Vollzug der Baugesetze - Einbeziehungssatzung "Adlersberg-Nordost"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Fachstellen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Gemeinderat, 03.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 3. Gemeinderat 03.03.2016 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.01.2016 wurden 23 Fachstellen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu o.g. Bauleitplanverfahren angehört und um Stellungnahme bis spätestens 05.02.2016 gebeten.

Keine Einwände/Anregungen wurden vorgebracht von:

Lfd.Nr.
Behörde/Fachstelle
Stellungnahme vom
1.
Gemeinde Sinzing
25.01.2016
2.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Regensburg
25.01.2016
3.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Regensburg
05.02.2016
4.
Markt Nittendorf (verspätet eingegangen)
17.02.2016

Der Gemeinderat nimmt die Mitteilungen zur Kenntnis.

16 : 0  Stimmen


5. Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Schreiben vom 26.01.2016:

Wasserversorgung
Die Wasserversorgung ist durch den Anschluss an die Anlagen des ZV Naab-Donau-Regen sicherzustellen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke gewährleistet sind.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Siehe hierzu nachfolgenden Beschluss der heutigen Sitzung zur Stellungnahme WZV Naab-Donau-Regen.

16 : 0 Stimmen

Schutz vor dem Wasser, Bauvorsorge
Im unmittelbaren Bereich des Planungsgebietes sind keine natürlichen Gewässer und keine wasserführenden Gräben und Vorfluter vorhanden. Allerdings kann Hang- und Schichtenwasser innerhalb der bei der Bebauung anzuschneidenden Bodenschichten auftreten.

Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoss gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft. Es wird daher allgemein empfohlen, bei der baulichen Ausbildung der Keller entsprechende Schutzmaßnahmen gegen hohes Grund- und Schichtenwasser vorzusehen sowie zum Schutz gegen Starkniederschläge alle Gebäudeöffnungen mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen. Auf die DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) wird hingewiesen.

Beschluss:

Entsprechende Hinweise sind bereits in den textlichen Hinweisen der EBS enthalten.

16 : 0  Stimmen

Schmutz- und Niederschlagswasser Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

16 : 0  Stimmen

Niederschlagswasserbeseitigung
Laut Punkt 3, S. 8 der vorgelegten Unterlagen ist eine Versickerung von Niederschlagswasser aufgrund der Bodenverhältnisse nur begrenzt möglich.

Vor Baubeginn ist daher die angedachte örtliche Entsorgung von Niederschlagswasser der bebauten und befestigten Flächen unter Einbeziehung einer hydrogeologischen Bewertung der Boden- und Grundwasserverhältnisse zu prüfen.

Eine örtliche Verdunstung oder Versickerung von Niederschlagswasser über bewachsene Oberbodenschichten ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu begrüßen, soweit dabei die Aufnahmefähigkeit und Reinigungsleistung des Bodens und Grundwassers nicht überfordert wird.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

16 : 0 Stimmen

Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).

Beschluss:

Entsprechende Hinweise sind bereits in den textlichen Hinweisen der EBS enthalten.

16 : 0 Stimmen


6. REWAG KG und Regensburg Netz GmbH, Schreiben vom 29.01.2016:
Das Planungsgebiet liegt hinsichtlich der öffentlichen Versorgung mit Trinkwasser und elektrischer Energie außerhalb der Netzgebiete der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH.

Im Planungsbereich ist derzeitig keine Erdgaserschließung vorhanden. Die Versorgung neu ausgewiesener Bauflächen kann durch eine Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden. Eine Realisierung der Erdgaserschließungen wird jedoch auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden.

Die nachrichtentechnische Versorgung des Planungsbereichs durch die REWAG KG wird derzeit mit der R-KOM abgestimmt. Wir bitten Sie, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Beschluss:

Die Erdgasversorgung ist in Adlersberg nur bis zu den Anwesen Marienstraße 13 bzw. Talblick 2a sichergestellt. Die Hinweise der REWAG werden zur Kenntnis genommen.

16 : 0 Stimmen


7. ZV zur Wasserversorgung Naab-Donau-Regen, Pettendorf, Schreiben vom 03.02.2016:
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass die Erschließung für das oben genannte Baugebiet nicht gesichert ist. Der nach den technischen Vorschriften vorgeschriebene Mindestdruck kann in diesem Bereich nicht bereitgestellt werden.

