Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Umstufung einer Teilfläche des beschränkt-öffentlichen Weges "Schulgasse", Fl.Nr. 124/4, Gemarkung Kneiting, zur Ortsstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Gemeinderat, 12.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die „Schulgasse“ in Kneiting, Fl.Nr. 124/4, Gemarkung Kneiting, ist auf der gesamten Länge von 175 m seit 1963 als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet. Beginn dieser Widmung ist die Abzweigung in den Weg Fl.Nr. 129/1, Gemarkung Kneiting, das Ende ist an der Einmündung in die „Keltenstraße“, Fl.Nr. 80, Gemarkung Kneiting. Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Pettendorf.
Die „Schulgasse“ diente ursprünglich der Zufahrt/dem Zugang zur alten Kneitinger Schule, der Zufahrt der Wohnanwesen Hs.Nrn. 1, 5 und 7, sowie der Zufahrt zu den angrenzenden Landwirtschafts- bzw. Gartenbauflächen.
Bereits 1998 wurde das Dorfhaus Kneiting in Betrieb genommen, eine Erweiterung erfolgte im Jahre 2013 durch den FF-Anbau. Dadurch wird die Schulgasse nun auch als Feuerwehrzufahrt genutzt. Des Weiteren sind an der Schulgasse zwei weitere Einfamilienhäuser (Hs.Nrn. 3 und 4) entstanden, weitere werden evtl. folgen.
Dieser Entwicklung wird auch im Rahmen der Dorferneuerung Kneiting Rechnung getragen. So wird die Schulgasse im Bauabschnitt II der DE Kneiting ab der Einmündung „Keltenstraße“ auf einem Teilstück von ca. 60 m entsprechend ausgebaut.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Obermeier erläutert den Sachverhalt. Im Gemeinderat besteht kein weiterer Diskussionsbedarf.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende Umstufung:
Der beschränkt-öffentliche Weg „Schulgasse“, Fl.Nr. 124/4 Tfl., Gemarkung Kneiting, wird auf einer Länge von 65 m zur Ortsstraße aufgestuft.
Inhalt der Aufstufung:
1. Bezeichnung, Ortsteil:
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Schulgasse, Kneiting
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2. Fl.Nr., Gemarkung:
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124/4 (Teilfläche), Kneiting
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3. Anfangspunkt:
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124/3, Gemarkung Kneiting (sh. Lageplan)
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4. Endpunkt:
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Einmündung „Keltenstraße“, Fl.Nr. 80, Gemarkung Kneiting
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5. Länge der Straße:
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0,065 km
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6. Baulastträger:
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Gemeinde Pettendorf (wie bisher)
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7. Widmungsbeschränkungen:
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Keine
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Gemäß Art. 7 Abs. 6 BayStrWG tritt die Umstufung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgeschriebene Verfahren gemäß BayStrWG durchzuführen und das Straßenbestandsverzeichnis entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.06.2017 13:50 Uhr