Mit Begleitschreiben zur Bauvoranfrage vom 21.07.2016 erläutern die Antragsteller das geplante Vorhaben wie folgt:
„Hiermit stellen wir einen Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung von zwei Trockenmauern und auf Lagerung von Brennholz. Eine der Trockenmauern verhindert das Wachstum vom Gestrüpp auf die Straße. Bei dieser Trockenmauer besteht die Gefahr, dass sie vom Schneeräumer umgerissen wird. Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir die Straße um ca. 1 m verbreitet haben. Sollte dennoch der Schneeräumer die Mauer anfahren, verzichten wir auf Geltendmachung von unseren Ansprüchen an den Reparaturkosten. Die zweite Mauer ist als Abgrenzung für den Rangierbereich vor der Hauseinfahrt gedacht. Diese Mauer soll an eine schon seit Jahren bestehende Trockenmauer (ca. 1,0 m x 2,0 m) anschließen.“
Der Bauausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 21.08.2014 mit einer Bauvoranfrage auf Errichtung eines Holzschuppens auf diesem Grundstück. Zu dieser Anfrage und dem vorhergehenden Beginn der Maßnahme mit Baueinstellung usw. liegt ein Schreiben der Bauabteilung des Landratsamtes Regensburg vom 27.06.2014 vor. Hier wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Lagerschuppen ohne baurechtliche Genehmigung errichtet wurde. Des Weiteren wurde folgendes ausgeführt:
„Eine Verfahrensfreiheit für die o.g. baulichen Anlagen kommt nicht in Betracht, da das Grundstück im Außenbereich liegt. Die baulichen Anlagen unterliegen somit der Baugenehmigungspflicht (Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung- BayBO).
Für die baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen kann auch keine nachträgliche Genehmigung erfolgen. Der Standort ist bauplanungsrechtlich als Außenbereichslage einzustufen. Nach den baurechtlichen Bestimmungen soll der Außenbereich bis auf wenige abschließend gesetzlich geregelte Ausnahmen (deren Voraussetzungen hier allerdings nicht gegeben sind) grundsätzlich von jeglicher Bebauung freigehalten und in seiner natürlichen Funktion erhalten werden. Die Errichtung der o.g. baulichen Anlagen widerspricht jedoch dieser Zielsetzung. Abgesehen von den wenigen gesetzlichen Ausnahmen ist deshalb eine Bebauung des Außenbereiches grundsätzlich zu unterbinden.“
Wieder zum aktuellen Antrag:
Stellungnahme des Zweckverbandes Naab-Donau-Regen:
Der Zweckverband stellt mit Schreiben vom 17.08.2016 fest, dass in der Nähe der geplanten Trockenmauer eine Hauptversorgungsleitung des ZV verläuft. Der Bauherr wird daher gebeten, einen Schutzstreifen von 2 m links und rechts von der Rohrgrabenmitte freizuhalten.
Stellungnahme Bauverwaltung:
Eine weitergehende Prüfung, z.B. der Erschließung, wurde nicht vorgenommen, da diese hier nicht benötigt wird. Grundsätzlich sind die Verbreiterung der Straße und das Entgegenkommen der Antragsteller begrüßenswert. Die erste Trockenmauer ist im Widerspruch zu den Vorgaben des Zweckverband N–D-R geplant, hier soll noch einmal eine Abstimmung stattfinden. Des Weiteren wird den Antragstellern empfohlen, vor Einreichung eines Bauantrages, Kontakt mit dem Landratsamt Regensburg bzgl. einer Genehmigungsfähigkeit aufzunehmen, siehe hierzu auch die Aussagen aus 2014.