Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sind Gebühren zuzüglich Nebenkosten festzulegen.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkunft
der Gemeinde Oerlenbach
(Notunterkunftsgebührensatzung)
vom
Die Gemeinde Oerlenbach erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Notunterkünfte nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren und Nebenkosten aller Art nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldige
- Gebührenschuldige sind, deren Aufnahme gemäß der Notunterkunftssatzung verfügt wurde.
- Mehrere Personen haften gesamtschuldnerisch, sofern es sich um Ehepartner oder volljährige Familienangehörige handelt. Dasselbe gilt für eine eheähnliche Gemeinschaft oder sonst um eine mit Willen der Betroffenen entstandene Verbindung, wenn sie durch eine gemeinsame Benutzungsgenehmigung eingewiesen sind (§ 4 Abs. 1 Notunterkunftssatzung).
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- Maßstab der Gebühren und Nebenkosten sind die zur Benutzung der zugewiesenen Räume und die Dauer des Aufenthalts.
(2) Für die Benutzung von Notunterkünften werden Gebühren und Nebenkosten in Höhe aller der Gemeinde Oerlenbach entstehenden Kosten erhoben.
Hauptstraße 10, Oerlenbach:
Für Raum 1 (großer Raum – nach Eingang rechts) mit Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Küche und Bad) entstehen Kosten pro Tag in Höhe von 4,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden.
Für die Nebenkosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 10,-- € (Stromheizung) für die Monate November bis März erhoben. Für die Monate April bis Oktober wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 5,-- € erhoben.
Für Raum 2 (kleiner Raum – nach Küche links) mit Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Küche und Bad) entstehen Kosten pro Tag in Höhe von 3,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden
Für die Nebenkosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 5,-- € (Stromheizung) für die Monate November bis März erhoben. Für die Monate April bis Oktober wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 2,50,-- € erhoben.
St.-Martin-Str. 8, Eltingshausen:
Für den großen Raum mit Nutzung der Einrichtungen (Küche und Toilette) entstehen Kosten pro Tag in Höhe von 3,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden. Für die Nebenkosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 3,-- € für die Monate November bis März erhoben. Für die Monate April bis Oktober wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 1,50,-- € erhoben.
Bei Belegung von mehreren Personen (keine Familien) entstehen Kosten pro Person und pro Tag in Höhe von 2,-- € zuzüglich aller Energiekosten, Nebenkosten wie Wasser/Abwasser sowie Müllbeseitigung soweit sie nicht vom Benutzer selbst übernommen werden.
§ 4
Entstehung, Fälligkeit und Wegfall der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld (mit Abschlag der Nebenkosten) entsteht erstmals mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Notunterkunft in Verbindung mit dem ersten Gebührenbescheid und danach am ersten Tag eines jeden Monats, solange das Benutzungsverhältnis andauert. Der Tag des Beginns der Nutzung ist voll gebührenpflichtig.
- Die Gebühren sind jeweils am dritten Werktag nach ihrer Entstehung für den laufenden Monat im Voraus zur Zahlung fällig.
- Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Tag der Räumung der Wohngelegenheit. Der Tag des Wegzugs bzw. der Räumung bleibt in der Berechnung. Werden die Schlüssel der Wohngelegenheit aus Gründen, die die Benutzerinnen und Benutzer zu vertreten haben, verspätet übergeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und Rückgabe der Schlüssel bestehen.
- Mit dem finalen Gebührenbescheid werden die tatsächlich entstandenen Nebenkosten unter Abzug der Vorausleistungen geltend gemacht.
§ 5
Vorübergehende Abwesenheit
- Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
- Die Benutzerinnen und Benutzer werden von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass diese durch einen in der jeweiligen Person liegenden Grund an der Ausübung des ihnen zustehenden Benutzungsrechtes verhindert sind.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oerlenbach, den
Gemeinde Oerlenbach
Nico Rogge
Erster Bürgermeister