Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz; Verlängerung


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Gemeinderates, 13.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz 

Die Gemeinde Oerlenbach gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um erhaltenswerte leerstehende Gebäude in den Ortsteilen Ebenhausen, Eltingshausen, Oerlenbach und Rottershausen zu revitalisieren. Damit soll eine Abwanderung in andere Siedlungsgebiete und eine Verödung der Altorte verhindert werden. Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 § 1 Geltungsbereich 
(1)Der räumliche Geltungsbereich ist auf den Innenbereich (Altortbereich) der einzelnen Ortsteile beschränkt. Neubaugebiete und Neubausiedlungen gehören nicht dazu. 
(2) Der zeitliche Geltungsbereich ist auf fünf Jahre begrenzt. Er beginnt am 01.01.2012. Eine Verlängerung kann vom Gemeinderat beschlossen werden.1) 

§ 2 Fördervoraussetzungen 
(1)Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen, mindestens 12 Monate ungenutzt und bei Antragstellung mindestens vor 50 Jahren errichtet worden sein. 
(2) Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstatten. 
(3) Antragberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer eines förderfähigen Anwesens ist. 
(4) Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist mit der Gemeinde abzustimmen. 

§ 3 Art der Förderung 
(1)Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden. 
(2) Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist auch dieses förderfähig. 
(3) Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die sich aufgrund der neuen Nutzung ergebende Geschossfläche. Dabei ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Garagen werden mit der halben Fläche herangezogen. 
Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 60 v. H. der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt (bei einem Teilausbau des Dachgeschosses entsprechend anteilig).

§ 4 Höhe der Förderung 
(1)Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 50,00 € je m² Geschossfläche gemäß § 3 Abs. 3 des Förderprogramms, max. 10.000,00 € je Anwesen. 
(2) Der Förderbetrag von 50 € je m² sowie der Förderhöchstbetrag von 10.000 € erhöhen sich pro Kind um 10%. Die Erhöhung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung lebend geboren sind oder innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Antragstellung geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Grundstückseigentümer (Eltern) wohnen. 

(3) Die Förderung nach Abs. 1 und 2 wird nach folgenden Prozentsätzen vorgenommen: 


I. Wohn- und Gewerbegebäude, die 
über 12 Monate ungenutzt sind 
a) für zukünftige Wohnnutzung 
b) für zukünftige Gewerbenutzung 




60 % 
50 % 

II. Sonstige Nebengebäude, die 
über 12 Monate ungenutzt sind 
a) für zukünftige Wohnnutzung 
b) für zukünftige Gewerbenutzung 




100 % 
80 % 


(4)Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindestens dreimal so hoch wie der zu gewährende Zuschuss sind. Diese Investitionen sind durch Rechnungen zu belegen. 

§ 5 Verfahren 
(1) Der Förderantrag ist vor Beginn der Investition bei der Gemeinde zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Gemeinde oder nach Zustimmung der Gemeinde zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden. 
(2) Nach der Prüfung wird die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden. 
(3) Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 
(4) Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenen falls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden. 
(5) Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller oder Familienangehörige das Gebäude selbst nutzt und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind.

§ 6 Sonstiges 
Die Gemeindebehält sich die Änderung der Richtlinien bzw. Abweichungen von den Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen. 

Oerlenbach 04.11.2011 
Gemeinde Oerlenbach 
Erhard 
Erster Bürgermeister 

1) Zum „Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz“, hat der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach am 27.09.2016 beschlossen, dass dieses Förderprogramm der Gemeinde Oerlenbach bis zum 31.12.2021 verlängert wird.

Beschlussvorschlag

Das Förderprogramm wird um weitere 5 Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2021 10:37 Uhr