Mitteilung des LRA-Bad Kissingen:
Im Zuge der Digitalisierung werden wir zukünftig darauf verzichten das Amtsblatt - wie teilweise bisher noch geschehen - in ausgedruckter Form an Sie zu übersenden. Alle Mitglieder unseres Verteilers (Gemeinden, etc.) erhalten p. Mail nach der Veröffentlichung die jeweils aktuelle Ausgabe als PDF.
StMI – B1 BayKommV geändert zum 01.01.2024
Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
§ 1
Bestimmung der Art der amtlichen Bekanntmachung
(1) Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in einem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft über das Internet bekanntmachen, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung und benennen dabei eine öffentlich zugängliche Internetseite der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) 1Gemeinden, die kein Amtsblatt im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO haben, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung und benennen dabei auch
1. das Amtsblatt,
2. das Druckwerk,
3. die Tageszeitung oder
4. den Ort an dem die Gemeindetafel aufgestellt ist.
2Will eine Gemeinde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO ein nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamtes nutzen, genügt es, in der Geschäftsordnung oder im Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung zu bestimmen und auf die öffentlich zugängliche Internetseite des Landkreises oder des Landratsamtes zu verweisen.
Sofern das LRA-Bad Kissingen bestätigt, dass es sich beim Amtsblatt um ein ausschließlich digitales Amtsblatt handelt, ist eine Anpassung zur Veröffentlichungsform notwendig.
Anpassung:
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im ausschließlich
digital veröffentlichten Amtsblatt des Landkreises/des Landratsamtes amtlich
bekannt gemacht. Auf die einschlägige öffentlich zugängliche Internetseite des
Landkreises/des Landratsamts wird verwiesen. Weiter werden Satzungen und Verordnungen in den Gemeindenachrichten der Gemeinde Oerlenbach veröffentlicht.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine
andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf
im Amtsblatt des Landkreises/des Landratsamtes nach Absatz 1 sowie durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.