Neubau eines 6-Familienhauses mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 264/15, Gemarkung Höfa, Reiseräcker 10 - Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Daten angezeigt aus Sitzung: Gemeinderatssitzung, 18.03.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Gemeinderatssitzung | 18.03.2024 | ö | 7 |
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 4
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 5
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschluss 6
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung:
Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung.
- Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar.
- Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt.
- Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist.
- Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.