Nutzungsänderung: Gewerbeeinheit mit Wohnung auf Fl.Nr. 78/1 Tfl., Gemarkung Pettendorf, Parzelle 3 b (Tfl.) im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pettendorf" (Auf der Höhe, Pettendorf)


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Bauausschuss, 18.06.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 6. Bauausschuss 18.06.2015 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bauausschuss befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 21.05.2015 mit dieser Thematik. Mit Antrag vom 09.06.2015, eingegangen am 10.06.2015, wird nun eine Gewerbeeinheit mit Wohnung beantragt, die sich lt. Begleitschreiben wie folgt darstellt:

Für das Gebäude wurde mit Genehmigungsbescheid AZ: S 43-2010-1775 vom 21.07.2011 eine Nutzung als Bürogebäude genehmigt. Der Antragssteiler plant in dem Gebäude nun eine Gewerbetätigkeit mit einer Möglichkeit neben der Bürotätigkeit auch eine Wohnnutzung für ihn als Betriebsleiter zu ermöglichen.

Nach beiliegenden Plänen und Berechnung würde sich die Wohnnutzung insgesamt auf 62,44 m² erstrecken, die Gewerbenutzung würde bei einer Fläche von 68,50 m² liegen. Bei dem bestehenden Gebäude sind 4 Stellplätze vorhanden. Diese müssten auch bei der Nutzungsänderung mit Wohnnutzung durch den Betriebsleiter weiterhin ausreichend sein, da die Wohnnutzung durch den Firmeninhaber selbst genutzt wird, und dieser sowie so anwesend wäre.

Zur Nutzungsänderung:
Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, wie das Objekt künftig gewerblich genutzt werden soll. Nach beiliegenden Plänen und Berechnung würde sich die Wohnnutzung nun auf 62,44 m² erstrecken, die Gewerbenutzung würde bei einer Fläche von 68,50 m² liegen. Dies entspricht einer prozentualen Verteilung von ca. 52% Gewerbe- und ca. 48% Wohnnutzung. Gegenüber dem Antrag vom 19.05.2015 stellt diese eine Veränderung von ca. -7% Gewerbe- und +7% Wohnnutzung dar.

Stellplatzbedarf:
Im Beschluss vom 21.10.2010 wurde bei einer Gesamt-Bürofläche von 139,24 m² ein Bedarf von 6 Stellplätzen festgestellt. Nachdem nur 3 Stellplätze dargestellt waren, wurde bis zur Bezugsfertigkeit der Nachweis von 3 weiteren Stellplätzen gefordert.

Zum Antrag vom 09./10.06.2015 wird hinsichtlich des Stellplatzbedarfes folgendes festgestellt:
Es sind für die Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich, für die Gewerbeeinheit (68,50 m²) sind grundsätzlich 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze, sowie 1 Stellplatz je angefangene 150 m² Nutzfläche für Besucher (Anlage zu § 3 der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde) zu schaffen. Dies ergibt einen Stellplatzbedarf, rein für den gewerblichen Bereich, von 4 Stellplätzen. Insgesamt sind also für die Nutzungsänderung 6 Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Bei derzeit 3 nachgewiesenen Stellplätzen (der Zugangsbereich wird nicht als Stellplatz anerkannt) ergibt dies ein Defizit von 2 Stellplätzen.

Es besteht auch noch die Möglichkeit, eine Befreiung von den Festsetzungen der Stellplatz- und Garagensatzung zu beantragen. Diese ist schriftlich zu begründen und könnte in stets widerruflicher Weise erteilt werden. In Anbetracht der Gesamtproblematik die auf dieser Parzelle zu erwarten ist, könnte dies zur Lösung der ohnehin schwierigen Stellplatzsituation beitragen.

Nachbarbeteiligung:
Die Nachbarbeteiligung wurde noch nicht durchgeführt. Gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten den Eigentümern der benachbarten Grundstücke (und Erbbauberechtigten) sowie Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Abs. 3 Satz 2) der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Benachrichtigung durch die Gemeinde nur noch auf Antrag des Bauherrn; ohne seinen ausdrücklich zu äußernden Willen unterbleibt die Nachbarbeteiligung. Im Übrigen ist die Nachbarbeteiligung auch bei einem Antrag des Bauherrn ins Ermessen der Gemeinde („kann“) gestellt; hält die Gemeinde beispielsweise eine Benachrichtigung für aussichtslos, braucht sie diese nicht durchzuführen.

Es fehlen zudem sämtliche Unterschriften des Bauherrn. Diese sind vor Weitergabe an das Landratsamt nachzuholen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt und weist darauf hin, dass mittlerweile ein Nachbar die erforderliche Unterschrift geleistet hat. Die Mitglieder des Bauausschusses stellen fest, dass das Verhältnis der gewerblichen Nutzung zur Wohnnutzung im vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung ebenso wie im Erstantrag weiterhin nur geringfügig überwiegt. Wenngleich dies grundsätzlich den Kriterien der BauNVO genügen würde, lässt sich die Darstellung der Raumnutzung vor dem Hintergrund einer noch nicht spezifizierten gewerblichen Nutzung nur bedingt nachvollziehen. Gerade eine 50/50 Nutzung von Küchen-, Ess- und Wohnräumen wird vom Gremium als „unrealistisch“ betrachtet. Gerade da der Eigentümer das Objekt als „Wohnen mit Gewerbeschein“ annonciert, bestehen erheblichen Bedenken darüber, ob die Vermarktung nicht vorrangig auf die Möglichkeit einer „de facto“ Wohnnutzung im Gewerbegebiet abstellt. Diese bereits in der Sitzung am 21.05.15 vorgetragenen Bedenken können durch den vorliegenden Antrag nicht entkräftet werden. Es wird zudem grundsätzlich gefordert, dass die überwiegend gewerblich genutzte Fläche vom (künftigen) Gewerbetreibenden nachgewiesen wird.

Im Weiteren wird festgestellt, dass in den Antragsunterlagen die erforderliche Anzahl der Stellplätze nicht nachgewiesen wird. Nach der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Pettendorf sind bei der voraussichtlich intendierten gewerblichen Nutzung (gewerbliche Nutzung mit Schwerpunkt „Büro“, RA-Kanzlei etc.) sechs Stellplätze vorzuhalten. Diese sind in den Planunterlagen darzustellen. Sollte der Antragsteller eine Befreiung von der Stellplatzsatzung anstreben, ist dies im Antrag schriftlich zu begründen.

Diese Notwendigkeit wurde dem Antragsteller im Übrigen bereits mit Schreiben vom 26.05.2015 mitgeteilt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt der Nutzungsänderung  unter der Voraussetzung sein Einvernehmen, dass die noch erforderlichen 3 Stellplätze bis zur Nutzungsaufnahme nachgewiesen werden.

Wie im Sachverhalt angesprochen, besteht auch noch die Möglichkeit, eine Befreiung von dieser Festsetzung zu erteilen, diese ist schriftlich zu beantragen, zu begründen und dem Antrag auf Nutzungsänderung beizufügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

Datenstand vom 17.07.2015 09:46 Uhr