Antrag auf Nutzungsänderung: Einrichtung einer Werbeagentur auf Fl.Nr. 78/1 Tfl., Gemarkung Pettendorf, Parzelle 3 b im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pettendorf" (Auf der Höhe, Pettendorf)
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Bauausschuss, 20.08.2015
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauausschuss befasste sich in diesem Jahr bereits mehrfach mit Nutzungsänderungen auf dieser Parzelle, nun ist das Objekt 1 Gegenstand eines Antrages. Konkret wird beantragt, das genehmigte Wohn- und Geschäftshaus der ehem. Haus- und Wohnbaufirma nun künftig als Werbeagentur mit integrierter Betriebsleiterwohnung zu nutzen.
Es finden lt. Baubeschreibung Büro-, Verkaufs- und/oder Beratungstätigkeiten statt, die Anzahl der Beschäftigten wird mit einer Person angegeben. Die Nutzflächen werden mit 81,07 m² (Gewerbe) und 43,93 m² (Wohnen) angegeben, dies entspricht bei einer Gesamtnutzfläche von 125 m² einer prozentualen Verteilung von ca. 65% zu 35%.
Stellplatzbedarf:
Es sind für die Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich, für die Gewerbeeinheit (81,07 m²) sind grundsätzlich 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze, sowie 1 Stellplatz je angefangene 150 m² Nutzfläche für Besucher (Anlage zu § 3 der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde) zu schaffen. Dies ergibt einen Stellplatzbedarf, rein für den gewerblichen Bereich, von 4 Stellplätzen. Insgesamt sind also für die Nutzungsänderung 6 Stellplätze zur Verfügung zu stellen.
Lt. beiliegendem Plan werden 4 Stellplätze für die gewerbliche Nutzung und zwei Stellplätze für das Wohnen nachgewiesen. Die Stellplatzpflicht gilt somit als erfüllt. Dem Antrag auf Baugenehmigung liegt jedoch ein Antrag auf Abweichung der Stellplatzpflicht auf max. 4 Stellplätze und 1 Garage bei, der wohl gegenstandslos ist, da sowohl die Berechnung der Verwaltung als auch die Planung einen abweichenden Bedarf bzw. Nachweis ergibt.
Drei der Stellplätze werden auf dem Grundstück in einem Bereich angeordnet, der lt. Bebauungsplan als „private Grünfläche (außerhalb Baugrenze)“ gekennzeichnet ist. Um diese Stellplätze hier realisieren zu können, ist ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, der den Unterlagen jedoch nicht beiliegt.
Unterlagen allgemein:
Auf den Planunterlagen fehlen sowohl die Unterschriften der Antragstellerin als auch des Planers. Die Nachbarbeteiligung wurde nur im beschränkten Umfang durchgeführt.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert eingangs, dass alle Nutzer der Objekte Auf der Höhe 2a und 4 von der Gemeinde hinsichtlich der Nutzung an
geschrieben wurden, da mit Auflösung der ursprünglichen Firma die Gewerbenutzung entfallen ist. In diesem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, eine reine Wohnnutzung ausscheidet.
Im vorliegenden Antrag ist die gewerbliche Nutzung aufgrund der bekannten Umstände aus Sicht von Bürgermeister Obermeier nicht erkennbar. Die Anmeldung des GE-Betriebes ist zum 01.06.2015 erfolgt. In einem beiliegenden Schreiben wird eine Abweichung von der Stellplatzpflicht beantragt. Argumentiert wird, „Aufgrund der Eigenart des Gewerbes, habe ich keinen Parteiverkehr. Es werden nur persönliche, vereinbarte Termine wahrgenommen.“ Die Zahl der Beschäftigten wird mit 1 Person angegeben. Demgegenüber stehen gewerbliche Nutzungsflächen von ca. 65%.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt der Nutzungsänderung sein Einvernehmen. Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Umnutzung der „privaten Grünfläche“ zu Stellplätzen wird erteilt, der entsprechende Antrag ist vor Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde nachzureichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Datenstand vom 18.09.2015 08:06 Uhr