Änderungen durch die Bayerische Bauordnungsnovelle zum 1. Februar 2021
Wird ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichtet, muss der Bauherr weiterhin den Nachweis eines „ausreichend“ großen Spielplatzes erbringen. Durch die Neuerung verweist Art. 7 Abs. 3 S. 2 BayBO auf den Katalog des Art. 47 Abs. 3 BayBO, sodass sich jetzt mehrere Alternativen bieten, den Nachweis zu erbringen.
Entweder wird der Spielplatz auf dem Baugrundstück selbst errichtet oder der Bauherr erbringt den Nachweis, dass auf einem benachbarten Grundstück ein geeigneter Spielplatz gegeben ist. Alternativ hierzu kann der Bauherr einen Ablösevertrag mit der Gemeinde schließen, durch den er die Kosten zur Herstellung eines Spielplatzes übernimmt.
Der neu geschaffene Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO ermächtigt die Gemeinde, durch Satzung die Anforderungen an einen „ausreichend großen“ Spielplatz bzw. die Höhe einer Spielplatzablöse zu definieren, sodass der Bauherr bereits im Vorfeld mehr Planungssicherheit erhält.
Die Gemeinde hat den Geldbetrag für eine Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden.
Sofern die Gemeinde Ablöseverträge befürwortet, sollte um eine Gleichbehandlung aller (auch für die Zukunft) zu erwirken, eine entsprechende Satzung Grundlage sein.
Entwurf:
Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen
(Kinderspielplatzsatzung)
Die Gemeinde Oerlenbach erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
1. Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze innerhalb des Gemeindegebiets. Sie regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt der Kinderspielplätze, sowie eine Ablöse im Sinne des Art. 7 BayBO. Die Satzung ist anzuwenden bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten. Sie ist ebenso anzuwenden bei einer Nutzungsänderung, Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, sofern mehr als drei Wohneinheiten geschaffen werden.
2. Regelungen in rechtskräftigen oder künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Begriffe
Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren im Sinn der DIN 18034-1.
§ 3
Allgemeine Anforderungen
1. Kinderspielplätze sind windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter, ausreichend abgeschirmt zu errichten. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen. Sie sind an der verkehrsabgewandten Seite zu errichten.
2. Um ausreichend Schatten zu spenden, sollen standortgerechte Bäume gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten (im Sinn der DIN 18034).
§ 4
Größe und Lage der Kinderspielplätze
1. Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², jedoch mindestens 60 m² betragen.
2. Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² dürfen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des jeweiligen Spielplatzes) zu den Fenstern und Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.
3. Bei der Ermittlung der Bruttofläche bleiben Wohnungen außer Ansatz, wenn ein Spielplatz nach Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Darunter fallen insbesondere Einzimmerappartements, Anlagen für betreutes Wohnen sowie Studenten- und Lehrlingswohnheimen.
4. Kinderspielplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst herzustellen. Auf Antrag kann gestattet werden, diese in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, sofern ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck dinglich gesichert wird. Den entsprechenden Nachweis muss der/die Bauherr/in erbringen.
§ 5
Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes
1.Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohneinheit, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis, mindestens einmal im Jahr, zu reinigen oder zu erneuern
2. Kinderspielplätzte zwischen 60 m² und 90 m² sind außerdem mit mindestens drei ortsfesten Spielgeräten (z.B. Federwippe, Schaukel etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Kinderspielplätze mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.
3. Sie sind bei einer Größe bis zu 90 m² mit mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten sowie mit mindestens zwei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mit mehr als 90 m² mit mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen einzuplanen.
4. Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten du zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind normgerecht im Sinn der DIN 18034 durchzuführen.
§ 6
Ablöse
1. Für Bauvorhaben, bei denen ein Spielplatz gemäß dieser Satzung zu errichten ist,
kann eine Ablösevereinbarung mit der Gemeinde Oerlenbach geschlossen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ablösung der erforderlichen Kinderspielplatzflächen.
2. Wenn nach Art der Wohneinheiten ein privater, bestehender Kinderspielplatz für Kleinkinder bei bereits bestehenden Gebäuden nicht mehr benötigt wird, kann eine Ablöse bei gleichzeitigem Rückbau des Kinderspielplatzes gemäß § 7 und § 8 dieser Satzung erfolgen.
§ 7
Höhe des Ablösebetrags
Der Ablösebetrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
A= (B + KH + UK) x F
A: Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5,-- €)
B: Bodenrichtwert des Baugrundstücks je m² in Euro
KH: Herstellungskosten des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 50,-- € angesetzt
UK: Unterhaltungskosten der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren; diese sind mit 80,-- € anzusetzen
F: erforderliche Spielplatzfläche in m² nach § 4 dieser Satzung oder bei Rückbau eines vorhandenen Spielplatzes die tatsächliche Spielplatzfläche in m²
§ 8
Verwendung der Ablöse
Die Ablösebeträge werden ausschließlich zur Herstellung öffentlicher Kinderspielplätze bzw. zur Erweiterung und / oder Unterhaltung bereits bestehender öffentlicher Kinderspielplätze im Geltungsbereich dieser Satzung oder für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung verwendet.
§ 9
Abweichungen
In begründeten Fällen können Abweichungen gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Ortssatzung können gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einem Bußgeld bis zu 100.000,-- € geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oerlenbach,
Nico Rogge
1. Bürgermeister
Berechnungsbeispiel:
Bodenrichtwert: 85,-- €
Herstellungskosten: 50,-- €
Unterhaltskosten: 80,-- €
Mindestgröße; 60 m²
85 + 50 + 80 = 215 x 60 = 12.900,-- € Ablösebetrag