Neubau eines 6-Familienhauses mit 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 264/15, Gemarkung Höfa, Reiseräcker 10 - Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 18.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö 7

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung der um 2,55 m zu breiten Gaube (10,80 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 2

Für den Antrag auf Befreiung der um 2,55 m zu breiten Gaube (10,80 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 3

Die gemeindliche Zustimmung für den Antrag auf Befreiung der um 2,55 m zu breiten Gaube (10,80 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird die gemeindliche Zustimmung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 4

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung der seit Jahren vorhandenen um 6,50 m zu breiten Gauben (14,75 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 5

Für den Antrag auf Befreiung der seit Jahren vorhandenen um 6,50 m zu breiten Gauben (14,75 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Beschluss 6

Die gemeindliche Zustimmung für den Antrag auf Befreiung der der seit Jahren vorhandenen um 6,50 m zu breiten Gaube (14,75 m statt 8,25 m) auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Hinweis zur Abstimmung: Nach Beurteilung der gemeindlichen Gremien berührt der Befreiungsantrag die Grundzüge der Pla-nung. - Die Abweichung dient nicht dem Allgemeinwohl und ist städtebaulich nicht vertretbar. Die Durch-führung des Bebauungsplans führt nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte und eine Abweichung ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen des nördlichen Nachbargebäu-des, mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. - Durch die überdimensioniert vorhandenen Dachgeschossfenster entsteht eine nicht gewollte Ein-sehbarkeit des nördlichen, rechtmäßig errichteten Nachbargebäudes (Mehrfamilienhaus) auf Flst.-Nr. 264/19 und der dortigen im Süden vorhandenen Balkone und Terrassen und Verletzung der Privatsphäre der dortigen Bewohner, was zu erhöhten nachbarrechtlichen Konflikten führt. - Für die Gemeinde Odelzhausen ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Höfa Nord“ von herausragender Wichtigkeit, dass die Länge der Dachaufbauten maximal 1/3 der Dachlänge be-trägt und dieser Wert nicht überschritten wird. Andernfalls würde dem Gebäude die Erscheinung eines 3-stöckigen Gebäudes zukommen, die weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt Dachau gewollt ist. - Unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass sich sämtliche anderen Bauherren an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten haben, sollte eine Ermessensausübung dazu führen, eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Datenstand vom 29.04.2024 13:10 Uhr