Weiterhin gehen wir davon aus, dass ein ausreichender Brandschutz nicht vorhanden sein wird. Eine diesbezügliche Überprüfung müsste durch den Verursacher noch beauftragt bzw. noch durchgeführt werden.

In der Parzelle 2 verläuft eine Hausanschlussleitung zur Versorgung der Anlieger des Ortsteiles Urtlhof. Die Hausanschlussleitung wird im Zuge einer Bebauung umgelegt werden müssen.

Beschluss:

Nach Auskunft des Wasserzweckverbandes ist eine ausreichende Wassermenge vorhanden. Der erforderliche Mindestdruck ist gegebenenfalls vom Bauherrn mit einer privaten Druckerhöhungsanlage herzustellen.

Die vorgebrachten Bedenken in Hinsicht auf den Brandschutz sind vom Antragsteller kostenpflichtig vom Wasserzweckverband überprüfen zu lassen.

16 : 0 Stimmen

8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Regensburg, Schreiben vom 03.02.2016:
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikations-dienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

16 : 0 Stimmen


9. Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pettendorf, Schreiben vom 05.02.2016:
Im Ganzen beanstandet die BN-Ortsgruppe das Vorhaben Adlersberg Nordost nicht, nachdem andere Versuche der Gemeinde, weiteres Bauland in der Gemeinde zu gewinnen, zurzeit zu keinem Ergebnis führten.
Allerdings ist die Ortsgruppe nicht mit der Berechnung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahme einverstanden.

Begründung:
Bei einer GRZ gleich oder kleiner als 0,35 ergibt sich ein Kompensationsfaktor zwischen 0,2 und 0,5. Die GRZ ist in dem Vorentwurf der Einbeziehungssatzung mit maximal 0,35 festgelegt. Der anzuwendende Kompensationsfaktor ist demnach zwischen 0,2 und 0,5, der Mittelwert beträgt 0,35.

Bei der Grundflächenzahl von 0,35 handelt es sich allerdings genau um die für die Berechnung des Ausgleichsfaktors festgelegte Grenze zwischen dichter Bebauung und weniger dichter Bebauung. Daraus ergibt sich, dass die BN-Ortgruppe den im Vorentwurf gewahre Kompensationsfaktor von 0,3 nicht akzeptiert kann.

In einer vergleichbaren Lage, nämlich beim Bebauungsplan „Hinterm Wastl“ galt bei einer GRZ von 0,4 ein Kompensationsfaktor von 0,45, der korrekt und deshalb akzeptabel war. Die Ortsgruppe des BN schlägt deshalb für das Baugebiet „Adlersberg Nordost" einen Kompensationsfaktor von mindestens 0,4 vor.

Die Ortsgruppe schlägt vor, die Ausgleichsfläche bienenfreundlich zu gestalten.

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

An dem Kompensationsfaktor von 0,3 wird festgehalten. Bienenfreundliche Gehölze sind bereits in der Pflanzliste berücksichtigt.

Begründung:
Gemäß Leitfaden ist für die geplante Bebauung mit GFZ 0,35 ein Kompensationsfaktor von 0,2-0,5 vorgesehen. Aufgrund der geplanten Vermeidungsmaßnahmen (Ortsrandeingrünung, Rückhaltung des Niederschlagswassers) ist der gewählte Kompensationsfaktor von 0,3 gerechtfertigt.

Laut Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regensburg ist der gewählte Ausgleichsfaktor nachvollziehbar.

Diskussionsverlauf zum Einwand des Bund Naturschutzes
Im Gemeinderat entsteht - angeregt von Gemeinderat Oberleitner - eine Diskussion darüber, den Kompensationsfaktor auf Grundlage des Einwandes der BN-Ortsgruppe nach oben hin anzupassen. Die Vorschläge aus dem Gemeinderat reichen von 0,4 bis zum bereits im Beschlussvorschlag beinhalteten Faktor von 0,3. Bürgermeister Obermeier lässt aufgrund der divergierenden Standpunkte die Vorschläge nacheinander vom höchsten Wert her absteigend nach abstimmen:

a) Der Kompensationsfaktor wird auf 0,4 erhöht.

