Erneute Beratung und Beschlussfassung über eine Nutzungsänderung: Gewerbeeinheit mit Wohnung auf Fl.Nr. 78/1 Tfl., Gemarkung Pettendorf, Parzelle 3 b im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Pettendorf" (Auf der Höhe, Pettendorf)


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Bauausschuss, 17.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Pettendorf) 9. Bauausschuss 17.09.2015 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Bauausschuss befasste sich bereits mehrfach mit diesem Antrag auf Nutzungsänderung, zuletzt in seiner Sitzung vom 16.07.2015 und beschloss sein Einvernehmen unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die (lt. Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde) erforderlichen 6 Stellplätze bis zur Nutzungsaufnahme nachgewiesen sind.

Die Antragsunterlagen wurden mit Post vom 21.07.2015 der Genehmigungsbehörde, Landratsamt Regensburg, zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.09.2015 ging von der Bauabteilung des Landratsamtes ein Schreiben folgenden Inhalts ein:

„Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird die notwendige Anzahl von PKW Stellplätzen durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geprüft (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO). Der Antragsteller muss allerdings das materielle Recht trotzdem beachten und die Stellplätze nach der GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) benutzbar zur Verfügung stellen. Für den vorliegenden Fall würden demnach die nachgewiesenen Stellplätze ausreichen.

Anders verhält es sich, wenn eine rechtsgültige Satzung der Gemeinde (Art. 81 Abs. 1 BayBO) Regelungen zu Stellplätzen vorgibt. Für diesen Fall wird auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Stellplatzfrage Genehmigungsvoraussetzung (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Weicht der Antragsteller von den Regelungen einer solchen Satzung ab und ist die Gemeinde unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nicht bereit eine Befreiung zu erteilen, fehlt eine Genehmigungsvoraussetzung und somit wird/kann das Landratsamt keine Genehmigung erteilen.

Zu beachten ist weiterhin eine Besonderheit, die bei Nutzungsänderungen greift. Nach der Kommentarmeinung dürfen bei einer Änderung der Nutzung nur zusätzliche Stellplätze vom Antragsteller gefordert werden, wenn die neue Nutzung (rein fiktiv) einen größeren Stellplatzbedarf hat, als die ursprüngliche Nutzung. Dabei ist es unerheblich, ob vormals (alte Nutzung) die Stellplätze tatsächlich in ausreichender Anzahl vorhanden waren.

Wir bitten Sie daher entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen, die Frage der ausreichenden Anzahl von Stellplätzen bzw. die Frage einer Befreiung von Regelungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Pettendorf (im Ermessen der Gemeinde) für den Antrag, erneut im zuständigen Gremium der Gemeinde zu erörtern und ggf. erneut zu entscheiden.“

Diesem Schreiben liegt ein Antrag des Bauherren auf Befreiung von der Stellplatzpflicht vom 10.09.2015 bei, in dem die Reduzierung von ursprünglich 6 Stellplätzen lt. Satzung auf 4 Stellplätze beantragt wird.

Begründung: Bei diesem Gewerbe (Rechtsanwalt/Steuerkanzlei) werden nur Einzel-Kunden mit Termin vorgeladen. Auf dem Grundstück befinden sich 7 Stellplätze, davon sind 3 Stellplätze „gefangen“. Das Betriebsgebäude befindet sich direkt im Anschluss, es kann jederzeit an- und abgefahren werden. Die Ortsstraße wird nicht behindert.

Stellungnahme Bauamt:
Wie bereits in der Sitzung vom 16.07.2015 erwähnt, liegt es im Ermessen des Bauausschusses die fehlenden 2 Stellplätze über eine Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen der Satzung (§ 7 der Stellplatz- und Garagensatzung) oder durch den Abschluss eines Ablösungsvertrages (§ 6 der Stellplatz- und Garagensatzung) zu regeln. Die Befreiung z.B. könnte in stets widerruflicher Weise erteilt werden. Sollte sich abzeichnen, dass der tatsächliche Stellplatzbedarf über den beantragten hinausgeht, könnte die Befreiung widerrufen und die Schaffung/Ablösung der weiteren Stellplätze erneut thematisiert werden.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt der Nutzungsänderung sein Einvernehmen und ist mit einer Befreiung von den Festsetzungen der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde einverstanden.

Diese Befreiung wird in stets widerruflicher Weise erteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnen, dass der tatsächliche Stellplatzbedarf über den beantragten hinausgeht, wird die Befreiung widerrufen und die Schaffung/Ablösung der weiteren Stellplätze erneut thematisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.10.2015 09:06 Uhr