig. Randlich außerhalb des Beckens werden, soweit zulässig, auch Baumpflanzungen festgesetzt. Insgesamt findet, im Vergleich zum Istzustand als ausgeräumte Ackerfläche, sowohl eine landschaftliche Einbindung durch Gehölzstrukturen als auch eine wesentliche ökologische Aufwertung statt. Die Gestaltung des Beckens als extensive Grünlandfläche mit randlichen Strauchgehölzpflanzungen ergibt u.a. für Bienen, Schmetterlinge, Zauneidechsen oder jagende Fledermäuse eine wesentliche Verbesserung der Habitateignung gegenüber dem aktuellen naturfernen Zustand (vgl. z.B. LWG 2019, Pflanzen für Versickerung und Retention). 

Insgesamt sind daher die angesetzten Ausgleichsfaktoren und Festsetzungen zur Grünordnung / Eingriffsregelung als angemessen und ausreichend anzusehen. Änderungen der Entwurfsplanung werden somit nicht erforderlich.

Zu 3. „Redaktionelle Änderungen“:

Die Hinweise sind als redaktionelle Änderungen bei der Beschlussfassung des Umweltberichts zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.04.2023 12:06 Uhr