0 : 16 Stimmen

b) Der Kompensationsfaktor wird auf 0,35 erhöht.

6 : 10 Stimmen

c) Der Kompensationsfaktor wird auf 0,30 festgelegt (= ursprünglicher Beschlussvorschlag).

10 : 6 Stimmen

10. Bayernwerk, Parsberg, Schreiben vom 15.02.2016:
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG (siehe Plan). Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Beschluss:

Ein Hinweis bezüglich der bestehenden Leitung mit Lageplan wird in die textlichen Hinweise der Ergänzungsatzung aufgenommen. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

16 : 0 Stimmen


11. Landratsamt Regensburg, Stellungnahme Kreisbaumeisterin vom 17.02.2016:
Die Festlegungen in der Einbeziehungssatzung sind unklar (siehe § 2, Seite 3). Es ist seitens der Gemeinde zu entscheiden, was als planerische Grundlage gelten soll. Bei einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB stützt sich planungsrechtliche Zulässigkeit auf § 34 BauGB und wird durch das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt.

Auf Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung bzw. Gestaltung (s. Nutzungsschablone) wäre in diesem Fall zu verzichten.

Beschluss:

Die Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung einschließlich der Nutzungsschablone werden herausgenommen.

15 : 0 Stimmen
Abstimmungsbemerkung: Gemeinderätin Weiermann ist während der Abstimmung abwesend.

12. Landratsamt Regensburg, Stellungnahme Wasserrecht, Abfallrecht vom 11.02.2016:
Hinsichtlich der Niederschlagswasserentsorgung wird in der Satzung auf die „Niederschlagswasser-freistellungsverordnung“ (NWFreiV) hingewiesen. Für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge beim Landratsamt Regensburg zu stellen.

Sollte ein hoher Grundwasserstand bestehen, sollte auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG hingewiesen werden.

Evtl. sollte auch auf § 37 WHG hingewiesen werden, dass auf den Grundstücken keine Geländeveränderungen vorgenommen werden dürfen, die den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers zu Ungunsten der Grundstücksnachbarn verändert.

Da mittlerweile Geothermie zur Wärmegewinnung einen hohen Stellenwert belegt, sollte im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg geprüft werden, ob Geothermie im Planungsbereich genutzt werden kann. Wenn ja, sollte auf den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt von geothermischen Anlagen hingewiesen werden.

Ergänzung Verwaltung: Im Bayerischen Geothermieatlas wird über die Verfahren zur hydrothermalen Energiegewinnung informiert, er beleuchtet wirtschaftliche Aspekte und Risiken bei der Nutzung der Tiefengeothermie und gibt nicht zuletzt auch nützliche Hinweise zu den Genehmigungsverfahren. Der Bayerische Geothermieatlas (aktualisierte Auflage mit Stand Januar 2010) kann am Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie kostenlos angefordert werden.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise der Satzung aufgenommen.

15 : 0 Stimmen
Gemeinderat Meyer ist während der Abstimmung abwesend.

13. Landratsamt Regensburg, Stellungnahme Immissionsschutz vom 16.02.2016:
Südlich befindet sich eine Stromleitungsstation. Solche Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich der Verordnung über elektronische Felder (26.BImShV). Zur Prüfung der erforderlichen Schutzabstände sollte das Versorgungsunternehmen beteiligt werden.

Beschluss:

Die Bayernwerk AG wurde bereits beteiligt; die Hinweise der Bayernwerk AG werden in die textlichen Hinweise aufgenommen.

15 : 0 Stimmen
Gemeinderat Meyer ist während der Abstimmung abwesend.


14. Landratsamt Regensburg, Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde vom 23.02.2016:
Grundsätzlich äußerst problembehaftet ist die parzellenweise Zuordnung des Grünstreifens zu den einzelnen Bauparzellen. In der Praxis ist uns kein einziger Fall bekannt, wo diese Konstellation geglückt wäre. Insofern raten wir der Gemeinde dringend von einer solchen Vorgehensweise ab, die Ausgleichsfläche zu stückeln und die Auflagen lediglich über die Satzung zu regeln. Dies wäre eine gutgläubige Sandkastenplanung und nur geeignet bei solchen Bürgern, die bereit und überzeugt davon sind, einen Teil ihres teuer erworbenen Grundstücks einfach so der Natur zu 0berlassen. So etwas gibt es aber praktisch nicht.

