Neuerlass der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kita-Gebührensatzung)"
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Finanzausschusssitzung, 10.12.2024
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der HFA stimmt dem Vorschlag der Eltern bzw. der Elternbeiräte zu und empfiehlt dem Gemeinderat zur
Aufnahme eines weiteren Paragraphen den Neuerlass der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kita-Gebührensatzung)“ vom 15.05.2024.
Die Formulierung des Paragraphen soll folgendermaßen lauten:
§ …
Gebührenerstattung bei Notbetreuung
(1) Sollten Eltern im Falle einer Notbetreuungssituation freiwillig ihr Kind bzw. ihre Kinder an mehr als 20 Werktagen pro Jahr zu Hause selbst betreuen müssen, erfolgt eine Gebührenerstattung zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres in Höhe eines Monatsbetrages der individuellen Kita-Gebühr (ohne Verpflegungsgebühren). Eine darüberhinausgehende Gebührenerstattung erfolgt nicht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eltern, bei denen die Kita-Gebühren vom Sozialamt, der Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Landratsamt oder sonstigen Ämtern gezahlt bzw. erstattet wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.02.2025 08:27 Uhr