Wenn die Ausgleichsfläche zerstückelt und privat bleiben soll, dann sollte die Gemeinde die Umsetzung vertraglich regeln bzw. selbst umsetzen und dann abrechnen. Zudem sollten Dienstbarkeiten gefordert werden. Diese Vorgehensweise ist aufwändiger zwar als eine gutgläubige Planung, sie funktioniert aber. Und darauf sollte es schließlich ankommen.

Wie auch immer die Gemeinde nun vorgehen möchte, Folgendes sollte konkretisiert und ergänzt werden: Die Anzahl der Gehölzreihen ist von 2 auf 5 hochzusetzen. 2 Reihen sind für den 10 m-Streifen viel zu wenig.

Für die Hecke ist ein Pflanzplan zu erstellen unter Angabe der Pflanzqualitäten. Andernfalls wären die Bauherren mit diesen abstrakten Vorgaben völlig überfordert. Letztlich wäre die Aufreihung von Gehölzen ohne weitere Anleitung eine Zumutung für sie und eben überhaupt nicht bürgerfreundlich.

Es ist eine Festsetzung zu treffen über eine dauerhafte, erkennbare Abgrenzung der Ausgleichsfläche zum einen zum Feld und zum anderen zu den Gärten. Mittels Lesesteinwällen, Baumstämmen oder Findlingen muss verhindert werden, dass zum einen der Bauer in die Ausgleichsfläche ackert und zum anderen die Bauherren diese Fläche in die Gartennutzung integrieren. Zudem wäre es hilfreich, eine Zäunung zwischen Garten und Ausgleichsfläche ausdrücklich vorzuschreiben.

Die nicht unmittelbar bepflanzten Streifen südlich und nördlich der 5-reihigen Hecke, das heißt ein 4 m Streifen zum Feld und ein 2 m breiter Streifen zu den Gärten sind im Sinne der Standortvielfalt vom Oberboden zu befreien. Dieser dürfte max. 30 cm stark sein und könnte gleich auf den Pflanzstreifen für die Hecke als kleiner Wall belassen werden. Andernfalls fände im Grünland keinerlei Aufwertung statt, da der Ackerboden viel zu nährstoffhaltig ist.

Schließlich möchten wir noch einmal davor warnen, den Bauherren die Gestaltung der Ausgleichsflächen selbst zu überlassen. Dies sollte die Gemeinde selbst in die Hand nehmen. Damit würde auch verhindert, dass Lücken bleiben, weil vielleicht einer in der Reihe viel später als die anderen baut. Dies wäre der ökologischen Funktionalität der bereits angelegten Hecke abträglich.

Beschluss:

Hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsflächen und der Ortsrandeingrünung wird eine Entscheidung zurückgestellt. Hierzu soll noch ein Gespräch mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Regensburg, Herrn Lemper, stattfinden. Das Ergebnis wird im darauf folgenden Verfahrensschritt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit eingearbeitet.

15 : 0 Stimmen
Gemeinderat Meyer ist während der Abstimmung abwesend.


Die übrigen Vorschläge der Unteren Naturschutzbehörde (Abgrenzungen, Oberbodenantrag, Pflanzschema) werden in die weitere Planung aufgenommen.

15 : 0 Stimmen

Beschluss

Grundsätzlich wird festgestellt, dass für dieses Gebiet keine zusätzliche öffentliche Erschließung erfolgen wird. Die Ver- und Entsorgung der Grundstücke sind im Rahmen der Einzelbauvorhaben zu realisieren und von den Bauherren abzuklären.

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die heute beschlossenen Änderungen durch das Planungsbüro einarbeiten zu lassen und das Verfahren entsprechend fortzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Bink ist wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Gemeinderat Meyer bedindet sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

Datenstand vom 09.06.2017 14:03 Uhr